LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2012 - 10 SB 288/12
Prozessfähigkeit
Besonderer Vertreter
Fehlende Genehmigung von Prozesshandlungen
Soweit ein im Verfahren aufgrund Prozessunfähigkeit des Klägers bestellter besonderer Vertreter auf gerichtliche Nachfrage
erklärt, dass er die vom Kläger erhobene Berufung sowie die eingereichten Anträge nicht genehmigt, sind damit die vom Kläger
persönlich vorgenommenen Prozesshandlungen, insbesondere die eingelegte Berufung, unwirksam.
Vorinstanzen: SG Köln 18.04.2012 S 10 SB 598/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.04.2012 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Gründe
Mit Schreiben vom 19.07.2012, beim Sozialgericht (SG) Köln eingegangen per Telefax am 24.07.2012, hat der Kläger gegen das Urteil des SG vom 18.04.2012 Berufung eingelegt und weitere, auf das Urteil bezogene Anträge gestellt.
Die Berufung sowie die weiteren Anträge sind bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger prozeßunfähig ist (vgl Beschluss
des SG vom 06.06.2011; ebenso auch Bundessozialgericht - BSG -, Beschlüsse vom 04.10.2011, B 8 SO 3/11 AR und vom 12.07.2012, B 9 SB 4/12 AR). Der vom SG bestellte besondere Vertreter, Rechtsanwalt W, hat auf Anfrage des Senats erklärt, dass er die vom Kläger erhobene Berufung
sowie die eingereichten Anträge nicht genehmige (Schreiben vom 14.09.2012). Damit sind die vom Käger persönlich vorgenommenen
Prozeßhandlungen, insbesondere die eingelegte Berufung, unwirksam.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Es besteht kein Anlass, nach §
160 SGG die Revision zuzulassen.