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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2015 - 11 KA 109/13
Streit über die Erteilung einer Institutsermächtigung für eine Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Allgemeine Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung einer Ermächtigung nach § 118 Abs. 2 SGB V nach Ablehnung einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss und Zurückweisung des Widerspruchs durch den Beklagten Ablehnung des Feststellungsinteresses der Klinik bezogen auf den Beklagten
Nach § 118 Abs. 2 SGB V sind Allgemeinkrankenhäuser unter den näher aufgeführten Voraussetzungen zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt. Diese Ermächtigung besteht kraft Gesetzes.
Normenkette:
SGB V § 118 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 118 Abs. 1
,
SGG § 55 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Münster 07.10.2013 S 2 KA 13/12
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.10.2013 abgeändert soweit es für den Klageantrag zu 1) entschieden hat. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Klägerin und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/2. Der Beklagte trägt 1/2 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.

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