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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2017 - 11 KA 3/17
Vertragsarztrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung
1. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
2. Hinsichtlich der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen genügt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG die Glaubhaftmachung; der Kläger kann sich hierbei aller Beweismittel bedienen, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der festzustellenden entscheidungserheblichen Tatsachen in einem ausreichendem Maße dar zu tun, also auch des Verfahrens der Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung.
3. Aus der pauschalen Angabe, "von ... bis etwa ... arbeitsunfähig erkrankt zu sein", ergibt sich kein Hinweis auf die gesundheitliche Unfähigkeit, eine Berufung einzulegen.
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1
,
SGG § 67 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 202
,
ZPO § 294 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 12.10.2016 S 33 KA 625/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.10.2016 wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.

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