Gründe:
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist im tenorierten Umfang begründet, die Beschwerde
des Antragsstellers ist nicht begründet.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der
sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG». Das Interesse des Antragstellers war darauf gerichtet, von der Antragsgegnerin einbehaltenes Honorar (eine Regresserstattung
i.H.v. 10.685,45 EUR sowie fortlaufende monatliche Honorarabschlagszahlungen aufgrund der vertragsärztlichen Tätigkeit des
unter Insolvenzverwaltung stehenden Gemeinschuldners) ausgezahlt zu erhalten. Die Antragsgegnerin hat die Auszahlung unter
Hinweis auf eine möglicherweise nach Abschluss eines Plausibilitätsprüfungsverfahrens bestehende Regressforderung, deren Höhe
sie auf ca. 150.000,00 EUR geschätzt hat, verweigert.
Da in dem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren keine endgültige Zuweisung der geltend gemachten Forderungen
erfolgen kann, war das zu berücksichtigende Interesse des Antragstellers allein darauf gerichtet, zumindest für die Dauer
des Hauptsacheverfahrens das bis zu einer Höhe von 150.000,00 EUR einbehaltene Honorar ausgekehrt zu erhalten, um darüber
verfügen zu können. Das wirtschaftliche Interesse wird mithin durch den Zeitfaktor "Länge des Verfahrens" und durch das Zinsinteresse
bestimmt (vql, dazu Beschlüsse des Senats vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B -, 28.02.2011 - L 11 KA 63/10 B - und vom 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER und L 11 KA 24/11 B ER -). Das Zinsinteresse ist darauf gerichtet, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein. Die Länge
des Hauptverfahrens schätzt der Senat auf ein Jahr; dabei wird einbezogen, dass die Honorarforderungen versetzt fällig werden,
so dass damit auch einer ggf. längeren Verfahrensdauer Rechnung getragen wäre. Angesichts eines Zinssatzes von 10 % ergibt
sich somit ein Zinsinteresse von 15.000,00 EUR.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).