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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2015 - 11 KA 10/14
Angelegenheiten der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung (hier: Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Mammographiescreenings in der Region) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die einem Dritten erteilte Genehmigung der Tätigkeit als Stellvertretender Programmverantwortlicher Arzt (StPVA) gemäß Abschnitt B III der Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen (KFE-RL) in Verbindung mit Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen (BMV-Ä/EKV) für die Screening-Einheit 2 "F, P, N." Prüfung der (Dritt-)Anfechtungsbefugnis und des Rechtsschutzbedürfnisses Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten Defensive Drittanfechtung Voraussetzungen für eine Drittanfechtungsberechtigung Prüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Tätigkeit als Stellvertretender Programmverantwortlicher Arzt (StPVA)
1. Soweit bislang ersichtlich, gibt es derzeit keinerlei Rechtsprechung des BSG zur Frage, ob und inwieweit Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV drittschützenden Charakter hat. Das wiederum bedeutet: Namentlich vor dem Hintergrund von Art. 12 GG geht der Senat bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung davon aus, dass eine Drittanfechtung jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist.
2. Eine Drittanfechtungsberechtigung ist zu bejahen, wenn (1) der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten, (2) dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird, und (3) der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird.
3. Die Prüfung der vom BSG formulierten Kriterien für Drittanfechtungsberechtigungen darf den Blick nicht darauf verstellen, dass es auch andere Konstellationen geben kann, in denen wegen Art. 19 Abs. 4 GG eine Anfechtungsberechtigung angenommen werden muss.
4. Eine rechtsgrundlose Bestellung unter Geltung von Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV (a.F.) als Vertreter wandelt sich nicht eo ipso in eine rechtmäßige Bestellung als Kommissarischer Programmverantwortlicher Arzt (KoPVA) um. Die Voraussetzungen weichen nachhaltig voneinander ab. Für den KoPVA ist überdies das Verfahren nach § 4a Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV durchzuführen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5
,
SGB V § 97 Abs. 4
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 3
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
Ärzte-ZV § 32 Abs. 1
,
GG Art. 12
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 22.12.2013 S 14 KA 358/13 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.12.2013 abgeändert. Die sofortige Vollziehung des Bescheides 20.11.2012 durch Anordnung vom 20.06.2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt 1/10 und die Antragsgegnerin 9/10 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,00 festgesetzt.

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