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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.12.2016 - 8 R 862/15
Sozialrechtliche Versicherungspflicht Statusfeststellungsverfahren Kurierfahrer eines Logistikdienstes Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit
1. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen.
2. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen; liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind.
3. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind; schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen.
4. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen.
5. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
BGB § 117
Vorinstanzen: SG Dortmund 11.09.2015 S 34 R 934/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.9.2015 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 26.2.2016 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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