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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2017 - 10 SB 300/13
Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach Ablauf der Heilungsbewährung Neufeststellung des GdB Auswirkungen mehrerer Beeinträchtigungen Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe
1. Ob eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten ist, muss im Rahmen einer gegen einen Herabsetzungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage durch einen Vergleich der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten bestandskräftig gewordenen Bescheides mit denjenigen zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ermittelt werden.
2. Bei einer derartigen Neufeststellung handelt es sich nicht um eine reine Fortschreibung des im letzten maßgeblichen Bescheides festgestellten GdB, sondern um das Neuermitteln unter Berücksichtigung der verschiedenen aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen.
3. Zur Feststellung eines GdB sind in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen Zuständen und den sich hieraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen; in einem zweiten Schritt sind diese den in der AnlVersMedV genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten.
4. Aus den hiernach festzustellenden Einzel-GdB ist in einem dritten Schritt, in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr. 3 Buchst. c AnlVersMedV), in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen ein Gesamt-GdB zu bilden.
5. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder bedingungslos nebeneinander stehen; außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle feste Grade angegeben sind (Teil A Nr. 3 Buchst. b AnlVersMedV); dabei ist die Bemessung des GdB grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Köln 08.08.2013 S 28 SB 825/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.08.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

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