Beschwerde eines Prozessbevollmächtigten auf Festsetzung eines höheren Streitwerts
Bestimmbarkeit des wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Verfahrens im Falle eines Ausschlusses vom ärztlichen Notfalldienst
wegen fachlicher und persönlicher Ungeeignetheit
Gründe
I.
Streitig war die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 02.10.2013, mit dem die Antragsgegnerin den Antragsteller
vom ärztlichen Notfalldienst ausgeschlossen hat. Das Sozialgericht (SG) hat antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hergestellt (Beschluss vom 10.03.2014). Auf die Beschwerde hat
der Senat den Beschluss des SG abgeändert (Beschluss vom 19.05.2014). Das SG hat den Streitwert auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Bestimmung des wirtschaftlichen
Interesses müsse vom Auffangstreitwert ausgegangen werden, der wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte
zu reduzieren sei. Mit der hiergegen im eigenen Namen gerichteten Beschwerde macht der Bevollmächtigte geltend, dass das wirtschaftliche
Interesse unschwer erkennbar sei. Die Einnahmen des Antragstellers aus dem Notfalldienst seien bezifferbar.
II.
Die auf die Festsetzung eines höheren Streitwerts gerichtete und im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten
des Antragstellers ist nach § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 68 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) statthaft, zulässig und begründet.
Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend
ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (Senat, Beschlüsse vom 26.03.2012 - L 11 KA 134/11 B -, 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 -, 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B -; siehe auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -, 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA ER - und 26.03.2003 - L 10 B 2/03 KA). Lediglich wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist
gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen.
Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers ist bestimmbar. Es wird konkretisiert durch den Zeitaktor und den im Notfalldienst
erzielbaren Umsatz.
Mit Bescheid vom 02.10.2013 schloss die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen fachlicher und persönlicher Ungeeignetheit
dauerhaft vom ärztlichen Notfalldienst aus. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Senats in
Zulassungssachen wird das wirtschaftliche Interesse in zeitlicher Hinsicht durch die aufgrund der Notfalldienstätigkeit erzielbaren
Einkünfte für einen Drei-Jahreszeitraum bestimmt (BSG, Beschlüsse vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B - und vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -; Senat, Beschlüsse vom 16.06.2011 - L 11 KA 106/10 B ER und L 11 KA 119/10 B ER -, vom 18.09.2013 - L 11 KA 138/11 -, vom 04.01.2012 - L 11 KA 140/10 B - und vom 28.10.2011 - L 11 KA 102/10 -).
Als weiterer Faktor ist das erzielbare Umsatzvolumen heranzuziehen. Aus den von der Antragsgegnerin übersandten Honorarübersichten
für die Quartale IV/2011 bis III/2013 ergibt sich, dass der Antragsteller Honorarforderungen vor Wirtschaftlichkeitsprüfung
in Höhe von 34.928,65 EUR erzielt hat, mithin durchschnittlich 4366,08 EUR je Quartal. Hochgerechnet auf drei Jahre (= 12
Quartale) folgt hieraus ein wirtschaftliches Interesse von insoweit 52.392,96 EUR. Dieser Wert wiederum ist auf 34.928,65
EUR zu reduzieren. Es erscheint lebensfremd anzunehmen, dass der am 04.01.1930 geborene Antragsteller weitere drei Jahre ärztlichen
Notfalldienst hätte verrichten wollen, so dass nur ein Zeitraum von zwei Jahren zugrundezulegen ist. Eine Reduzierung des
Streitwerts auf die Hälfte von 34.928,65 EUR ist nicht angezeigt. Ein erfolgreiches einstweiliges Rechtsschutzverfahren hätte
die Hauptsache vorweggenommen.
Nach alledem hat die Beschwerde Erfolg.
Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).