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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2012 - 10 SB 288/12
Prozessfähigkeit Besonderer Vertreter Fehlende Genehmigung von Prozesshandlungen
Soweit ein im Verfahren aufgrund Prozessunfähigkeit des Klägers bestellter besonderer Vertreter auf gerichtliche Nachfrage erklärt, dass er die vom Kläger erhobene Berufung sowie die eingereichten Anträge nicht genehmigt, sind damit die vom Kläger persönlich vorgenommenen Prozesshandlungen, insbesondere die eingelegte Berufung, unwirksam.
Normenkette:
SGG § 72
,
SGG § 151
Vorinstanzen: SG Köln 18.04.2012 S 10 SB 598/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.04.2012 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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