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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2014 - 8 R 906/13
Rentenversicherung Prozesskostenhilfe Klärung der Notwendigkeit einer Begleitung bei Kinder-Rehabilitationsmaßnahme Medizinische Ermittlungen
1. Für die Unterbringung einer Begleitperson im Rahmen einer Kinderheilbehandlung können nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 5 Abs. 2 der Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung medizinische Gründen ausschlaggebend sein, um der Rentenversicherung die Kosten dafür aufzuerlegen. Die Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers verdichetet sich zu einer Ermessensreduzierung auf Null, sofern die Begleitung des Kindes durch erwachsene Bezugspersonen zum Erreichen des Rehabilitationserfolgs medizinisch notwendig ist.
2. Soweit zur Beantwortung dieser Frage Befundberichte der behandelnden Ärzte klärend beigezogen werden können, bewirken die damit gebotenen Ermittlungen auch hinreichende Erfolgsaussicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
SGB VI § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
,
SGB VI § 31 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Münster 15.08.2013 S 14 R 544/13 ER
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.8.2013 geändert. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bewilligt und Rechtsanwalt K, T, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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