LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2015 - 11 KA 17/15
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Keine Reaktion des Antragstellers auf Hinweise und Mitteilungen des Gerichts
Fehlende Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit
Reagiert der Antragsteller auf Hinweise (hier im Hinblick auf fehlendes Vorbringen und eine fehlende Aktivlegitimation des
Antragstellers) und Mitteilungen des Senats (hier im Hinblick auf die Absicht, die Beschwerde zurückzuweisen) im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes nicht, ist die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft und es fehlt es schon deswegen am Anordnungsgrund.
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 09.01.2015 S 2 KA 440/14 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2015 wird zurückgewiesen. Der
Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe
Die statthaft und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. In entsprechender Anwendung des §
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt Bezug auf die zutreffende Entscheidung
des Sozialgerichts.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Antragsteller bezieht sich
unter Vorlage eines Gutachtens von Prof. Dr. T "Zur Vereinbarkeit von Umstellungsprämien für Vertragsärzte in Strukturverträgen
mit dem
SGB V und ärztlichen Berufsrecht" aus Juni 2015 allein auf die materiell-rechtliche Rechtslage, also im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
auf den Anordnungsanspruch. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes fehlt jegliches Vorbringen. Der Senat hat die Bevollmächtigten
des Antragstellers hierauf mit Verfügung vom 25.08.2015 hingewiesen. Der Senat hat zudem angemerkt, dass die Aktivlegitimation
des Antragstellers nicht gegeben sein dürfte. Der Antragsteller hat hierauf nicht reagiert. Mit Verfügung vom 04.11.2015 hat
der Senat mitgeteilt, dass nunmehr beabsichtigt ist, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch hierauf ist keine Reaktion zu verzeichnen.
Infolgedessen fehlt es schon deswegen am Anordnungsgrund, weil die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft ist (hierzu auch Senat,
Beschluss vom 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER -).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).