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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2017 - 10 U 448/17
Unfallversicherungsrecht Vorliegen eines Wegeunfalls End- oder Ausgangspunkt des versicherten Weges Gemeldete Wohnanschrift Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort
1. Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit, im Rahmen der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII also die Wege von und nach der Betriebsstätte.
2. Das Gesetz legt nur fest, dass der Ort der versicherten Tätigkeit End- oder Ausgangspunkt des versicherten Weges sein muss; dagegen ist der andere Grenzpunkt des Weges gesetzlich nicht geregelt, so dass grundsätzlich der Versicherungsschutz für die Wege nach und von der Arbeitsstätte nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt ist und auch ein anderer Ort (sog. "dritter Ort") als Ausgangs- oder Endpunkt in Betracht kommt.
3. Entscheidend ist vielmehr, ob der Weg zur Arbeitsstätte wesentlich von dem Vorhaben geprägt ist, die versicherte Tätigkeit dort aufzunehmen; soweit die eigene Wohnung Ausgangs- oder Zielpunkt des Weges ist, kann grundsätzlich der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angenommen werden.
4. Der Senat hält es für allgemeinkundig, dass, vor allem bei Beginn einer (neuen) Partnerschaft die Betroffenen zwar noch die jeweiligen bisherigen Wohnungen beibehalten, ein Zusammensein aber in beiden Wohnungen erfolgt, so dass die Wege von und zur Arbeit generell an beiden Orten beginnen oder enden können.
5. In solchen Fällen überzeugt es nicht, anzunehmen, dass nur die Wege von und zur Wohnung, in der der Versicherte noch gemeldet ist und seinen Lebensmittelpunkt hat, generell vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen, wenn gleichzeitig über einen längeren Zeitraum trotz Beibehaltung der bisherigen Wohnung nicht nur gelegentlich die Wohnung des Partners Ausgangs- oder Endpunkt des Arbeitsweges ist.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 25.04.2017 S 16 U 192/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2017 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2013 verurteilt, den Bescheid vom 12.10.2005 zu ändern und das Ereignis vom 09.09.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte trägt die dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten. Die Revision wird zugelassen.

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