Zulassung als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung
Zulässigkeit weiterer vertragszahnärztlicher Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes an weiteren Orten
Erforderlichkeit einer Genehmigung der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehung von Honorarrückforderungen.
Der Antragsteller ist als Fachzahnarzt für Oralchirurgie in T niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.
Mit Bescheid vom 06.03.2017 hob die Antragsgegnerin die ihm für konservierend-chirurgische Leistungen (KCH) der Quartale IV/2012
bis I/2014 erteilten Honorarbescheide in Höhe von 20.625,40 EUR auf und setzte das Honorar um den jeweiligen Quartalsrückforderungsbetrag
reduziert neu fest. Die überzahlte Vergütung forderte sie zurück. Sie führte aus, sie überprüfe seit dem Quartal IV/2012 regelhaft
über das Ersatzverfahren ungewöhnlich häufig abrechnende Praxen. Letzteres sei der Fall, wenn der Anteil der auf diese Weise
abgerechneten Fälle in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen mehr als 7 % betrage. Nach Herausrechnen der Behandlungsfälle der
sonstigen Kostenträger belaufe sich die Quote für IV/2012 auf 12,95 %, für I/2013 auf 13,14 %, für II/2013 auf 16,96 %, für
III/2013 auf 14,01 %, für IV/2013 auf 20,23 % und für I/2014 auf 13,45 %. Der Antragsteller wende das Ersatzverfahren vertragswidrig
an. Ein Vertragszahnarzt sei grundsätzlich verpflichtet, die Daten der Versichertenkarte mindestens einmal im Behandlungsfall
einzulesen. Lediglich in abschließend geregelten Ausnahmefällen sei es zulässig, vertragszahnärztliche Leistungen über das
Ersatzverfahren abzurechnen. Auch soweit sich der Antragsteller dahingehend eingelassen habe, in fremder Praxis tätig gewesen
zu sein, liege kein tauglicher Grund dafür vor, das Ersatzverfahren anzuwenden. Der Antragsteller habe schon keine Abrechnungsbefugnis.
Gemäß § 24 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Zahnärzte (Zahnärzte-ZV) erfolge die Zulassung für den Ort der Niederlassung. Werde vertretungsweise in den Praxisräumen des vertretenen Zahnarztes
behandelt, so seien Leistungen unter der Abrechnungsnummer des Praxisinhabers abzurechnen. Zu Gunsten des Antragstellers sei
davon auszugehen, dass er nur in den über das Ersatzverfahren abgerechneten Behandlungsfällen außerhalb seines Praxissitzes
tätig gewesen sei, in denen eine Überweisung der Praxis Dr. T in F vorliege und bei denen auf dem Überweisungsformular bereits
eine Terminvergabe vermerkt sei. Die insoweit vorgelegten Nachweise für das Ersatzverfahren könnten nicht anerkannt werden.
Die Abrechnung sei fehlerhaft, soweit er - der Antragsteller - die zwingend erforderlichen Unterschriftenbelege für die über
das Ersatzverfahren abgerechneten Behandlungsfälle nicht vorgelegt habe.
Einen bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag nach §
86a Abs.
3 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG), die Vollziehung des Ausgangsbescheides auszusetzen, hat deren Vorstand am 15.11.2017 abgelehnt.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.12.2018). Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Sozialgericht
(SG) Düsseldorf zum Aktenzeichen S 2 KA 2/18 anhängig.
Am 02.11.2017 hat der Antragsteller beim SG Düsseldorf um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat vorgetragen: Er betreibe
an seinem Vertragszahnarztsitz in T eine fachzahnärztlich-oralchirurgische Überweisungspraxis. In den Quartalen IV/2012 bis
III/2016 sei er daneben in der allgemeinzahnärztlichen Praxis Dr. T in F tätig gewesen, um speziell-chirurgische Behandlungsmaßnahmen
auf Überweisung zu übernehmen. Diese habe er über die für seinen Vertragszahnarztsitz bei der Antragsgegnerin geführte Abrechnungsnummer
im Ersatzverfahren auf Papierabrechnungsscheinen abgerechnet. Der Bescheid vom 06.03.2017 sei offensichtlich rechtswidrig.
Die Tätigkeit in der Praxis Dr. T habe er allein von seinem Vertragszahnarztsitz aus ausgeübt. In § 7 des Bundesmantelvertrags-Zahnärzte
(BMV-Z) sei eine vom Vertragszahnarztsitz ausstrahlende Besuchsbehandlung ausdrücklich vorgesehen. In der Praxis Dr. T habe
er niemals eine Sprechstunde angekündigt oder abgehalten, sondern sich ausschließlich darauf beschränkt, dort vielleicht ein-
oder zweimal im Monat die dortigen Patienten speziell-chirurgisch zu behandeln. Für jeden dieser Patienten sei er jeweils
in die dortige Praxis gebeten worden. Er habe eine konsiliarische Tätigkeit ausgeübt. Hierzu sei er nicht nur berechtigt,
sondern berufs- und vertragszahnarztrechtlich verpflichtet. § 8 Abs. 4 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO) ordne eine kollegiale, innerhalb der vertragszahnärztlichen Tätigkeit verbindliche Beistandspflicht an. Betroffen seien
typischerweise chirurgische Fälle. Die gesamte "kleine Chirurgie" gehöre regelmäßig in vollem Umfang zum Behandlungsspektrum
eines Allgemeinzahnarztes. Daher sei es keineswegs so, dass ein fachzahnärztlicher Beistand in einer allgemeinzahnärztlichen
Praxis begrifflich nicht denkbar wäre. Abwegig sei es, auf Nr. 181 (konsiliarische Erörterung mit Ärzten oder Zahnärzten)
des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z) zu verweisen. Bei der in Rede stehenden Beistandsleistung
oder konsiliarischen Tätigkeit gehe es um sehr viel mehr als nur um eine gemeinsame mündliche/schriftliche Erörterung des
jeweiligen Behandlungsfalls. Die Beistandspflicht könne weder durch Regelungen der Zahnärzte-ZV noch durch faktische Zwänge wie das Fehlen von Kartenlesegeräten am Ort der Beistandsleistung verdrängt werden. Hinsichtlich
der Zulässigkeit des Ersatzverfahrens komme es darauf letztlich nicht an. Nach 3.1 der Anlage 6 zur Vereinbarung zur Gestaltung
und zum Inhalt der Krankenversichertenkarte (KVK-Vereinbarung) bzw. seit 01.01.2014 des Anhangs zur Vereinbarung zum Inhalt
und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK - Vereinbarung) sei das Ersatzverfahren zulässig, wenn die eGK
nicht eingelesen werden könne. Das sei der Fall gewesen, denn in der fremden Praxis habe er kein Lesegerät zur Verfügung gehabt.
Seine Honoraransprüche scheiterten auch nicht daran, dass die von ihm behandelten Versicherten die Abrechnungsscheine nicht
auf dem dafür vorgesehenen Feld unterschrieben hätten. Weder §
291 Abs.
1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) noch die dazu ergangenen untergesetzlichen Rechtsnormen knüpften den Honoraranspruch an das Vorhandensein der Versichertenunterschrift
auf dem Abrechnungsschein. In Folge seiner konsiliarischen Tätigkeit sei er - der Antragsteller - Honorarrückforderungen in
erheblicher Höhe ausgesetzt. Es gehe um eine komplexe vertragszahnärztliche Rechtsmaterie, deren Klärung größere Zeiträume
in Anspruch nehme. Angesichts der damit verbundenen jahrelangen Rechtsunsicherheit habe er nunmehr seine Tätigkeit in der
Kollegenpraxis vorläufig aufgegeben. In der Folge sei er gehindert, seiner berufsrechtlich-kollegialen Pflicht zur Beistandsleistung
nachzukommen. Im Übrigen werde er auf unbestimmte Zeit gezwungen, auf die in der fremden Praxis chirurgisch behandelten Fälle
und die damit verbundenen Honorareinnahmen zu verzichten. Daher sei es geboten, mittels einer einstweiligen Anordnung zumindest
vorläufig einen rechtssicheren Rahmen zu schaffen, um ihm so seine konsiliarische Tätigkeit weiter zu ermöglichen.
Der Antragsteller hat beantragt,
1.
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer etwaigen Klage gegen den Honorarrückforderungsbescheid vom 06.03.2017
anzuordnen,
2.
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, vom Antragsteller konsiliarisch in der
allgemeinzahnärztlichen Praxis Dr. T in F erbrachte fachzahnärztlich-oralchirurgische Leistungen abzurechnen und diese Abrechnungen
sachlich-rechnerisch hinsichtlich der Berechtigung des Antragstellers zur auswärtigen Leistungserbringung in der Praxis Dr.
T nicht mehr nachträglich zu berichtigen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Hinsichtlich beider Anträge seien weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund dargetan. Die von dem Antragsteller vertretene
Auffassung, es liege eine konsiliarische Tätigkeit vor, sei nicht nachvollziehbar. Rechtlich relevant sei die MBO nicht, die in der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein (BO Nordrhein) ohnehin nicht gleichermaßen abgebildet werde.
Überdies verkenne der Antragsteller die berufsrechtlichen Anforderungen. § 29 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen
binde die zahnärztliche Tätigkeit an die Niederlassung in eigener Praxis oder an die weisungsgebundene zahnärztliche Tätigkeit
in der Praxis von anderen Zahnärzten. Ebenso binde § 1 Absatz 1 Satz 3 der BO Nordrhein die Tätigkeit des niedergelassenen
Zahnarztes an seinen Praxissitz. Die oralchirurgische Behandlung von Patienten in anderen Praxen entspreche insoweit nicht
dem Konsil im eigentlichen Sinne. Hierfür stehe im Übrigen die Leistung nach BEMA-Z Nr. 181 zur Verfügung. Auf den eigentlichen
Besuch könne der Antragsteller nicht rekurrieren. Er habe nicht Patienten behandelt, denen das Aufsuchen des Zahnarztes in
dessen Praxisräumen nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Vielmehr habe er sich dahin eingelassen, dass es sich um Behandlungsfälle
innerhalb einer ihm bekannten zahnärztlichen Praxis gehandelt habe, bei denen die Patienten nicht bereit gewesen seien, ihn
- den Antragsteller - aufzusuchen. Da er chirurgisch tätig sei und insofern eine "fachzahnärztliche-oralchirurgische Überweisungspraxis"
führe, scheide begrifflich die chirurgische Tätigkeit außerhalb seines Vertragszahnarztsitzes als Besuchstätigkeit aus. Seine
Ausführungen zum Ersatzverfahren könnten dahinstehen, da es nicht um konsiliarische Besuchsbehandlungen gehe. Ohnehin verstelle
seine Argumentation den Blick darauf, dass er außerhalb seines Vertragszahnarztsitzes systematisch tätig geworden sei. Eine
Zweigpraxis sei weder beantragt noch genehmigt. Ausgelagerte Praxisteile habe er nicht angezeigt. Für die Quartale IV/2012
bis I/2014 habe er insgesamt ein Honorarvolumen von 33.057,49 EUR im Wege des Ersatzverfahrens abgerechnet. Nur in 29 Fällen
(1.819,82 EUR) beruhe der Rückforderungsbetrag darauf, dass er keine Unterschriftenbelege vorgelegt habe. Im Übrigen seien
Leistungen in 137 Fällen (18.805,58 EUR) berichtigt worden, weil er ohne rechtliche Grundlage andernorts vertragszahnärztliche
Leistungen erbracht habe. Soweit er vortrage, die außerhalb seines Vertragszahnarztsitzes erbrachten Leistungen beträfen ausschließlich
"Besucher" in der Praxis Dr. T, bestünden hieran erhebliche Zweifel, denn in den vorgelegten Unterlagen fänden sich Überweisungsschreiben
anderer Vertragszahnarztpraxen. Danach werde ein Patient in der entsprechenden Zahnarztpraxis behandelt und bereits an diesem
Tag ein in der Zukunft liegender Behandlungstermin bei dem Antragsteller vereinbart. Es verstärke sich der Eindruck, dass
er entweder den überweisenden Vertragszahnärzten die Möglichkeit eingeräumt habe, über Termine in seiner Praxis zu verfügen
oder Absprachen des Inhalts bestünden, dass er zu fest verabredeten Zeiten in den anderen Praxen tätig werde. Insofern sei
insbesondere nicht nachvollziehbar, warum einen Zahnarzt in T aufsuchende Patienten nicht in der Lage sein sollten, den Antragsteller
in dessen Praxis in T aufzusuchen, um dort chirurgische Behandlungen durchführen zu lassen.
Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen: Nach der bis zum 31.12.2015 gültigen Regelung zur Nutzung der KVK und zum Ersatzverfahren
hätten vertragszahnärztliche Leistungen nur in Ausnahmefällen abgerechnet werden dürfen. Danach sei das Ersatzverfahren auf
technische Defekte der Karte bzw. des Lesegeräts beschränkt, zudem müsse der Versicherte eine Unterschrift leisten. Beides
sei nicht gegeben. Demzufolge habe der Antragsteller schon deswegen gegen vertragszahnärztliche Regelungen verstoßen.
Die Beigeladenen zu 2) bis 6) haben sich nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 05.01.2018 hat das SG den Antrag abgelehnt. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (z.B. Beschluss
vom 03.04.2017 - L 11 KA 51/16 ER KL -) sei das Rechtsschutzbedürfnis gegeben, denn den Antrag, die Vollziehung auszusetzen (§
86a Abs.
3 Satz 1
SGG), habe die Antragsgegnerin abgelehnt. Nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014
- L 11 KA 20/14 B ER -). Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.03.2017 habe gemäß §
85 Abs.
4 Satz 9
SGB V keine aufschiebende Wirkung. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung seien
nicht gegeben. Nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Eine Differenzierung in Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch
sei nicht vorzunehmen, sondern es seien die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. Dabei stehe eine Prüfung der Erfolgsaussichten
im Vordergrund. Als Richtschnur für die Entscheidung könne insofern davon ausgegangen werden, dass das Gericht die aufschiebende
Wirkung dann wiederherstelle, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig sei und der Betroffene durch ihn
in subjektiven Rechten verletzt werde. Andererseits liege ein überwiegendes öffentliches Interesse dann vor, wenn der angefochtene
Verwaltungsakt ersichtlich rechtmäßig sei. Sofern die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich seien, müssten die für und gegen
eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Dabei sei die Regelung des §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG zu beachten, wonach in den Fällen des §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG (Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen
öffentlichen Abgaben) die Vollziehung nur ausgesetzt werden solle, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsakts bestünden oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Vergleichbares gelte, wenn der Gesetzgeber - wie hier gemäß §
85 Abs.
4 Satz 9
SGB V - die aufschiebende Wirkung ausdrücklich ausgeschlossen habe. Im Rahmen der Interessenabwägung komme es ggf. auch auf wirtschaftliche
Beeinträchtigungen an. Diese hätten indessen keine solche Bedeutung wie im Anwendungsbereich des §
86b Abs.
2 SGG, da sie dort in der Form des Anordnungsgrundes gleichrangig neben dem Anordnungsanspruch stünden. Für §
86b Abs.
1 SGG seien wirtschaftliche Interessen ein Kriterium neben einer Vielzahl anderer in die Abwägung einzubeziehender Umstände und
könnten - je nach Sachlage - auch von untergeordneter Wertigkeit sein (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2016
- L 11 KA 58/15 B ER - m.w.N.). Vor diesem Hintergrund erweise sich der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 06.03.2017
bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2016
- L 11 KA 58/15 B ER -) nicht als offensichtlich rechtswidrig. Nach § 1 Abs. 3 der BO Nordrhein sei die Berufsausübung des niedergelassenen
Zahnarztes an einen Praxissitz gebunden. Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes des niedergelassenen Zahnarztes an anderen
Orten als dem Praxissitz sei zulässig, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt
werde. Die Tätigkeit außerhalb eigener Praxen setze zudem voraus, dass die Einhaltung der Berufspflichten sowohl am Ort der
Niederlassung als auch am Ort der Tätigkeit gewährleistet sei. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte gehe die Kammer davon
aus, dass der Antragsteller diese Voraussetzungen für seine Berufsausübung bzw. Tätigkeit außerhalb seiner eigenen Praxis
erfülle. Allerdings müssten Leistungserbringer innerhalb der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung im Interesse der Funktionsfähigkeit
und Finanzierbarkeit des Systems unter Umständen Einschränkungen hinnehmen, die ihnen das Berufsrecht nicht abverlange (Bundessozialgericht
(BSG), Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R - m.w.N.). Hierzu gehörten auch die Einschränkungen durch die Zahnärzte-ZV. Hiernach seien vertragszahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes in Zweigpraxen (§ 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV) und spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen in ausgelagerten Praxisräumen (§ 24 Abs. 5 Zahnärzte-ZV) zulässig. Beides sei unstreitig nicht erfolgt. Es liege auch keine Vertretung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 Zahnärzte-ZV vor. Vertreter sei derjenige Zahnarzt, der bei Verhinderung des Vertragszahnarztes in dessen Namen die Praxis weiterführe,
wobei der vertretene Vertragszahnarzt die Leistungen des Vertreters als eigene gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
(KZV) abrechne. Dr. medic stom (R) D-B T und Dr. medic stom (RO) D T seien anwesend gewesen, dennoch habe der Antragsteller
die in deren Praxis erbrachten Leistungen abgerechnet. Schließlich seien auch die Voraussetzungen einer Besuchsbehandlung
nicht gegeben, da ein Vertragszahnarzt, in dessen Praxisbereich die Wohnung des Kranken liege, habe erreicht werden können
(§ 7 Abs. 2 BMV-Z). Sei der Antragsteller damit vertragszahnarztrechtlich nicht berechtigt, außerhalb seines Vertragszahnarztsitzes
regelmäßig Leistungen zu erbringen, so dürfe er diese Leistungen nicht abrechnen. Auf die Fehler im Ersatzverfahren komme
es nicht an. Die Antragsgegnerin sei gehalten, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Antragstellers
festzustellen (§
106a Abs.
2 Satz 1 Halbsatz 1
SGB V). Die Prüfung ziele auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, d.h. im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen
und satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebotes - erbracht und abgerechnet
worden seien (BSG, Urteil vom 13.05.2015 - B 6 KA 27/14 R - m.w.N.). Die Befugnis zu Richtigstellungen bestehe auch für bereits erlassene Honorarbescheide. Die genannten Sonderregelungen
verdrängten gemäß § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch in ihrem Anwendungsbereich § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine nach den Bestimmungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung rechtmäßige (Teil-)Rücknahme des Honorarbescheides
mit Wirkung für die Vergangenheit löse nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der Leistung aus (BSG, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 50/12 R -). Ein Ermessen sei bei sachlich-rechnerischen Richtigstellungen nicht eröffnet (BSG, Urteil vom 10.12.2008 - B 6 KA 45/07 R -). Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit bestehe keine Veranlassung, die auch von dem Antragsteller als schwierig
und komplex angesehenen Rechtsfragen vertiefend zu behandeln. Die Entscheidung sei daher maßgeblich in Abwägung der jeweiligen
Interessen zu treffen (vgl. u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - m.w.N.). Danach sei es gerechtfertigt, die anstehenden Fragen im Hauptsacheverfahren unter Mitwirkung der ehrenamtlichen
Richter zu klären. Dadurch werde sichergestellt, dass sachkundige Personen mitwirkten, die mit den schwierigen Vorschriften
und den tatsächlichen Verhältnissen vertraut seien (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.1965 - 6 RKa 2/65 -). Ein Abwarten sei dem Antragsteller zuzumuten. Die Honorarrückforderung betrage für sechs Quartale (IV/2012 bis I/2014)
20.625,40 EUR und damit durchschnittlich 3.437,67 EUR je Quartal. Dem stünden Quartalshonorare von durchschnittlich ca. 41.400,00
EUR für die letzten vier abgerechneten Quartale gegenüber. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Honorarrückforderung stellten
keine unbillige Härte dar. Das gelte auch für den Anordnungsgrund hinsichtlich des Verpflichtungsantrags nach §
86b Abs.
2 SGG.
Diese Entscheidung greift der Antragsteller fristgemäß mit der Beschwerde an. Er trägt vor: Die einengende Auslegung des §
24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV sei angesichts der Entstehungsgeschichte nicht haltbar. § 24 Abs. 3 Satz 5 Zahnärzte-ZV knüpfe die Ausübung einer der in Satz 1 genannten "weiteren" Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes gerade nicht
an die vorherige Genehmigung durch die KZV, sondern bestimme, dass der Vertragszahnarzt unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen
einen Anspruch auf eine solche Genehmigung habe. § 24 Abs. 4 Satz 2 Zahnärzte-ZV ermächtige die Bundesmantelvertragspartner, das Nähere auszugestalten. Davon hätten die Bundesmantelvertragspartner im Zuge
der Umsetzung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes 2007 mit der Neufassung des § 6 Abs. 6 BMV-Z Gebrauch gemacht. Darin
sei nur von Zweigpraxen, nicht aber von "weiteren Tätigkeiten" im demgegenüber weiteren Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV die Rede. Nur der Betrieb einer Zweigpraxis, hingegen nicht die Ausübung anderer außerhäusiger Tätigkeiten werde an die vorherige
Genehmigung durch die KZV geknüpft. § 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV wolle eine entsprechende Tätigkeit in einer fremden Praxis nicht ausschließen, vielmehr ausdrücklich erlauben. § 24 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV spreche von "vertragszahnärztlichen Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes an weiteren Orten". Der Plural verdeutliche,
dass nicht die Tätigkeit in einer Zweigpraxis, sondern weitere mögliche Tätigkeiten wie die hier in Rede stehende konsiliarische
Tätigkeit erlaubt seien. Aus der Gesetzesbegründung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (BT-Drucks. 16/2474 vom 30.08.2006)
folge unmissverständlich, dass der Gesetzgeber mit den neu gefassten Abs. 3 und 4 des § 24 Zahnärzte-ZV die Norm des § 9 Abs. 2 MBO habe nachvollziehen wollen. Zufolge dieser Vorschrift sei die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in weiteren Praxen oder
an anderen Orten als dem Praxissitz zulässig, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt
sei. In § 9 Abs. 2 MBO werde ausdrücklich auch die Tätigkeit des Zahnarztes in einer fremden Praxis erwähnt. Auch § 1 Satz 4 BO Nordrhein drücke
aus, dass die Erlaubnis zur Tätigkeit außerhalb des Niederlassungsortes nicht nur in Zweigpraxen, sondern auch an anderen
Orten zulässig sei. Diese Voraussetzungen seien bezogen auf seine - des Antragstellers - Tätigkeit in der Praxis Dr. T in
F erfüllt. Hierdurch werde die Versorgung der Patienten jener Praxis verbessert. Die Praxisinhaber besäßen nicht die Qualifikation
als Fachzahnarzt für Oralchirurgie. Überdies habe er sich von vorneherein auf spezifisch chirurgische Leistungen beschränkt.
Er sei dort regelmäßig nur etwa zweimal im Monat tätig gewesen. Die Versorgung seiner Patienten am Praxissitz, die ohnehin
nur auf Überweisung kämen, habe er nicht gefährdet. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BMV-Z für eine Besuchsbehandlung lägen
vor. Ein Vertragszahnarzt sei berechtigt, Besuchsbehandlungen außerhalb seines Vertragszahnarztsitzes auch dann durchzuführen,
wenn die Patienten andere Vertragszahnärzte in der Nähe ihres Wohnsitzes erreichen könnten. § 7 Abs. 2 BMV-Z regele nicht
die Voraussetzungen für eine Besuchsbehandlung, sondern die Voraussetzungen, unter denen eine Besuchsbehandlung abgelehnt
werden dürfe. Insbesondere müsse gesehen werden, dass er - der Antragsteller - als Fachzahnarzt eine reine Überweisungspraxis
betreibe und seine Tätigkeit in der 30 km entfernten allgemeinzahnärztlichen Praxis einen nicht unerheblichen Anteil seines
Gesamtumsatzes ausmache.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.01.2018 aufzuheben und1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den
Honorarrückforderungsbescheid vom 06.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides anzuordnen und die Antragsgegnerin
zu verpflichten, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens seinem Abrechnungskonto einen Betrag in Höhe von 20.625,40 EUR wieder
gutzuschreiben,2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, von ihm konsiliarisch
in der allgemeinzahnärztlichen Praxis Dr. T in F erbrachte fachzahnärztlich-oralchirurgische Leistungen abzurechnen und diese
Abrechnungen sachlich-rechnerisch hinsichtlich seiner Berechtigung zur auswärtigen Leistungserbringung in der Praxis Dr. T
nicht mehr nachträglich zu berichtigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Weder für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Verpflichtung, die Honorareinbehalte rückgängig zu machen,
noch für den Antrag, in der Praxis Dr. T konsiliarisch tätig werden zu dürfen, seien Rechtsgrundlagen ersichtlich. Der Antragsteller
verkenne, dass die Tätigkeit in einer Zweigpraxis gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 Zahnärzte-ZV der vorherigen Genehmigung bedürfe. Einen entsprechenden Status habe er zu keinem Zeitpunkt beantragt. Infolgedessen sei
er nicht berechtigt, in der Praxis in F vertragszahnärztliche Leistungen zu erbringen. Berufsrechtliche Vorgaben änderten
nichts daran, dass im vertragszahnärztlichen Bereich eine vorherige Genehmigung erforderlich sei. Der Antragsteller werfe
Begrifflichkeiten des Berufsrechts und vertragszahnärztliche Vorgaben durcheinander.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Hinsichtlich beider Anträge nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidung des SG, die er sich nach eigener Prüfung zu eigen macht (§
153 Abs.
2 SGG analog). 2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Einschätzung der Sach- und Rechtslage. a) Mit an die Bevollmächtigten
des Antragstellers gerichteter Verfügung vom 29.10.2018 hat der Vorsitzende des Senats folgenden rechtlichen Hinweis erteilt:
"Mit Blick auf den bisherigen Schriftwechsel weise ich darauf hin, dass der Senat die Beschwerde derzeit zurückweisen würde.
Im Einzelnen:
1. Zum Antrag 1. (Schriftsatz vom 18.05.2018)
a) Der Antrag gründet auf §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG. In Bezugnahme der Rechtsprechung des Senats hat das SG hierzu im angefochtenen Beschluss (S. 13 unten) zutreffend ausgeführt, dass wirtschaftliche Beeinträchtigungen im Rahmen
der Interessenabwägung im Anwendungsbereich des §
86b Abs.
1 SGG keine solche Bedeutung wie in jenem des §
86b Abs.
2 SGG haben. Nicht ersichtlich ist, dass dem Antrag zu 1. überhaupt wirtschaftliche Interessen zugrunde liegen. Die Antragsgegnerin
hat bereits im Schriftsatz vom 10.11.2017 mitgeteilt, die streitbefangene Honorarrückforderung sei mittels Verrechnung umgesetzt
worden.
b) Im Übrigen ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Rückforderungsbescheid "offensichtlich" rechtswidrig ist.
aa) Der Vertragszahnarzt wird für den Ort der Niederlassung zugelassen (§ 24 Abs. 1 Zahnärtze-ZV). Vertragszahnärztlich wird
er hier und nirgendwo anders, sofern es ihm nicht Gesetz oder untergesetzliche Regelungen erlauben, von diesem Grundsatz abzuweichen.
bb) Zwar formuliert § 24 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV, "Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit ...". Dem
insoweit benutzten Plural kann entnommen werden, dass diese Vorschrift keinen abschließenden Charakter hat. Für die Zweigpraxis
entscheidend sind die mit der im 2. Halbsatz verwendeten Formel ("wenn und soweit") aufgestellten Restriktionen. Nur "wenn
und soweit" diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit in Form einer Zweigpraxis außerhalb
des Vertragsarztsitzes zulässig. Die Zahnärzte-ZV begrenzt allerdings nicht die Zahl der möglichen (zulässigen) "vertragsärztlichen Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes
an weiteren Orten". Sie ist insoweit offen. Grenzen folgen aus der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein (§ 1 Absatz
1 Satz 4 BO; zum Verhältnis des Berufsrechts zum Vertragsarztrecht s. im Übrigen Wigge in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts,
3. Auflage, 2017, § 6 Rn. 5). Vertrags(zahn)arztrechtlich müssen aber immer die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV erfüllt sein. Daran fehlt es schon deswegen, weil der Antragsteller sich weder auf eine Genehmigung noch eine Ermächtigung
berufen kann.
cc) § 24 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV ist nicht abschließend. Kein Regelungsgegenstand der Norm sind Tätigkeiten wie Hausbesuche, aufsuchende Notfallbehandlungen
sowie Konsiliar- und Belegarztdienste. Die fragliche Tätigkeit des Antragstellers in der Praxis Dr. medic stom (R) T ist dem
nicht zuzurechnen. Soweit der Antragsteller behauptet, konsiliarisch tätig geworden zu sein, trifft das nicht zu. Der Begriff
des Konsiliararztes ist gesetzlich nicht näher definiert (Ratzel/Luxemburger, Handbuch Medizinrecht, 3. Auflage, 2015, Kapitel
21 Rn. 34). Auszugehen ist daher vom allgemeinen Wortverständnis. "Konsiliarisch" meint "beratend" (https://www.duden.de/rechtschreibung/konsiliarisch).
Dem entspricht z.B. die Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär
Pflegebedürftigen BMV-Z vom 16.07.2018, die u.a. in § 4 von "konsiliarischen Erörterungen" spricht. Konsiliarische Tätigkeit
umfasst die externe Beratung des originär in Anspruch genommenen Arztes zur Stellung und Absicherung der Diagnose, die Festlegung
des Behandlungsplanes, aber auch die Untersuchung und Mitbehandlung des Patienten (vgl. Ratzel/Luxemburger, a.a.O., zum Verhältnis
des Konsiliararztes zum Krankenhaus). Darum geht es ersichtlich nicht.
dd) Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 Zahnärzte-ZV (ausgelagerte Praxisräume) bzw. § 32 Abs. 1 Satz 2 Zahnärzte-ZV (Vertretung) liegen nicht vor.
ee) Ob und welche anderen Koorperationsformen (hierzu Wigge, a.a.O.) in Betracht kommen, mag dahinstehen. Der Antragsteller
hat hierzu nichts vorgetragen.
ff) Im Ergebnis spricht nach derzeitiger Einschätzung der komplexen Sach- und Rechtslage deutlich mehr dafür, dass der angefochtene
Bescheid im Ergebnis rechtmäßig ist. Der Antrag zu 1. wird keinen Erfolg haben.
3. Zum Antrag zu 2. (Schriftsatz vom 18.05.2018)
Der Antrag zu 2. wird gleichermaßen keinen Erfolg haben. Dem Begriff "Konsilium" ist ein beratendes Element eigen. Das findet
sich zwar im Antrag durch Verwendung des Wortes "konsiliarisch" wieder, indessen wird der Begriff inhaltlich überstrapaziert,
wenn der Antragsteller meint, seine oralchirurgischen Behandlungen von Patienten in der Praxis Dr. medic stom (R) T seien
dem zuzuordnen. Im Übrigen beruht der Antrag zu 2. auf §
86b Abs.
2 SGG. Zum Anordnungsgrund hat der Antragsteller trotz Aufforderung des Senats nichts vorgetragen.
4. Abschließend: Das bisherige Vorbringen möge überprüft werden, ggf. ist zu erwägen, die Beschwerde zurückzunehmen."
Diesen Hinweisen folgt der Senat.
b) Soweit der Antragsteller sich hierzu eingelassen hat, trägt das die Beschwerde nicht.
aa) Der Antragsteller wendet ein, Genehmigung oder Ermächtigung seien nicht Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV. Bezogen auf Satz 1 trifft das zwar zu, führt indes nicht weiter.
Systematisch erklärt § 23 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV "vertragzahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes" unter weiteren Voraussetzungen als zulässig ("sind
zulässig"). Präzisierungen dieser Erlaubnisnorm enthält § 24 Abs. 3 Satz 2 Zahnärzte-ZV. Ausnahmen hierzu können im BMV-Z geregelt werden (§ 24 Abs. 3 Satz 3 Zahnärzte-ZV). Der Inhalt des § 24 Abs. 3 Satz 4 Zahnärzte-ZV ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Erst § 24 Abs. 3 Satz 5 Zahnärzte-ZV knüpft die Tätigkeit an weiteren Orten an eine Genehmigung: "Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung liegen, in der der Vertragszahnarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch
auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenzahnärztliche Vereinigung."
Ergänzend bestimmt § 24 Abs. 3 Satz 6 Zahnärzte-ZV: "Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragszahnarzt
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er
die Tätigkeit aufnehmen will; ( ...)."
Aus diesen Zusammenhängen folgt, dass § 24 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV vorgibt, unter welchen materiellen Voraussetzungen der Vertragszahnarzt außerhalb des Sitzes seiner Niederlassung (§ 24 Abs. 1 Zahnärzte-ZV) tätig werden darf. Die Wortfolge an "weiteren Orten" eröffnet die Option, vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeiten außerhalb
des Vertrags(zahn)arztsitzes an weiteren, also an mehreren Orten zu verrichten. Der Vertrags(zahn)arzt ist hiernach grundsätzlich
befugt, mehrere Zweigpraxen zu betreiben (hierzu Frehse in Heidelberger Kommentar Arztrecht Krankenhausrecht Medizinrecht
(HK-AKM), 62. AL, 2/2016, Stichwort "Zweigpraxis" Rn. 12 zu § 24 Ärzte-ZV), wenngleich es faktisch, d.h. unter Berücksichtigung aller Anforderungen, maximal zu zwei Zweigpraxisgenehmigungen wird
kommen können (vgl. Bedei/Zalewski in Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, Lfg. 3/14 - V/14, § 24 Ärzte-ZV E 24-7). Geht mithin § 24 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV davon aus, dass der Vertragszahnarzt an weiteren Orten tätig werden darf, erschöpft sich hierin die Bedeutung des Plural
für die Wortfolge "vertragsärztliche Tätigkeiten". Die Pluralform "weitere Orte" ist mit dem Plural "vertragsärztliche Tätigkeiten"
sachlogisch verknüpft. Hieran knüpft der formelle Genehmigungstatbestand des § 24 Abs. 3 Satz 5 Zahnärzte-ZV an. Der Regelungsgehalt ist schlicht: Will der Vertragszahnarzt an einem "weiteren Ort" tätig werden, benötigt er eine Genehmigung
der zuständigen KZV. Dem Antragsteller ist insoweit zuzugeben, dass es sich bei der Genehmigung nicht um eine in § 24 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV genannte Tatbestandsvoraussetzungen handelt. Das wiederum ist rechtlich nicht notwendig. Gesetzestechnisch gibt es mehrere
Möglichkeiten, um die materiellen mit den formellen Voraussetzungen eines Erlaubnistatbestandes zu verknüpfen. Das kann etwa
geschehen, indem beide Voraussetzungen sprachlich-inhaltlich in einem Satz verbunden werden. So ist der Gesetzgeber in § 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV nicht vorgegangen. Vielmehr hat er dort zunächst die materiellen Voraussetzungen formuliert (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV), um diese vier Sätze später mit einem Genehmigungsvorbehalt anzureichern (§ 24 Abs. 3 Satz 5 Zahnärzte-ZV). Infolgedessen rechnet die Genehmigung zwar nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV, dennoch kann der Vertragszahnarzt auf der Grundlage dieser Norm erst dann tätig werden, wenn die KZV ihm eine Genehmigung
erteilt hat (§ 24 Abs. 3 Satz 5 Zahnärzte-ZV). Eine solche Genehmigung hat der Antragsteller nicht. Demzufolge darf er nicht an "weiteren Orten" tätig werden.
bb) Auch aus § 6 Abs. 6 BMV-Z in der bis 30.06.2018 gültigen Fassung kann der Antragsteller nichts herleiten. Zutreffend ist,
dass diese Norm das Genehmigungserfordernis auf die Zweigpraxis bezieht. Soweit der Antragsteller darauf verweist, die "hier
gegebene Ausübungsform vertragszahnärztlicher Tätigkeit" werde von § 6 Abs. 6 BMV-Z nicht erfasst, trägt das nicht. Die Ausübungsformen
vertragsärztlicher Tätigkeit sind in der Zahnärzte-ZV und im BMV-Z abschließend gelistet. Das Konstrukt des Antragstellers rechnet hierzu nicht. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich,
was keiner weiteren Ausführungen bedarf.
cc) Der Antrag zu 2. kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der Anordnungsgrund des §
86b Abs.
2 SGG nicht glaubhaft gemacht ist. Der Senat hat den Antragsteller hierauf mit Verfügungen vom 29.10.2018 und 07.12.2018 hingewiesen
und dabei auf seine Rechtsprechung Bezug genommen. Diese sei wie folgt zusammengefasst (z.B. Beschluss vom 09.05. 2012 - L 11 KA 90/11 B ER -): "Setzt § 86b Abs. 2 i.d.F. des 6. SGGÄndG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung seither (nur) voraus, dass
ein wesentlicher Nachteil abgewendet werden soll oder die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
wesentlich erschwert werden könnte, so ist dies schon sprachlich weniger als die zuvor geforderten "schweren und unzumutbaren
Nachteile" (Frehse in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Auflage, 2006, §
23 Rdn. 126). Demzufolge wird unter Geltung des
SGG i.d.F. des 6. SGGÄndG darauf abgestellt, welche Intensität der abzuwehrende Eingriff in geschützte Güter (z.B. Art.
12,
14 GG) hat. Maßstab für die Eingriffsintensität sind die wirtschaftlichen Folgen in Bezug auf das geschützte Rechtsgut oder aber
wesentliche Rechtsverletzungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER -, 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -, 27.05.2008 - L 11 B 6/08 KR ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER - und 12.02.2007 - L 10 B 35/06 KA ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - L 11 KR 3727/09 ER-B -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2007 - L 5 ER 289/07 KR -). Die Begrifflichkeit "zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint" in § 86b Abs. 2 Satz 2 erfordert eine Interessenabwägung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls.
Ein Anordnungsgrund ist danach anzunehmen, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht
zumutbar ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., §
940 Rdn. 1; vgl. Zöller/Vollkommer,
ZPO, 28. Auflage, 2010, §
940 Rdn. 4); dabei sind die öffentlichen Interessen jenen der Verfahrensbeteiligten gegenüberzustellen. Insbesondere sind die
Folgen abzuwägen, die mit dem Erlass bzw. dem Nicht-Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden sind. Einzubeziehen sind
dabei u.a. die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Intensität einer drohenden (Grund-)Rechtsverletzung und sonstige unbillige
Härten der Beteiligten. Die mit jedem Hauptsacheverfahren zwingend verbundenen zeitlichen Nachteile reichen für den Erlass
einer Regelungsanordnung nicht aus (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER -).
Diese Obersätze konkretisiert der Senat in ständiger Rechtsprechung wie folgt (z.B. Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER -):
"Ob die ggf. glaubhaft zu machenden Tatsachenbehauptungen einen Anordnungsgrund ausfüllen, bedarf einer genauen Prüfung. Trägt
der jeweilige Antragsteller vor, in seiner Existenz gefährdet zu sein, muss er eine entsprechende wirtschaftliche Situation
glaubhaft machen und nachvollziehbar darlegen, dass diese - kausal - auf die angegriffene Maßnahme zurückzuführen ist, d.h.
die Gründe für die behauptete Existenzgefährdung müssen geklärt sein (Senat, Beschlüsse vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -, 11.01.2013 - L 11 KA 123/12 B ER -, 05.12.2012 - L 11 KA 121/12 B ER -, 15.05.1996 - L 11 SKa 21/96 - und 27.11.1991 - L 11 SKa 35/91 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2007
- L 10 B 3/07 KA ER -). Macht ein Antragsteller erhebliche Zahlungsverpflichtungen geltend, fehlt es am Anordnungsgrund, wenn diese nicht
kausal durch den Betrieb der Arztpraxis entstanden sind (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 16.10.1997 - L 5 Ka 58/97 eR -).
Keinesfalls reicht es aus, wenn z.B. ein Vertragsarzt defizitäre Salden ausweisende steuerliche Bilanzen oder Gewinn- und
Verlustrechnungen vorlegt. Der Senat hat mehrfach entschieden, dass steuerrechtliche Regelungen angesichts ihrer spezifischen
Zielsetzung eine Vielzahl von disponiblen und manipulativen Gestaltungsmöglichkeiten einräumen, mithin von vornherein ungeeignet
sind, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. Beschlüsse vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER - und 19.03.2009 - L 11 B 20/08 KA ER -; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2005 - L 10 B 11/05 KA ER -; vgl. auch BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R - zur Festsetzung der Beitragshöhe von selbstständigen freiwilligen Mitgliedern der Krankenkasse nach §
240 SGB V: maßgebend ist der Einkommensteuerbescheid). In der Regel muss hinzu kommen, dass der Antragsteller glaubhaft macht, personelle
und organisatorische Effizienzoptimierungsmaßnahmen ausgeschöpft zu haben (Senat, Beschluss vom 24.06.1997 - L 11 SKa 20/97
-), unmittelbar von Insolvenz bedroht zu sein oder die Schließung oder doch nennenswerte Einschränkung seines Praxisbetriebs
befürchten zu müssen (Senat, Beschlüsse vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -, 11.01.2013 -; L 11 KA 123/12 B ER -, 05.12.2012 - L 11 KA 121/12 B ER -; 18.07.1997 - L 11 SKa 27/97 - und 22.02.1996 - L 11 SKa 55/95 -; im Ergebnis auch LSG Bayern, Beschlüsse vom 21.11.1995
- L 12 B 211/95 - und 28.09.1994 - L 12 B 189/94 Ka-VR -; einschränkend: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.10.1999 - L 4 B 60/99 KA ER -). ( ...) Trägt ein Antragsteller - wie hier - vor, in seiner Existenz gefährdet zu sein, muss er die entsprechende
wirtschaftliche Situation glaubhaft machen (§
294 ZPO) und nachvollziehbar darlegen, dass diese - kausal - auf die angegriffenen Maßnahme zurückzuführen ist, d.h. die Gründe für
die behauptete Existenzgefährdung müssen geklärt sein (LSG NRW vom 15.05.1996 - L 11 SKa 21/96 -; Frehse in Schnapp/Wigge,
Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Auflage, 2006, § 23 Rdn. 123). Der Senat lässt offen, ob und inwieweit der Antragsteller
glaubhaft gemacht hat, in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet zu sein. Unterstellt der Senat eine solche, so ist jedenfalls
nicht nachvollziehbar dargetan, daß diese kausal auf der Rückzahlungsforderung in Höhe von 2.139,95 EUR beruht. Nach eigenem
Vorbringen ist der Liquiditätsengpass durch eine Kombination aus einer Steuernachzahlung, nachträglichen Kosten eines Hauskaufs
sowie dem Honorareinbehalt entstanden. Schon deswegen ist nicht dargelegt, dass (allein) die Rückforderung von (lediglich)
2.139,95 EUR den Liquiditätsengpass verursacht haben könnte. Im Ergebnis mag die Liquidität hierdurch weiter verringert werden.
Das indessen ist rechtlich unerheblich. Die behauptete Existenzgefährdung war bereits vorher, beruhend auf anderen Ursachen,
eingetreten. Der Hauskauf und dessen vorhersehbare/unvorhersehbare Kosten gründen auf eigenverantwortlichen Entscheidungen
und fallen damit in die alleinige Verantwortungssphäre des Antragstellers. Die vom Finanzamt geforderte Nachzahlung von Steuern
ist regelhaft absehbar. Hat der Antragsteller dennoch nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen, um diesen Anspruch befriedigen
zu können, unterfällt auch das seinem Verantwortungsbereich. Seine Argumentation läuft im Ergebnis darauf hinaus, das "Prioritätsprinzip"
anzuwenden, also diejenige Forderung, mittels deren Geltendmachung erstmals die Grenze zur realen Existenzgefährdung überschritten
wird, durch einstweiligen Rechtsschutz zeitweise abwehren zu können, sofern nur genügend - privatautonom - veranlasste anderweitige
Forderungen bestehen und befriedigt werden müssen. Diesem Ansatz folgt der Senat schon deswegen nicht, weil es hiernach jederzeit
möglich wäre, durch privat bewirkte und ggf. fehlgeleitete Investitionen existenzgefährdende Liquiditätsengpässe zu produzieren,
die dazu führen, dass öffentlich-rechtlichen Ansprüchen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur nachrangige Bedeutung
zukommt. ( ...)."
Ungeachtet dessen, dass schon das SG einen Anordnungsgrund verneint hat und ungeachtet mehrfacher Hinweise des Senats hat der Antragsteller hierzu nichts Substantiiertes
vorgetragen.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
III.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Hiernach ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund richterlichen Ermessens nach
der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, soweit nichts anderes geregelt ist.
Maßgeblich ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 25.04.2018
- L 11 KA 84/15 -; Beschluss vom 23.10.2017 - L 11 KA 30/17 B ER / L 11 KA 31/17 B ER -).
Nach § 39 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) werden grundsätzlich die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug zusammengerechnet
(hierzu auch Senat, Beschluss vom 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -). Der Sache nach handelt es sich hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. um zwei Streitgegenstände (hierzu u.a. Senat,
Beschluss vom 21.04.2014 - L 11 KA 85/13 B -; Beschluss vom 19.01.2011 - L 11 KA 106/10 B ER / L 11 KA 119/10 B ER -).
Der Antrag zu 1. beruht auf §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG und zielt darauf ab, über den zurückgeforderten Betrag von 20.624,40 EUR disponieren zu können. Da in dem auf einstweiligen
Rechtsschutz gerichteten Verfahren keine endgültige Zuweisung der geltend gemachten Forderung möglich ist, war das zu berücksichtigende
Interesse des Antragstellers allein darauf gerichtet, zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens über den Rückforderungsbetrag
verfügen zu können. Das wirtschaftliche Interesse wird mithin durch den Zeitfaktor "Länge des Verfahrens" und durch das Zinsinteresse
bestimmt (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 07.02.2019 - L 11 KA 55/18 B ER -, 15.04.2015 - L 11 KA 107/14 B -, 30.04.2014 - L 11 KA 64/13 B ER -, 07.11.2011 - L 11 KA 110/11 B -, 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B -, 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER und L 11 KA 24/11 B ER -, 28.02.2011 - L 11 KA 63/10 B -). Das Zinsinteresse bezieht sich darauf, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein. Die Länge des
Hauptsacheverfahrens vor dem SG ist auf (mindestens) zwei Jahre zu schätzen. Angesichts eines Zinssatzes von ca. 5 % ergibt sich somit ein Zinsinteresse
von 20.624,40 EUR x 5 % = 1.031,27 EUR x 2 = 2.062,54 EUR.
Der Antrag zu 2. beruht auf §
86b Abs.
2 SGG und will sicherstellen, dass der Antragsteller jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens weiter in der Praxis Dr.
T konsiliarisch tätig werden darf. Die Honorarrückforderung beläuft sich für sechs Quartale auf 20.625,40 EUR, mithin durchschnittlich
3.437,67 EUR je Quartal. Hieraus folgt ein wirtschaftliches Interesse von 3.437,67 EUR x 8 Quartale (ungefähre Verfahrensdauer)
= 27.501,36 EUR.
In Addition des Streitwerts für den Antrag zu 1. und jenen des Antrags zu 2. ergibt sich mithin ein Streitwert von insgesamt
29.563,90 EUR.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).