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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2017 - 11 KA 19/16
Vertragsarztrecht Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen nicht nachgewiesener Fortbildungen Pflicht des Vertragsarztes zur Fortbildung und zum Nachweis der Fortbildung Auswahl der Disziplinarmaßnahme Ermessensentscheidung Eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte
1. Die Geltung des Disziplinarrechts im Vertragsarztrecht war und ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
2. Die gesetzlichen Vorgaben für die Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen sind hinreichend bestimmt.
3. Die Pflicht des Vertragsarztes zur Fortbildung und zum Nachweis der Fortbildung dienen der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung; die für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vorgesehenen Sanktionen bis hin zur Zulassungsentziehung stehen im Einklang mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
4. Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme und bei der Festsetzung ihrer Höhe ist der Disziplinarausschuss grundsätzlich ermächtigt, nach seinem Ermessen zu handeln, sodass die Entscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
5. Die gerichtliche Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob der Disziplinarausschuss von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich von sachgerechten Überlegungen hat leiten lassen, also ob rechtlich zutreffend eine schuldhafte Nichterfüllung vertragsärztlicher Pflichten angenommen und die verhängte Maßnahme ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde.
Normenkette: ,
GG Art. 12 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 13.01.2016 S 33 KA 331/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.01.2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

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