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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2014 - 9 AS 2290/13
Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei Grundsicherungsleistungen Prüfung der Hilfebedürftigkeit Maßstab der Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
1. Zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Wege des Eilrechtsschutzes sind das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen.
2. Der erforderliche Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, solange konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt, um sein menschenwürdiges Existenzminimum, insbesondere was den Regelbedarf betrifft, sicherzustellen.
3. Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft lebt, so greift die Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB II hinsichtlich der fehlenden Hilfebedürftigkeit.
4. Der Antragsteller ist bei der Aufklärung der von ihm geltend gemachten Hilfebedürftigkeit zur Mitwirkung verpflichtet. Verweigert er diese, so ist die gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage der Verteilung der materiellen Beweislast zu treffen. Diese geht zu Lasten des Antragstellers.
Normenkette:
SGB II § 7
,
SGB II § 9
,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Dortmund 02.12.2013 S 56 AS 5065/13 ER
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.12.2013 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: