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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2014 - 11 KA 14/12
Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von pathologischen Leistungen nach Ziffer 19320 des ab 01.04.2005 geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) Arztgruppenspezifische Leistungen Erbringung und Abrechnung der pathologischen Leistungen durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Grundsatz "keine Gleichbehandlung im Unrecht"
1. Aus Gründen der Qualitätssicherung sollte die Erbringung und Abrechnung pathologischer Leistungen, wie die nach Ziffer 19320 EBM, den nach dem Ausbildungsinhalt Bestqualifizierten vorbehalten sein. Dies sind die Fachärzte für Pathologie und Neuropathologie. Ihre Leistungen sind damit nicht als wesentlich und prägend für andere Gebiete, etwa die Frauenheilkunde, anzusehen.
2. Auch wenn es praktikabel sein mag, dass auch Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe die Leistungen nach Ziffer 19320 erbringen, so ist es für sie doch unproblematisch, Pathologen zur Leistungserbringung einzuschalten.
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 12 Abs. 1
,
SGB V § 72 Abs. 2
,
SGB V § 82 Abs. 1
,
SGB V § 135 Abs. 2
,
SGB V § 87 Abs. 2a
,
GG Art. 3
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 30.11.2011 S 2 KA 251/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.11.2011 abgeändert. Die Klage des Klägers wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.11.2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Gerichtskosten und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.

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