Tatbestand
Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die Nichtberücksichtigung seines Vorschlags für die Wahl als Mitglied
des Hauptausschusses der beklagten Vertreterversammlung am 17. Dezember 2016 rechtswidrig gewesen ist. Hierbei ist zwischen
den Beteiligten insbesondere umstritten, ob das Vorschlagsrecht für einen Sitz im Hauptausschuss den innerhalb der Beklagten
gebildeten Fraktionen vorbehalten ist oder auch Eigenbewerbungen von nicht fraktionsangehörigen Mitgliedern der Beklagten
zulässig sind.
Der Kläger ist Fachzahnarzt für Kieferorthopädie und mit Praxissitz in E zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.
Bei der Beigeladenen handelt es sich um die nach §
77 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) gebildete Vereinigung der Vertragszahnärzte mit Sitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster. Sie hat ihren
Sitz in Münster (§ 1 Abs. 2 der Satzung der Beigeladenen <Satzung>). Mitglieder der Beigeladenen sind zugelassene Zahnärzte,
ermächtigte Kieferorthopäden und die übrigen gesetzlich vorgesehenen Zahnärzte gemäß §
77 Abs.
3 SGB V (§
4 Abs.
1 der Satzung).
Die Satzung der Beigeladenen enthält auszugsweise folgende Regelungen:
Rechte und Pflichten der Mitglieder
...
§ 5
Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder der KZVWL sind wählbar zur Vertreterversammlung der KZVWL, zu den Bezirksstellenvorständen ihres Bezirks,
als Mitglieder in Ausschüssen und als ehrenamtliche Richter. Sie sind bei den Wahlen zur Vertreterversammlung und zu den Bezirksstellenvorständen
wahlberechtigt. Die Wahlen zur Vertreterversammlung regelt eine Wahlordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) ...
Organe der KZVWL
§ 13
Organe
(1) Organe der KZVWL sind die Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan und der hauptamtliche Vorstand (nachfolgend
Vorstand).
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden ehrenamtlich tätig. Ihre Entschädigung setzt die Vertreterversammlung in
der Reisekostenordnung fest, die Bestandteil der Satzung ist.
(3) ...
(4) ...
§ 14
Amtsdauer der Organe
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe beträgt sechs Jahre. Die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlung endet
mit dem Ende des sechsten Kalenderjahres. Im Laufe der Amtszeit gewählte Mitglieder der Vertreterversammlung sind für den
Rest der Amtszeit gewählt.
(2) Mitglieder der Vertreterversammlung bleiben in dem Fall des § 15 Abs. 2 Ziffer 1 im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten.
§ 15
Beginn und Ende des Amtes
(1) Die Mitgliedschaft in einem Ehrenamt beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor dem Beginn der Amtsperiode.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Ablauf der Amtsdauer;
2. Verlust der Wählbarkeit;
3. Niederlegung des Amtes,
4. Misstrauensvotum der Vertreterversammlung;
5. Tod.
...
§ 17
Ausschüsse der Organe
(1) Die Vertreterversammlung kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, die die Entscheidungen der Vertreterversammlung
vorbereiten, jedoch nicht zur Vertretung der KZVWL befugt sind.
(2) Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Sie können den Vorstand, Referenten und Sachverständige beratend
hinzuziehen. Der Vorstand und der Vorsitzende der Vertreterversammlung haben das Recht der Teilnahme an den Ausschusssitzungen,
jedoch nicht während der Beschlussfassung. Im Übrigen sind die Sitzungen nicht öffentlich.
(3) Die Ausschüsse dürfen nur diejenigen Mittel verbrauchen, die ihnen von der Vertreterversammlung und Vorstand zur Verfügung
gestellt werden.
Die Vertreterversammlung
§ 18
Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung hat diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesen
sind.
(2) Der Vertreterversammlung sind vorbehalten:
1. Aufstellung und Änderung der Satzung, der Wahlordnung, der Fortbildungsordnung, der Disziplinarordnung und der Notdienstordnung;
2. Kontrolle des Vorstandes;
3. Entscheidungen, die für die KZVWL von grundsätzlicher Bedeutung sind;
4. Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung;
5. Aufstellung und Änderung einer Reisekosten- und Entschädigungsordnung für die Mitglieder der Selbstverwaltung als Bestandteil
der Satzung;
6. Festlegung des Haushaltsplanes sowie Festsetzung der Beiträge und Umlagen;
7. Abnahme der Jahresrechnung und der Berichte des Vorstands sowie die Entlastung des Vorstandes;
8. vorherige Einwilligung zum Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundbesitz und der Errichtung von Gebäuden; der Vorsitzende
der Vertreterversammlung sol bei der Durchführung mitwirken;
9. Wahl des Vorsitzenden des Vertreterversammlung und seines Stellvertreters sowie deren Abwahl durch konstruktives Misstrauensvotum;
10. Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes;
11. Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zur Vertreterversammlung der KZVWL, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind;
12. Errichtung von Ausschüssen der Vertreterversammlung sowie die Wahl ihrer Mitglieder und die Einrichtung einer oder mehrerer
Widerspruchsstellen, die Festlegung der Zahl ihrer Mitglieder und deren Wahl sowie Erlass einer Verfahrensordnung;
13. Errichtung von Bezirksstellen,
14. Wahl und Entsendung von Vertretern der Zahnärzte in die durch Gesetz oder Vertrag vorgesehenen Ausschüsse, soweit sie
nicht dem Vorstand vorbehalten sind;
15. Erörterung von Gesamtverträgen;
16. Zustimmung zur Übernahme weiterer Aufgaben im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 dieser Satzung;
17. Vertretung der KZVWL gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern,
18. Entscheidung über eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstandes.
§ 19
Zusammensetzung und Wahl
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) Vereinigungen von mindestens fünfzehn vom Hundert der Mitglieder der Vertreterversammlung können Fraktionen bilden. Die
Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Fraktionsmitglieder
sind dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung schriftlich anzuzeigen.
§ 21
Einberufung der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung ist mindestens zweimal in jedem Kalenderjahr einzuberufen, in der Regel einmal in jedem Halbjahr.
Auf mit Gründen und Tagesordnung versehenes Verlangen des Vorstandes, des Hauptausschusses oder eines Drittels der Mitglieder
der Vertreterversammlung sind weitere Vertreterversammlung einzuberufen.
(2) ....
§ 23
Geschäftsordnung der Vertreterversammlung
(1) Die Einzelheiten der Einberufung der Vertreterversammlung und der Durchführung ihrer Sitzungen regelt die Geschäftsordnung.
(2) Für die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung gilt außerdem die Wahlordnung.
§ 24
Ausschüsse der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung beruft folgende Ausschüsse:
1. den Hauptausschuss,
2. den Satzungsausschuss,
3. den Finanzausschuss.
(2) Der Hauptausschuss vertritt die Interessen der Vertreterversammlung außerhalb der nach dieser Satzung vorgesehenen Sitzungen.
Dem Hauptausschuss gehören 7 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung an.
Die Ausschussmitglieder müssen Mitglieder der Vertreterversammlung sein.
Von den 7 stimmberechtigten Mitgliedern soll ein Mitglied Fachzahnarzt für Kieferorthopädie sein.
Der Vorstand hat den Hauptausschuss über wesentliche Geschäftsvorgänge zu unterrichten.
Der Hauptausschuss legt die Rahmenbedingungen der Dienstverträge des Vorstandes fest.
Der Hauptausschuss ist zuständig für die Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes unter Beachtung der Vorgaben
des §
79 Absatz
6 SGB V.
Der Hauptausschuss ist berechtigt, eigene Presseveröffentlichungen vorzunehmen.
Die Zuständigkeiten der einzelnen Hauptausschussmitglieder gliedern sich in Referate.
Bei Entscheidungen, die dem Vorstand obliegen und die grundsätzliche Bedeutung für die KZVWL haben, ist der Hauptausschuss
vorab zu informieren. Die Information hat zwingend in folgenden Angelegenheiten zu erfolgen:
- Abschluss von Gesamtverträgen.
- Durchführung von Klageverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung.
(3) Der Satzungsausschuss bereitet Änderungen und Ergänzungen der Satzung sowie anderen Ordnungen vor. Er ist vor jeder Satzungsänderung
oder Ergänzung zu hören.
(4) Der Finanzausschuss bereitet auf der Grundlage des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans die Entscheidungen der Vertreterversammlung
über dessen Festsetzung einschließlich der Verwaltungskostenbeiträge und auf der Grundlage der Haushaltsrechnung die Entscheidung
über die Abnahme der Jahresrechnung sowie über die Entlastung des Vorstandes vor.
(5) Die Vertreterversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen weitere Ausschüsse berufen.
(6) Die Fraktionen gemäß § 19 Absatz 4 sind in den Ausschüssen nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen. Erhalten
die Kandidaten oder erhält der Kandidat einer Fraktion keine Mehrheit, kann die Fraktion für weitere Wahlgänge weitere Kandidaten
vorschlagen.
Auf den weiteren Inhalt der Satzung in ihrer am 25. Mai 2013 beschlossenen und mit Schreiben vom 19. Juli 2013 genehmigten
Fassung wird Bezug genommen.
Nach § 56 der Geschäftsordnung der Beklagten (<GOVV>; vgl. § 23 Abs. 1 der Satzung) erfolgt die Entsendung von Ausschussmitgliedern
und Vertretern der Zahnärzte in den durch Gesetz oder Vertrag vorgesehenen Ausschüssen durch die Wahl der Vertreterversammlung.
Zum "Vorschlagsrecht bei Wahlen" enthält § 57 Abs. 1 GOVV folgende Bestimmung:
"(1) Bei Wahlen haben das Vorschlagsrecht nur Mitglieder der Vertreterversammlung."
Die Wahl für die am 1. Januar 2017 beginnende Legislaturperiode der Beklagten von 2017 bis 2022 erbrachte folgendes Ergebnis:
Freier Verband Deutscher Zahnärzte (FVDZ)
|
25 Sitze
|
Zukunft für Zahnärzte (ZfZ S2)
|
7 Sitze
|
Freie Zahnärzte in Westfalen (FZ)
|
6 Sitze
|
Unabhängige Freie Zahnärzte (UFZ)
|
6 Sitze
|
Liste der Vernunft
|
3 Sitze
|
Wählerverband Zahnärzte Westfalen (WZW)
|
2 Sitze
|
Aktiv pro Praxis
|
1 Sitz.
|
Im Anschluss an die Wahl bildeten sich innerhalb der beklagten Vertreterversammlung drei Fraktionsgemeinschaften, die sich
aus Vertretern unterschiedlicher Listen zusammensetzen. Der über die "Liste der Vernunft" gewählte Kläger ist fraktionsloses
Mitglied der insgesamt 50 Mitglieder umfassenden Beklagten. Auf die in dem Protokoll zur konstituierenden Sitzung der Beklagten
enthaltene Fraktionsübersicht wird verwiesen.
Anlässlich ihrer konstituierenden Sitzung am 17. Dezember 2016 wählte die Beklagte auch die Mitglieder des Hauptausschusses.
Nachdem die Mitglieder der Beklagten zunächst Herrn X, Herrn Dr. T und Herrn Dr. Dr. I gewählt hatten, schlug die Mehrheitsfraktionsgemeinschaft
für den vierten Sitz im Hauptausschuss den Fachzahnarzt für Kieferorthopädie Dr. D G zur Wahl vor. Zu der Wahl für diesen
vierten Ausschusssitz schlug sich auch der Kläger selbst vor. Nachdem der Wahlleiter den Vorschlag des Klägers nicht zugelassen
hatte, wählte die Beklagte Herrn Dr. G zum vierten Mitglied des Hauptausschusses. Zu den anschließenden Wahlgängen für das
fünfte und sechste wählbare Mitglied schlugen weder die Fraktionen den Kläger vor noch bewarb sich dieser eigeninitiativ um
einen Sitz. Daraufhin wählte die Beklagte Herrn Dr. U und Herrn Dr. X1 als weitere Mitglieder des Hauptausschusses. Wegen
der Einzelheiten des Ablaufs der Wahlen wird auf den Inhalt des Protokolls zur konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung
verwiesen.
Der Hauptausschuss der Beklagten setzte sich als Ergebnis dieser Wahl wie folgt zusammen:
Name des Mitglieds
|
Referat
|
Dr. K U (Vorsitzender)
|
Finanzen, Gutachterwesen I Süd, Prüfwesen
|
Dr. P T (stv. Vorsitzender)
|
Fortbildung/Schulung, Gutachterwesen II Ost, Rechtswesen, Zentraler Informations- u. Servicedienst
|
Dr. G1 C
|
Vertreterversammlung, Innere Verwaltung, Personal, Qualitätsmanagement, Qualitätssicherung
|
Dr. G2 X1
|
DTA / Abrechnungsberichtigung, EDV/Datenschutz
|
Dr. Dr. S I
|
Gleichbehandlung MVZ/Praxen, Regionale Gesundheitskonferenz, Zulassung/Assistenten/Sicherstellung der zahnmedizinischen Versorgung
|
S1 X
|
Akademie AS, Arbeitskreis Zahngesundheit, Nachwuchsförderung in der Selbstverwaltung, Notdienst, Öffentlichkeitsarbeit/Presse
(inkl. Patientenberatung)
|
Dr. D G1
|
KFO (Abrechnung und Gutachten)
|
Bei der anschließenden Wahl der Mitglieder des Finanzausschusses wurde der Kläger gewählt. Hierzu hatte der stellvertretende
Fraktionssprecher der Fraktion "Freie Zahnärzte Westfalen" den Kläger als Teil eines "en bloc"-Vorschlags zur Wahl gestellt.
Am 16. Januar 2017 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben, zunächst mit dem Ziel, "die Wahl zum Hauptausschuss der Beklagten 'ab' dem vierten Wahlgang für ungültig
zu erklären und die Beklagte zu verpflichten, bis zu einem durch das Gericht festzusetzenden Datum entsprechende Neuwahlen
zum Hauptausschuss durchzuführen". Die Wählbarkeit in Ausschüssen der Vertreterversammlung sei - so der Kläger zur Begründung
- nach § 24 Abs. 2 Satz 3 der Satzung ein satzungsgemäßes Recht sämtlicher Mitglieder. Die Satzung beschränke das passive
Wahlrecht zum Hauptausschuss nicht auf Fraktionsmitglieder.
Es sei auch zweifelhaft, bei der Bildung von Ausschüssen in Anwendung des Spiegelbildlichkeitsprinzip die Stärke nachträglich
aus verschiedenen Listenkandidaten gebildeter Fraktionen zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 18/03 -, NVwZ 2004, 621) könne nämlich ein erst nach der Wahl vereinbartes Ad-hoc-Bündnis keine Grundlage der Sitzverteilung in den Ausschüssen sein.
Auch im vorliegenden Fall seien die Fraktionen erst im Anschluss an die Wahl gebildet worden und spiegelten nicht die aus
der Wahl folgenden Kräfteverhältnisse wider. So habe die Fraktion "Freier Verband Deutscher Zahnärzte" mit vier regionalen
Listen 25 Sitze in der Vertreterversammlung erlangt. Zweitstärkste Kraft sei mit sieben Sitzen die "ZfZ S2", gefolgt von den
"Freie[n] Zahnärzte[n] in Westfalen" und den "Unabhängige[n] Freien Zahnärzte[n]" mit je sechs Sitzen. Die "Liste der Vernunft",
über die der Kläger den Sitz in der Vertreterversammlung erlangt habe, verfüge über drei Sitze. Der "Wählerverband Zahnärzte
Westfalen" sei mit zwei und "Aktiv pro Praxis" mit einem Sitz vertreten.
Es sei auch zu beachten, dass die Bildung der Fraktionen in der Vertreterversammlung nicht mit der Fraktionsbildung im Deutschen
Bundestag vergleichbar sei, da eine § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) vergleichbare Regelung, die sicherstelle, dass durch die Fraktionsbildung die aus der Wahl fließende Zusammensetzung des
Parlaments erhalten bleibe, für die Bildung der Fraktionen der beklagten Vertreterversammlung fehle. Nach dem Wahlergebnis
habe allein der "Freie Verband Deutscher Zahnärzte" Fraktionsstärke innerhalb des Selbstverwaltungsorgans erreicht. Unter
Außerachtlassung der nach der Wahl entstandenen Bündnisse habe bei Anwendung des Spiegelbildlichkeitsprinzips allein diese
Fraktion mit 3,5 Sitzen im Hauptausschuss Berücksichtigung finden dürfen. Die übrigen Sitze im Hauptausschuss seien ohne Fraktionsbindung
geblieben, weshalb er - der Kläger - sich in diesem Fall um einen der verbleibenden Sitze hätte bewerben können.
Die prozentuale Berücksichtigung der Fraktionen stehe aber selbst dann einem passiven Wahlrecht des Klägers nicht entgegen,
wenn tatsächlich die drei gebildeten Fraktionen berücksichtigt würden. Insoweit ordne § 24 Abs. 6 der Satzung nämlich nur
an, dass die Fraktionen in den Ausschüssen nach ihren prozentualen Anteilen "zu berücksichtigen" seien. Die Satzung gebe nicht
vor, dass die Ausschüsse zwingend in Höhe des exakten prozentualen Proporzes der Fraktionen zu besetzen seien und relativiere
damit das Gebot der strikten Spiegelbildlichkeit selbst. Dieses sei im Hinblick auf die Größe der Vertreterversammlung und
das Erfordernis, wonach die Bildung einer Fraktion eine Vereinigung von mindestens 15 % der Sitze erfordere, unter dem Gesichtspunkt
des verfassungsrechtlich gebotenen Minderheitenschutzes zulässig. Immerhin betone auch die Rechtsprechung, dass kein Wahlsystem
eine exakte Spiegelbildlichkeit gewährleisten könne (Verweis auf BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -, SozR 4-2500 § 80 Nr. 1). Das damit relativierte Gebot, bei der Besetzung der Ausschüsse den prozentualen Anteil der Fraktionen
zugrunde zu legen, werde durch die satzungsgemäßen Rechte des Klägers begrenzt, insbesondere sein passives Wahlrecht in den
Ausschusswahlen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dürfe ein fraktionsloser Abgeordneter nicht ohne
gewichtige, an der Funktionstüchtigkeit des Parlaments orientierte Gründe von jeder Mitarbeit in den Ausschüssen ausgeschlossen
werden. Solche gewichtigen Gründe seien im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Entgegen der Auffassung des Vorsitzenden der Beklagten bestehe kein Besetzungsrecht der Fraktion. § 24 Abs. 6 Satz 2 der Satzung
verdeutliche, dass es gerade nicht ausreiche, dass die Fraktion einen Kandidaten benenne. Vielmehr müsse dieser eine Mehrheit
der Stimmen auf sich vereinen, also durch die Vertreterversammlung gewählt werden. Die Satzung erkenne zudem ausdrücklich
die Möglichkeit an, dass eine solche Mehrheit nicht zustande komme. Für diesen Fall bestimme § 24 Abs. 6 Satz 3 der Satzung,
dass die Fraktion berechtigt sei, für "weitere Wahlgänge" Kandidaten vorschlagen.
Mit Wirkung zum 31. Mai 2017 trat Herr Dr. G1 von seinem Amt als Mitglied des Hauptausschusses der Beklagten zurück. Mit bei
dem SG am 6. Juli 2017 elektronisch eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger daraufhin den zuvor angekündigten Klageantrag "umgestellt"
und fortan die Feststellung begehrt, dass seine Nichtzulassung 'zum' vierten Wahlgang zum Hauptausschuss rechtswidrig gewesen
sei. Zugleich hat er unter Vorlage einer Tagesordnung für eine außerordentliche Sitzung der Beklagten vom 12. Juli 2017 bei
dem SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, der Beklagten aufzugeben, einen Wahlvorschlag zu berücksichtigen,
der ihn als Kandidaten für die Wahl zum Hauptausschuss beinhalte.
Nachdem das SG den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 10. Juli 2017 abgelehnt hatte (Az.: S 2 KA 9/17 ER), hat die Beklagte in einer außerordentlichen Sitzung vom 12. Juli 2017 den Fachzahnarzt für Kieferorthopädie Herrn Dr.
Q als viertes Mitglied des Hauptausschusses gewählt. Zu dieser Wahl hat der Vorsitzende der Beklagten den eigenen Wahlvorschlag
des Klägers erneut nicht zugelassen. Zuvor hatte die Beklagte die von dem Kläger beantragte Neuwahl des Hauptausschusses ab
dem 4. Wahlgang mehrheitlich abgelehnt.
Der Kläger trägt vor: Die Weiterführung der Klage im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Es sei zu erwarten,
dass er auch künftig als fraktionsloses Mitglied der Beklagten bei der Besetzung von Ausschüssen einschließlich eventueller
Neuwahlen zu diesen unberücksichtigt bleibe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Nichtberücksichtigung seines Wahlvorschlags zur Wahl des Hauptausschusses der Beigeladenen am 17.
Dezember 2016 rechtswidrig war.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen sich das ursprüngliche Begehren
des Klägers erledigt habe. Der angegriffene Wahlakt sei jedoch auch in der Sache nicht zu beanstanden. § 24 Abs. 6 Satz 1
der Satzung ordne das Spiegelbildlichkeitsprinzip an und setze verfassungsrechtliche Vorgaben auf Grundlage höchstrichterlicher
Rechtsprechung um. Nach dieser satzungsrechtlichen Vorschrift müsse die Verteilung der Ausschussplätze nach der Stärke der
Fraktionen erfolgen; diese Regelung schließe indes nicht aus, dass ein fraktionsloses Mitglied in den Hauptausschuss gewählt
werde. Dieses erkenne auch der Kläger an, indem er darauf verweise, dass er sich für den Fall, dass Fraktionen in den Ausschüssen
ihrem Anteil nach überrepräsentiert seien, "ohne jeden Zweifel [...] um einen der verbleibenden Sitze hätte bewerben könne."
Die drei Fraktionen der Beklagten vereinigten 98 % der Sitze auf sich (Fraktionsgemeinschaft "FVDZ, WZW, UFZ und Roth [Aktiv
pro Praxis]": 66%; Fraktion "Freie Zahnärzte Westfalen-Lippe" sowie "Zukunft für Zahnmedizin" jeweils 16%). Der auf den Kläger
entfallende Anteil sei mit lediglich 2 % derart gering, dass er bei der Sitzverteilung nicht ins Gewicht falle. Dieses zeige,
dass die unterbliebene Wahl des Klägers nicht an seiner Fraktionslosigkeit anknüpfe, sondern die Folge des Spiegelbildlichkeitsprinzips
im Zusammenspiel mit dem konkreten Wahlergebnis sei.
Auch die erst nach der Wahl erfolgte Fraktionsbildung sei zulässig. § 19 Abs. 4 der Satzung bestimme lediglich, dass Vereinigungen
von mindestens 15 % der Mitglieder der Vertreterversammlung Fraktionen bilden könnten. Ungeregelt sei dagegen, wer sich zu
Fraktionen zusammenschließen könne. Dass die Satzung auf eine § 10 Abs. 1 GOBT entsprechende Vorschrift verzichte, sei unproblematisch, weil es allein darauf ankomme, dass die Fraktionen durch einen politisch
konsensualen Gemeinschaftsgeist geeint seien. Das BSG habe sich in seiner Rechtsprechung vor diesem Hintergrund auch nicht an der Fraktionsbildung der Beklagten gestört (Verweis
auf BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -). Anders als in dem vom BVerwG entschiedenen Fall handele es sich bei den Fraktionen der Beklagten nicht um ein "Ad-hoc-Bündnis
zum Zweck der besseren Reststimmenverwertung". Vielmehr würden innerhalb der einzelnen Fraktionen durchaus gemeinsame politische
Ziele verfolgt, die mit einer gebündelten politischen Stimme durchgesetzt werden sollten. Jedem Mitglied der Beklagten stehe
es im Rahmen seines Mandats frei, sich Fraktionen mehrheitlich andersparteilicher Kollegen anzuschließen.
Soweit der Kläger aus dem in § 24 Abs. 6 Satz 1 der Satzung enthaltenen Wort "berücksichtigen" ableite, die Satzung relativiere
das Prinzip der Spiegelbildlichkeit, und der Rechtsprechung des BSG entnehme, dass kein Wahlsystem eine exakte Spiegelbildlichkeit garantieren könne, folge hieraus für ihn kein Anspruch auf
Wahl in den Hauptausschuss. Diese Schlussfolgerung verkehre den Bedeutungsgehalt der höchstrichterlichen Rechtsprechung in
das Gegenteil. Das Spiegelbildlichkeitsprinzip sei verfassungsrechtlich geboten, soweit seine Umsetzung praktisch möglich
sei. Das BSG habe betont, dass Ausschüsse, in die die Repräsentation des Volkes verlagert werde, in ihrer politischen Prägung dem Plenum
entsprechen müssten. Die Organisationsstruktur der beklagten Vertreterversammlung sei nicht mit der Situation im Deutschen
Bundestag vergleichbar. Hiernach seien zwingend drei Ausschüsse vorgegeben, wobei nur der Hauptausschuss aus gewählten Mitgliedern
der Beklagten bestehen müsse. Andere Ausschüsse könnten auch mit nicht gewählten Personen besetzt werden. Vor diesem Hintergrund
sei kein Grund dafür erkennbar, weshalb das Prinzip der Spiegelbildlichkeit zugunsten der Rechte eines fraktionslosen Mitglieds
eingeschränkt werden solle. Es sei gerade nicht zwingend geboten, dem Kläger als fraktionslosem Mitglied eine irgendwie geartete
Stellung in einem der Ausschüsse einzuräumen.
Mit Urteil vom 4. Dezember 2017 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren habe sich aufgrund des Rücktritts
des Herrn Dr. G1 und der am 12. Juli 2017 erfolgten Neuwahl von Herrn Dr. Q erledigt. Da die Neuwahl nicht innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses angefochten worden sei, sei sie bestandskräftig. Der Kläger könne jedoch eine gerichtliche
Sachentscheidung nicht beanspruchen, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage
fehle. Ihm habe es offen gestanden, die Neuwahl anzufechten, wodurch seine Rechtsposition im Vergleich zur Fortsetzungsfeststellungsklage
erheblich verbessert worden wäre. Die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Wahlaktes vom 17. Dezember 2016 entfalte
keine Auswirkungen auf die am 12. Juli 2017 vollzogene Neuwahl, da das in diesem Zuge gewählte Ausschussmitglied selbst bei
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung seines Wahlvorschlags am 17. Dezember 2016 Mitglied des Hauptausschusses
bleibe. Die Wahl vom 12. Juli 2017 müsse nämlich auch in einem solchen Fall nicht wiederholt werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis
für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bestehe nicht, da nicht absehbar sei, dass es während der laufenden Legislaturperiode
zu einer weiteren Nachwahl für ein Mitglied des Hauptausschusses komme. Eine etwaige Feststellungsklage sei aufgrund ihrer
Subsidiarität unzulässig, da es dem Kläger offen gestanden habe, die Wahl vom 12. Juli 2017 anzufechten. Auf die Entscheidungsgründe
im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 13. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Januar 2018, einem Montag, Berufung zum Landessozialgericht
(LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Zutreffend nehme das SG zwar an, dass sich das Begehren infolge der Nachwahl vom 12. Juli 2017 erledigt habe; die Unmöglichkeit, in der gleichen
Wahlperiode noch in das angestrebte Amt zu gelangen, schließe jedoch die Umstellung zugunsten einer Fortsetzungsfeststellungsklage
nicht aus. Das Feststellungsinteresse folge aus einer Wiederholungsgefahr. Da die Beklagte weiterhin von der Unbeachtlichkeit
des Wahlvorschlags eines fraktionslosen Mitglieds für einen Sitz im Hauptausschuss ausgehe, drohe ihm bei neuen Wahlgängen
erneut eine Ablehnung. Diese Wiederholungsgefahr habe sich anlässlich der Neuwahl vom 12. Juli 2017 bereits realisiert, bei
der sein Vorschlag erneut abgelehnt worden sei. Entgegen der Sichtweise des SG scheitere das Klärungsbedürfnis auch nicht daran, dass eine weitere Nachwahl während der laufenden Wahlperiode nicht absehbar
sei. Diese Unwägbarkeit lasse ein Feststellungsinteresse nicht entfallen, da bereits eine bloße Wiederholungsgefahr ausreiche.
Obgleich eine Nachwahl gegenwärtig nicht anstehe, sei nicht auszuschließen, dass ein Mitglied des Hauptausschusses sein Amt
niederlege. Stelle er sich in einem solchen Fall erneut zur Wahl, belege das Verhalten des Vorsitzenden der Beklagten vom
12. Juli 2017, dass er erneut unberücksichtigt bleiben werde.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil die ursprüngliche Wahl durch die Neuwahl vom
12. Juli 2017 bestandskräftig geworden sei. Dieser Akt habe weder eine Bestätigung noch eine Änderung der angegriffenen Wahl
dargestellt. Beide Wahlgänge seien unabhängig voneinander zu beurteilen. Schließlich greife der Einwand nicht durch, die Klage
sei unzulässig, weil er seine Rechte auf einfachere Weise habe verwirklichen können. Das SG unterstelle eine Subsidiarität der Fortsetzungsfeststellungsklage, die weder aus gesetzlichen Regelungen noch der Rechtsprechung
folge.
In der Sache sei die Fortsetzungsfeststellungsklage aus den erstinstanzlich dargelegten Erwägungen begründet. § 57 Abs. 1
GOVV spreche - auch in seinem Verhältnis zu § 24 Abs. 6 der Satzung - gegen ein ausschließliches Vorschlagsrecht der Fraktionen.
Die Bestimmung sei systematisch mit § 56 GOVV verknüpft, der die Wahl von Ausschussmitgliedern betreffe. Selbst wenn angenommen
werde, dass eine Fraktion ein eigenes Vorschlagsrecht habe und § 57 Abs. 1 GOVV lediglich regele, dass Wahlvorschläge von
Personen, die nicht der Vertreterversammlung angehörten, unberücksichtigt blieben, leite sich jedoch das Vorschlagsrecht der
Fraktionen aus der Eigenschaft ihrer Mitglieder als Mitglieder der Vertreterversammlung ab und könne nicht dazu führen, dass
die in der GOVV bestimmten Rechte aller Mitglieder der Vertreterversammlung negiert würden.
Es könne auch erwogen werden, ein durch § 24 Abs. 6 der Satzung vermitteltes eigenes Vorschlagsrecht der Fraktionen anzunehmen.
Ein solches müsse sich jedoch aus dem im Jahr 2017 bestätigten § 57 Abs. 1 GOVV ableiten. Auch die Beratung des Satzungsausschusses
vom 12. Oktober 2011 dokumentiere, dass das Vorschlagsrecht unverändert den Mitgliedern der Vertreterversammlung zustehen
solle. Anlässlich der Sitzung sei darauf hingewiesen worden, dass eine Nichtberücksichtigung der Fraktionen ausgeschlossen
sei, wenn auf die Wahl zugunsten eines Benennungsrechts verzichtet werde. Der Satzungsausschuss habe diesen Konflikt zwischen
der Wahlfreiheit aller Mitglieder der Vertreterversammlung und der Berücksichtigung der Fraktionen auch in die Vertreterversammlung
hineingetragen. Der Vertreterversammlung, der bewusst gewesen sei, dass im Fall der Beibehaltung der Wahl eine exakte Abbildung
der Fraktionsstärken nicht zu gewährleisten sei, habe die Regelung gleichwohl nicht geändert.
Soweit im Protokoll der Vertreterversammlung vom 25. Mai 2013 dokumentiert sei, dass die streitgegenständliche Fassung der
Regelungen das Risiko der Nichtwahl des Kandidaten einer Fraktion minimieren solle, lasse auch dies nicht den Schluss zu,
dass allein den Fraktionen ein Vorschlagsrecht zufalle. Richtigerweise werde lediglich auf eine Minimierung des Risikos hingewiesen,
da das Szenario, dass eine Fraktion keinen ihrer Kandidaten in der Wahl durchsetzen könne, gleichwohl bestehe. Es sei auch
vorstellbar, dass eine Fraktion in diesem Fall keinen "Kompromisskandidaten" vorschlage, sondern sich entscheide, keinen Wahlvorschlag
mehr abzugeben. Würde man ein alleiniges Vorschlagsrecht der Fraktionen annehmen, könne in einem solchen Fall keine weitere
Wahl mehr erfolgen. Dieses Ergebnis sei jedoch mit der satzungsgemäßen Größe des Hauptausschusses unvereinbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 4. Dezember 2017 zu ändern und festzustellen, dass die Nichtberücksichtigung des
Wahlvorschlages des Klägers zu dem von der Beklagten gebildeten Hauptausschuss am 17. Dezember 2016 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das SG habe die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig. Infolge der Nachwahl
des Herrn Dr. Q habe sich das ursprüngliche Klagebegehren nicht erledigt. Bei der Wahl am 17. Dezember 2016 habe es sich um
die konstitutive Wahl für die gesamte Wahlperiode gehandelt, der das konkret durch die Wahl bestimmte Proportionalitätsverhältnis
zwischen den einzelnen Parteien zugrunde gelegt worden sei. Am 12. Juli 2017 sei nur ein personeller Austausch einer Position
im Hauptausschuss vollzogen worden; insofern habe es sich eher um eine "Nachwahl" als um eine "Neuwahl" gehandelt. Dass der
zurückgetretene Herr Dr. G1 der Kandidat gewesen sei, der im Zuge des Wahlvorgangs erfolgreich gewählt worden sei, zu dem
sich auch der Kläger zur Wahl gestellt habe, sei bloßer Zufall gewesen. Im Übrigen sei Herr Dr. G1 im Wahlgang zum vierten
Mitglied des Hauptausschusses gewählt worden, weshalb der Kläger erstinstanzlich auch beantragt habe, die Wahl zum Hauptausschuss
"ab dem vierten Wahlgang für ungültig zu erklären und die Beklagte zu Neuwahlen zu verpflichten." Von diesen drei Wahlgängen
habe nur der erste - insgesamt der vierte - infolge des Rücktritts des Herrn Dr. G1 revidiert werden müssen. Das Ergebnis
der übrigen beiden Wahlgänge habe nach wie vor Bestand, weshalb die mit der Klage angegriffene Regelung nicht vollständig
entfallen sei. Anders als in dem vom BSG mit Beschluss vom 9. Mai 2017 (B 13 R 240/16 B) beurteilten Sachverhalt sei es nicht um eine flächendeckende und damit den gesamten Antragsinhalt umfassende Neuwahl gegangen.
Gehe man indes mit dem SG von der Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage aus, sei eine solche gleichwohl unzulässig. Insoweit fehle es
an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, da nicht ersichtlich sei, dass es zu einer weiteren Nachwahl für den Hauptausschuss
komme. Die theoretische Möglichkeit einer künftigen Nachwahl begründe noch keine hinreichende Wiederholungsgefahr. Werde der
Antrag in eine Feststellungsklage umgedeutet, versperre jedenfalls deren Subsidiarität die begehrte gerichtliche Sachenscheidung.
Der Kläger habe seine vorrangige Gestaltungsklage auf Ungültigkeitserklärung und Neuwahlen aufrechterhalten können. Da der
Kläger die Nachwahl vom 12. Juli 2017 nicht angefochten habe, fehle es schließlich an einem Rechtsschutzbedürfnis für die
begehrte gerichtliche Entscheidung. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, sein Feststellungsinteresse im Hinblick auf seine
Klage dadurch zu manifestieren, dass er auch gegen die Nachwahl vorgegangen wäre.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedoch unbegründet. Der Kläger könne sich nicht auf
§ 57 Abs. 1 GOVV berufen. § 24 Abs. 6 der Satzung sei insoweit spezieller und vorrangig, zumal sie einen materiell-rechtlichen
Anspruch der Fraktionen auf Einhaltung des Spiegelbildlichkeitsprinzip verkörpere. Bei dem durch § 57 Abs. 1 GOVV betonten
Vorschlagsrecht handele es sich um eine Vorgabe mit formalem Charakter. Diese Norm gewährleiste lediglich das Recht, ein Mitglied
der Vertreterversammlung durch das Vorschlagen seiner Person als rechtmäßigen Wahlkandidaten zu legitimieren. Hiervon sei
das den Fraktionen zustehende Recht zu trennen, die ihnen nach dem Spiegelbildlichkeit zustehenden Sitze mit ihren Fraktionsmitgliedern
besetzen zu dürfen. Das in der Geschäftsordnung der Beklagten statuierte Vorschlagsrecht finde seine praktische Bedeutung
darin, dass deren Sitzungen grundsätzlich öffentlich seien (vgl. § 16 GOVV). Dem Vorstand sei die Anwesenheit nach § 17 Abs.
2 GOVV sogar bei Ausschluss der Öffentlichkeit gestattet. Zudem zeige § 11 Abs. 2 GOVV, dass zu Sitzungen der Vertreterversammlungen
weitere Personen einzuladen seien; der Vorstand müsse wegen seiner Berichtspflicht nach § 30 Abs. 1 GOVV ebenfalls anwesend
sein. Es entspreche zudem der Praxis, dass auch Nichtmitglieder an Sitzungen der Vertreterversammlung teilnehmen könnten.
Wegen der Sitzungsteilnahme von Personen, die nicht Mitglieder der Vertreterversammlung seien, bedürfe es einer Kompetenzbestimmung.
Diese enthalte § 57 Abs. 1 GOVV, die das Vorschlagsrecht allein den Mitgliedern der Vertreterversammlung zuweise. Durch diese
Regelung solle mithin gewährleistet werden, dass keine andere an der Sitzung teilnehmende Person - weder ein Mitglied des
Vorstandes noch sonstige anwesende Personen - Kandidaten im Zuge der dann durchzuführenden Wahlen "nominieren" könnten. Hinter
der Regelung stehe die Vorstellung, dass die der Beklagten nach ihrer Satzung obliegenden Wahlen nur in deren innerem Kreis
erfolgen solle.
Bei § 24 Abs. 6 der Satzung gehe es um die besondere Konstellation von Wahlen für Sitze in den Ausschüssen. Diese Satzungsregelung
stelle sicher, dass Fraktionen ein Sitzkontingent in den Ausschüssen zustehe, welches ihrem prozentualen Anteil an den Sitzen
im Plenum entspreche. Insoweit diene die Norm der Umsetzung des Prinzips der Spiegelbildlichkeit. Der so interpretierte Regelungsgehalt
folge auch aus den Protokollauszügen über die Historie des § 24 Abs. 6 der Satzung. Ausweislich des Protokolls der Sitzung
des Satzungsausschusses vom 24. Oktober 2012 sei es diesem Ausschuss darum gegangen, das Spiegelbildlichkeitsprinzip zwischen
Plenum und Ausschüssen möglichst stringent umzusetzen. Zugleich ergebe sich aus den Materialien, dass der Satzungsausschuss
wiederholt eine Änderung des § 24 Abs. 6 der Satzung erwogen habe. Bisher habe die Vertreterversammlung eine Änderung jedoch
nicht beschlossen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie unterstützt das Vorbringen der Beklagten.
Der Senat hat die Materialien des Satzungsausschusses der Beklagten sowie ergänzende Materialien zur Entwicklung des § 24
Abs. 6 der Satzung der Beigeladenen beigezogen. Auf den Inhalt dieser Dokumente wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Wegen des weiteren Inhalts des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten. Dieser ist Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 4. Dezember 2017 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig
(hierzu I.), aber nicht begründet (hierzu II.).
I. Die am 15. Januar 2018, einem Montag, eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 13. Dezember 2017 zugestellte Urteil
des SG Münster vom 4. Dezember 2017 ist zulässig, insbesondere ohne gerichtliche Zulassung statthaft (§§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§
151 Abs.
1, §
64 Abs.
1, Abs.
2, Abs.
3, §
63 SGG).
II. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Wahlgangs zum vierten
Sitz im Hauptausschuss der Beklagten gerichtete Klage (zum Gegenstand des Verfahrens nachfolgend 1.) ist zulässig (dazu nachfolgend
2.), aber nicht begründet (dazu nachfolgend 3.). Obgleich das SG in der Sache nicht entschieden hat, scheidet eine Zurückverweisung des Verfahrens an das SG nach §
159 Abs.
1 Nr.
1 SGG als Ergebnis einer gerichtlichen Ermessensentscheidung aus (dazu nachfolgend 4.).
1. a) Gegenstand der Klage ist - nach dahingehender Präzisierung des Rechtsschutzbegehrens (vgl. §
123 SGG) durch den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - allein die Feststellung der Rechtwidrigkeit des Wahlgangs
zum vierten Sitz im Hauptausschuss der Beklagten vom 17. Dezember 2016. Ausschließlich zu diesem Wahlgang hatte der Kläger
in der konstituierenden Sitzung der beklagten Vertreterversammlung zu kandidieren versucht und ist durch deren Vorsitzenden
nicht zugelassen worden.
b) Die Beschränkung des Klageantrags zugunsten der damit nur noch begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung
seines Wahlvorschlags zum vierten Sitz im Hauptausschuss ist nach §
99 Abs.
3 Nr.
2 SGG prozessual zulässig (so für die Umstellung einer auf Ungültigkeitserklärung einer Wahl zur Vollversammlung einer Handwerkskammer
gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zugunsten einer Fortsetzungsfeststellungsklage auch Verwaltungsgerichtshof
<VGH> Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2001 - 14 S 1238/00 -, juris). Soweit der Kläger - wie hier mit dem im erstinstanzlichen Verfahren zunächst verfolgten Sachantrag - die Anordnung
geeigneter Folgerungen aus einer vom Gericht festzustellenden Ungültigkeit der Wahl beantragt, handelt es sich um eine Leistungsklage
(Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. 2017, § 55 Rn. 29); bei der anschließenden Umstellung auf die
nur noch begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit handelt es sich bei fehlender Änderung des Klagegrundes um eine Beschränkung
des Antrags im Sinne des §
99 Abs.
3 Nr.
2 SGG. Die Änderung des Klageantrages ist daher den Einschränkungen des §
99 Abs.
1 SGG nicht unterworfen.
2. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Wahlgangs zum vierten Sitz im Hauptausschuss der beklagten Vertreterversammlung
vom 17. Dezember 2016 gerichtete Klage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des vierten Wahlgangs zum Hauptausschuss gerichtete Klage ist - ohne dass es
im Ergebnis insoweit einer Entscheidung des Senats bedarf - als Wahlanfechtungsklage entsprechend §§
131 Abs.
4 SGG, §
57 Abs.
2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGG) <hierzu aa)>, in Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsklage <hierzu bb)> oder als allgemeine Feststellungsklage gemäß
§
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG <hierzu cc)> statthaft.
aa) Der Senat kann offen lassen, ob das Rechtsschutzbegehren noch im Wege einer statthaften Wahlanfechtungsklage entsprechend
§
131 Abs.
4 SGG, §
57 Abs.
2 SGB IV verfolgt werden kann. Deren Zulässigkeit steht zunächst nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des §
131 Abs.
4 SGG nicht vorliegen. Hiernach spricht das Gericht in den Fällen, in denen es eine Wahl im Sinne des §
57b SGG oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig hält, dies im Urteil aus und bestimmt die
Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
Der Statthaftigkeit der ursprünglich entsprechend §
57 Abs.
2 SGB IV zulässigen (hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 55 Rn. 23a ff.) Wahlanfechtungsklage
steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger nicht die Wahl eines Selbstverwaltungsorgans insgesamt, sondern "lediglich"
die Wahlhandlung bei der Besetzung eines Ausschusses bzw. Organteiles der Vertreterversammlung angegriffen hat. Zwar bezieht
sich der Wortlaut des §
131 Abs.
4 SGG nur auf Wahlhandlungen bei der Besetzung von Organen der Selbstverwaltungskörperschaften; diese Vorschrift regelt jedoch
nur den Inhalt der Urteilsformel bei begründeten Wahlanfechtungsklagen, nicht aber deren Zulässigkeit und Begründetheit (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15. Mai 2019 - B 6 KA 57/17 R -, SozR 4-2500 § 80 Nr. 2). Daher ist §
131 Abs.
4 SGG nicht als abschließende Aufzählung möglicher Wahlanfechtungsklagen zu verstehen. Da der Rechtsschutz gegen rechtswidrige
Wahlhandlungen innerhalb der vertrags(zahn)ärztlichen Selbstverwaltung einschließlich solcher, die die Besetzung von Gremien
innerhalb eines Organs zum Gegenstand haben, im Gesetz nur unvollkommen geregelt ist, können in Anlehnung an §
131 Abs.
4 SGG und die im Verwaltungsprozess entwickelten Grundsätze für Organstreitigkeiten deshalb auch die Wahlen zur Besetzung des Haupt-,
Finanz- und Satzungsausschusses einer Vertreterversammlung mit einer Wahlanfechtungsklage angegriffen werden (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -, juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 15. Mai 2019 - B 6 KA 57/17 R -, SozR 4-2500 § 80 Nr. 2). Dabei hat das BSG offengelassen, ob es sich um eine Klage besonderer Art (so noch BSGE 23, 92, 93; BSGE 39, 244, 245) oder um eine Feststellungsklage nach §
55 Abs.
1 SGG (so Keller, a.a.O., §
55 Rn. 24) handelt, weil hinsichtlich der Klagefrist, der Klagebefugnis und der Notwendigkeit eines Vorverfahrens jedenfalls
besondere Grundsätze greifen (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -, juris, Rn. 17).
Ob der Ansicht der Beklagten folgend die im Zuge der außerordentlichen Sitzung der beklagten Vertreterversammlung vom 12.
Juli 2017 erfolgte Wahl des Herrn Dr. Q zum Mitglied des Hauptausschusses als bloßer "personeller Austausch" ohne eigenständigen
Regelungsgehalt zu qualifizieren ist, der die Wirkung des vorangegangenen konstitutiven Wahlaktes vom 17. Dezember 2016 im
Übrigen unberührt gelassen und damit eine Erledigung nicht bewirkt hat, kann der Senat offen lassen. In diesem Fall wäre der
Kläger berechtigt, das ursprüngliche Wahlanfechtungsbegehren weiterzuverfolgen.
bb) Geht der Senat mit dem Kläger und dem SG indes davon aus, dass sich infolge der Wahl des Herrn Dr. Q vom 12. Juli 2017 der Regelungsgehalt des zuvor anlässlich der
konstituierenden Sitzung am 17. Dezember 2017 vollzogenen Wahlaktes erledigt hat, könnte der Kläger sein Rechtsschutzbegehren
jedenfalls im Wege einer statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgen.
(1) Hat sich ein Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht nach §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG auf Antrag des Klägers aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser
Feststellung hat. Die vorrangig auf erledigte Verwaltungsakte zugeschnittenen Regelungen zur Fortsetzungsfeststellungsklage
sind für die Wahlanfechtungsklage entsprechend anzuwenden, weil es sich um eine vergleichbare Prozesssituation handelt und
der Kläger auch nach der Erledigung einer ursprünglichen Wahlanfechtungsklage ein Interesse an einer bestimmten Feststellung
hinsichtlich der angefochtenen Wahl haben kann (BSG, Urteil vom 13. September 2005 - B 2 U 21/04 R -, SozR 4-2400 § 57 Nr. 2; BSG, Urteil vom 23. April 1975 - 2/8 RU 62/73 -, SozR 5334 Art. 3 § 1 Nr. 1).
(2) Der Kläger hat ursprünglich die gerichtliche Feststellung begehrt, die Wahl zum Hauptausschuss vom 17. Dezember 2016 'ab'
dem vierten Wahlgang für ungültig zu erklären , wobei er - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt
hat - "lediglich" den vierten Platz im Hauptausschuss angestrebt hat.
Wesentliche Erwägungen tragen die Annahme des SG, dass das ursprüngliche Wahlanfechtungsbegehren des Klägers Erledigung gefunden hat, indem das Regelungssubstrat des strittigen
Wahlaktes vom 17. Dezember 2016 nach Rechtshängigkeit der Klage gegenstandslos geworden ist (vgl. zum Begriff der Erledigung
allgemein Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., 2018, § 43 Rn. 204 ff.; vgl. zur Erledigung eines Wahlanfechtungsbegehrens nach Ablauf der Amtszeit eines Personalratsmitglieds BVerwG,
Beschluss vom 13. Juli 2011 - 6 P 16/10 -, BVerwGE 140, 134). Infolge des Rücktritts des am 17. Dezember 2016 zunächst gewählten Hauptausschussmitglieds und der Neuwahl von Herrn Dr.
Q am 12. Juli 2017 wurde der Hauptausschuss der beklagten Vertreterversammlung im Zuge einer außerordentlichen Sitzung als
Ergebnis eines neuen Wahlaktes personell neu besetzt. Dieses spricht dafür, dass der Regelungsgehalt des vorangegangenen und
in seiner Rechtmäßigkeit strittigen Wahlaktes zum vierten Sitz im Hauptausschuss wirkungslos geworden ist. Für eine Erledigung
des Wahlanfechtungsbegehrens spricht auch, dass spätestens aufgrund der unterlassenen Anfechtung der Wahl des Herrn Dr. Q
der begehrte Sitz im Hauptausschuss für den Kläger nicht mehr realisierbar ist und etwaige Folgerungen, die sich aus der begehrten
Feststellung der Ungültigkeit der Wahl ergeben, nach Maßgabe des §
131 Abs.
4 SGG nicht mehr ausgesprochen werden können.
(3) Das bei Annahme der Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche spezifische Fortsetzungsfeststellungsinteresse
ist in Gestalt einer Wiederholungsgefahr gegeben. Im Fall eines erledigten Verwaltungsaktes wird eine Wiederholungsgefahr
bejaht, wenn eine hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen
und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG, Urteil vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 23/14 R -; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - B 6 KA 49/13 R -; BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 195/11 R -; Senat, Urteil vom 20. Februar 2019 - L 11 KA 52/17 -). Das Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung ist ein berechtigtes, wenn nicht nur die entfernte "vage" Wahrscheinlichkeit
eines Wiederholungsfalles besteht.
Wenngleich gegenwärtig eine vorzeitige Beendigung der Tätigkeit des am 12. Juli 2017 gewählten Herrn Dr. Q im Hauptausschuss
nicht konkret absehbar ist, geht der Senat vom Vorliegen einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr aus. Hierfür spricht,
dass sich die von dem Kläger zu Beginn des Klageverfahrens geäußerte Befürchtung, sein Wahlvorschlag werde bei einer Neuwahl
des Hauptausschusses unberücksichtigt bleiben, am 12. Juli 2017 bereits tatsächlich realisiert hat. Dieses zeigt, dass sich
die von dem Kläger befürchtete Nichtberücksichtigung in einem erneuten Wahlgang keineswegs als bloß abstraktes Szenario darstellt.
Zudem dokumentieren die vom Senat beigezogenen Materialien des Satzungsausschusses über die innerhalb dieses Ausschusses diskutierte,
von dem Selbstverwaltungsorgan bisher aber nicht umgesetzte Änderung des § 24 Abs. 6 der Satzung, dass der Kläger spätestens
nach der Neuwahl im Jahr 2022 einer vergleichbaren Konfliktlage ausgesetzt sein kann.
(4) Soweit angenommen wird, dass für das Klagebegehren die Fortsetzungsfeststellungsklage die richtige Rechtsschutzform bildet,
ist diese auch im Übrigen zulässig. Die weiteren regulären Sachentscheidungsvoraussetzungen der ursprünglichen Wahlanfechtungsklage
sind erfüllt.
(a) Der Kläger kann als gewähltes, aber fraktionsloses Mitglied der wahlberechtigten Vertreterversammlung in der vorliegenden
Konstellation eigene Rechte geltend machen (vgl. zur Klagebefugnis eines Mitglieds im wahlberechtigten Organ sowie einer betroffenen
Minderheitsfraktion BSG, Urteil vom 14. Oktober 1992 - 14a/6 RKa 58/91 -, BSGE 71, 175, 178 = SozR 3-1500 § 55 Nr. 14).
(b) Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert die Zulässigkeit einer Wahlanfechtungsklage auch die Einhaltung einer Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe
des Wahlergebnisses (hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -, Rn. 21 ff.; BSG, Urteil vom 14. Oktober 1992 - 14a/6 RKa 58/91 -; a.A. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 C 21/01 -, Buchholz 451.45 § 93 HWO Nr. 1, S. 4 f.; BVerwG, Urteil vom 28. März 2018 - 10 C 2/17 -, BVerwGE 161, 323-334 = NVwZ 2019, 326 ff.). Nach dieser Maßgabe ist die Klagefrist gewahrt. Die Bekanntgabe des angegriffenen Wahlaktes erfolgte am 17. Dezember
2016. Die Monatsfrist endete damit am 17. Januar 2017. Die Klage ist am 16. Januar 2017 bei dem SG Münster wirksam erhoben
worden.
cc) Verneint man sowohl die Statthaftigkeit einer Wahlanfechtungs- als auch die einer Fortsetzungsfeststellungsklage, ist
der Kläger nicht gehindert, das Rechtsschutzziel im Wege einer Feststellungsklage zu verfolgen (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, a.a.O., Rn. 17), da auch deren Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das für ihre
Zulässigkeit erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht auszuschließen
ist, dass durch die umstrittene Nichtberücksichtigung des Wahlvorschlages Mitgliedschaftsrechte des Klägers beeinträchtigt
worden sind.
b) Die Vertreterversammlung als solche ist auch die richtige Beklagte. Zwar sind Wahlanfechtungsklagen, die die Wahl zu den
Selbstverwaltungsorganen zum Gegenstand haben (§
131 Abs.
4 SGG), grundsätzlich gegen den betroffenen Versicherungsträger bzw. die betroffene Körperschaft zu richten (BSG, SozR 3-1500 § 55 Nr. 14 S. 23 <Wahlen zum Vorstand der KZBV>; BSGE 54, 104, 105 = SozR 2100 § 57 Nr. 1 S. 2 <Wahl der Vertreterversammlung einer Krankenkasse>); unter Zugrundelegung der auch bei Wahlanfechtungsklagen
nach dem
SGG heranzuziehenden Grundsätze des verwaltungsrechtlichen Organstreitverfahrens ist der richtige Beklagte jedoch die Vertreterversammlung
selbst. Maßgeblich ist insofern, ob im Verhältnis der Beteiligten zueinander besondere Rechte und Pflichten bestehen. Bei
Streitigkeiten zwischen einem Organ und seinen Organteilen handelt es sich um einen In-Sich-Prozess, der auch im Sozialgerichtsverfahren
als "Ausnahmefall" zulässig ist (BSG SozR 4-1500 § 70 Nr. 1 Rn. 9 zur Klage des Vorstandes einer KZÄV gegen den Disziplinarausschuss unter Bezugnahme u.a. auf BVerwGE 45, 207). Beklagter ist in diesem Fall das Organ oder der Organteil, gegen den bzw. das im Rahmen des innerorganschaftlichen Rechtsverhältnisses
materiell ein Anspruch bestehen kann. Dieses ist im vorliegenden Fall die Vertreterversammlung selbst. Ihr ist durch § 18
Abs. 2 Nr. 12 der Satzung das Recht und die Pflicht eingeräumt worden, die Ausschüsse zu errichten und deren Mitglieder zu
wählen. Damit korrespondiert ein mitgliedschaftlicher Anspruch gegen die Vertreterversammlung auf rechtmäßige Besetzung dieser
Ausschüsse. Die Klage ist damit hier gegen das wählende Organ - die beklagte Vertreterversammlung - zu richten (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -, Rn. 18). Hierfür spricht zur Überzeugung des Senats auch, dass weder der Satzung selbst noch der GOVV zu entnehmen ist,
dass der Vorsitzende der Vertreterversammlung selbst mit spezifischen Rechten bezogen auf die Zulassung oder Zurückweisung
von Wahlvorschlägen ausgestattet ist. Es besteht daher insbesondere kein Bedürfnis, den Vorsitzenden der Vertreterversammlung
selbst als Beklagten anzusehen.
c) Dem Kläger steht schließlich auch ein schutzwürdiges Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Sachentscheidung zu.
Hierbei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung jeder Klage, die auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
noch bestehen muss (BSGE SozR 2200 § 352 Nr. 2, S. 7; BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 24/10 R - juris). Dieses Erfordernis ist auch vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des
Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, Vor §
51 Rn. 16 ff.). Hierdurch sollen zweckwidrige gerichtliche Verfahren verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes
durch staatliche Gerichte vermieden werden. Daher fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage selbst im Fall ihres
Erfolges für den Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BVerwGE, 121, 3; BSGE 82, 176, 177 und 182 f.), die begehrte gerichtliche Entscheidung also weder gegenwärtig noch zukünftig die Stellung des Klägers verbessern
würde (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 24/10 R -, juris, Rn. 10; noch strenger BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 8 C 23/19 -, juris, Rn. 18 <"und die Nutzlosigkeit eindeutig wäre">; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2019 - 10 C 3.19 -, NVwZ 2020, 244 <"Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. Im Zweifel ... ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.">). Nach diesen Maßstäben
lässt sich das Rechtsschutzbedürfnis zur Überzeugung des Senats nicht mit der Begründung in Abrede stellen, der Kläger habe
die Wahl des neuen Ausschussmitgliedes nicht fristgemäß angefochten. Unter Zugrundelegung der niedrigen Vorgaben für die Annahme
eines Rechtsschutzbedürfnisses spricht zugunsten dieser Sachentscheidungsvoraussetzung, dass die Beklagte die Befugnis des
Klägers, sich im Rahmen eines eigenen Vorschlagsrechts als fraktionsloses Mitglied zur Wahl im Hauptausschuss zu stellen,
nachhaltig und konsequent in Abrede stellt. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat das Begehren des Klägers, eine gerichtliche
Entscheidung über die Reichweite des passiven Wahlrechts im Lichte seines Mitgliedschaftsrechts zu erlangen, nicht als überflüssige
Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes an.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Nichtberücksichtigung des Wahlvorschlages des Klägers zur Wahl des vierten Sitzes
im Hauptausschuss der Beklagten vom 17. Dezember 2016 ist nicht rechtswidrig gewesen und hat das organschaftliche Mitwirkungsrecht
des Klägers nicht verletzt.
a) Mit der Wahl zur Vertreterversammlung der Beigeladenen hat der Kläger als Mitglied der Beklagten organschaftliche Mitwirkungsrechte
erworben. Neben dem Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Organs und zu Abstimmungen umfasst dieses neben der Teilnahme
an den Beratungen und Abstimmungen auch das passive Wahlrecht hinsichtlich jedenfalls der satzungsmäßig vorgesehenen Ausschüsse.
Dies gilt namentlich für den Hauptausschuss, zumal dieser nur aus dem Kreis der Mitglieder der Vertreterversammlung rekrutiert
wird (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 der Satzung) und maßgebliche satzungsgemäße Rechte wahrnimmt. Er hat das Recht, die Einberufung
einer Mitgliederversammlung (§ 3 Abs. 3 der Satzung) und der Vertreterversammlung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 der Satzung) zu verlangen.
Ihm stehen zudem besondere Informationsrechte gegenüber dem Vorstand zu. So ist er nicht nur über Beschlüsse über den Einbehalt
von Vergütungen beim Verdacht auf Fehlabrechnungen oder die Reduzierung von Abschlagszahlungen im Hinblick auf mögliche Rückforderungen
zu informieren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2; § 12 Abs. 6 der Satzung), sondern nach § 24 Abs. 2 Satz 5 der Satzung
generell über wesentliche Geschäftsvorgänge zu unterrichten. Bei Entscheidungen, die dem Vorstand obliegen und die grundsätzliche
Bedeutung für die Kassenzahnärztliche Vereinigung haben, ist der Hauptausschuss vorher zu informieren. Zwingend ist dies für
den Abschluss von Gesamtverträgen und die Durchführung von Klageverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung vorgesehen (§ 24 Abs.
2 Satz 10 und 11). § 24 Abs. 2 der Satzung nennt als Aufgaben des Hauptausschusses die Verpflichtung zur Vertretung der Interessen
der Vertreterversammlung außerhalb der nach der Satzung vorgegebenen Sitzungen (Satz 1). Der Hauptausschuss legt außerdem
die Rahmenbedingungen der Dienstverträge des Vorstandes fest (Satz 6), ist zuständig für die Vorbereitung der Wahl der Mitglieder
des Vorstandes (Satz 7) und berechtigt, eigene Presseveröffentlichungen vorzunehmen (Satz 8).
b) Dieses organschaftliche Mitwirkungsrecht des Klägers ist durch den strittigen Wahlakt nicht verletzt worden. Das folgt
aus § 24 Abs. 6 der Satzung der Beigeladenen, der ein passives Wahlrecht fraktionsloser Mitglieder der Beklagten zur Wahl
in den Hauptausschuss nicht ausschließt, sondern allein bestimmt, dass den Fraktionen ein vorgelagertes Vorschlagsrecht zufällt.
Nach der zum Zeitpunkt der Wahl geltenden Fassung der Satzung vom 25. Mai 2013 sind Fraktionen (§ 19 Abs. 4 der Satzung) in
den Ausschüssen nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen. Erhalten die Kandidaten oder der Kandidat einer Fraktion
keine Mehrheit, kann die Fraktion für weitere Wahlgänge weitere Kandidaten vorschlagen (§ 24 Abs. 6 Satz 2 der Satzung). §
24 Abs. 6 der Satzung bezweckt, den Fraktionen ein Sitzkontingent in den Ausschüssen zuzuweisen, welches ihrem prozentualen
Anteil an den Sitzen im Plenum entspricht. Dieses Regelungsziel bringt Satz 1 der Norm seinem Wortlaut nach eindeutig zum
Ausdruck. Insoweit dient die Bestimmung dem Zweck, die Ausschüsse der Vertreterversammlung dem Gebot der Spiegelbildlichkeit
entsprechend zu besetzen (hierzu umfassend BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -).
Auch die Entstehungsgeschichte der Regelung zeigt, dass nach der Satzung der Beigeladenen allein die Fraktionen befugt sein
sollen, Kandidaten für Wahl zur Besetzung der Ausschüsse zu benennen. Die derzeit geltende Fassung der Satzung ist - wie die
Beklagte zutreffend aufgezeigt hat - an die Formulierung in § 22 Abs. 2 Heilberufsgesetz (HeilBerG) Nordrhein-Westfalen angelehnt,
wonach Ausschussmitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter durch die Kammerversammlung gewählt werden; soweit
Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen. Der Satzungsausschuss befürwortete im
Jahr 2013 diese Regelung u.a. mit der Erwägung, dass durch diese Fassung sichergestellt werde, dass dann entsprechend dem
Wahlergebnis prozentual die Personenzahl jeder Fraktion berechnet werde, die Anspruch auf Sitze in einem Ausschuss habe. Durch
die Einführung des § 24 Abs. 6 Satz 2 der Satzung werde das Risiko minimiert, dass ein Kandidat bzw. eine Kandidatin einer
Fraktion nicht gewählt werde (Protokoll über die Sitzung des Satzungsausschusses vom 24. Oktober 2012, S. 3). Dies zeigt deutlich
die Motivation, dass durch die Satzungsnorm das Spiegelbildlichkeitsprinzip zwischen Plenum und Ausschüssen möglichst stringent
gewahrt werden soll, um sicherzustellen, dass den Fraktionen ein Anspruch auf bestimmte Anzahl von Sitzen in den Ausschüssen
zukommt.
c) § 57 Abs. 1 GOVV steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Diese Bestimmung ist in dem satzungsrechtlichen Gesamtgefüge
im Sinne einer ordnungsrechtlichen Anordnung zu verstehen. § 57 Abs. 1 GOVV, wonach bei Wahlen nur Mitglieder der Vertreterversammlung
das Vorschlagsrecht haben, wird hinsichtlich des - hier zu beurteilenden - Falles eines Vorschlagsrechts für die Besetzung
von Ausschüssen der Vertreterversammlung durch die insoweit speziellere Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 2 der Satzung verdrängt.
§ 57 Abs. 1 GOVV betrifft Wahlen des Selbstverwaltungsorgans im Allgemeinen und dient der Sicherstellung, dass Personen, die
als "Nichtmitglied" an einer Sitzung der Vertreterversammlung teilnehmen, bei Wahlen ein Vorschlagsrecht nicht ausüben können.
Mit diesem Regelungszweck trägt die Bestimmung etwa dem Umstand Rechnung, dass nach § 17 Abs. 2 GOVV Mitglieder des Vorstandes
an der Sitzung der Vertreterversammlung teilnehmen können. Nach § 11 Abs. 2 GOVV sind die Mitglieder des Vorstandes, die Aufsichtsbehörde
sowie der Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe sogar zwingend einzuladen; nach § 11 Abs. 3 GOVV können darüber hinaus
auch andere Personen (Vertreter benachbarter Kassenzahnärztlicher Vereinigungen, Mitglieder von Ausschüssen und Referenten
sowie Sachverständige) und Gäste eingeladen werden. Im Hinblick auf diese Konzeption teilt der Senat das Verständnis der Beklagten,
dass § 57 Abs. 1 GOVV als Ordnungsvorschrift gewährleisten soll, dass die satzungsgemäßen Wahlen nur in dem innerem Kreis
der Beklagten erfolgen und ein Vorschlagsrecht von Personen mit einem bloßen Anwesenheitsrecht ausgeschlossen werden soll.
Bei dem so verstandenen Regelungsgehalt kommt der Bestimmung des § 57 Abs. 1 GOVV auch ein praktischer Anwendungsbereich zu
und ist keineswegs inhaltsleer.
d) § 24 Abs. 6 der Satzung ist vom Organisationsermessen der Beigeladenen und ihrer Befugnis als Selbstverwaltungskörperschaft,
ihre inneren Angelegenheiten eigenverantwortlich zu organisieren, gedeckt. Das in dieser satzungsrechtlichen Bestimmung statuierte
Vorschlagsrecht der Fraktionen wahrt das Prinzip der Spiegelbildlichkeit <hierzu aa)> und schließt ein passives Wahlrecht
fraktionsloser Mitglieder nicht aus <hierzu bb)>.
aa) Auch im Bereich der vertrags(zahn)ärztlichen Selbstverwaltung gilt im Grundsatz das Prinzip der Spiegelbildlichkeit.
(1) Das BVerfG hat dieses Prinzip in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Besetzung der Ausschüsse des Bundestages entwickelt
und entschieden, dass grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung
die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung wiederspiegeln muss (vgl. BVerfGE 135, 317, Rn. 153; BVerfGE 130, 318, 354; BVerfGE 112, 118, 133; 80, 188, 222; BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -). Dies folgt daraus, dass die Ausschüsse durch ihre Aufgabenstellung in die Repräsentation des Volkes durch das Parlament
einbezogen (vgl. u.a. BVerfGE 112, 118, 133; 80, 188, 222).
(2) Das BVerwG hat den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit für die Ausschüsse in den Gemeindevertretungen übernommen, weshalb
auch diese die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinernd
abbilden müssen (hierzu BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 8 C 18.08 -, juris, Rn. 20; Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17.08 -, juris, Rn. 18 ff.; Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 -, juris, Rn. 12 ff., Beschluss vom 27. März 1992 - 7 C 20.91 -, juris, Rn. 17, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, juris, Rn. 113; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49.92 -, juris, Rn. 4 f.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15 B 1286/15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. September 2004 - 15 A 4544/02 -, juris; zum BVerfG siehe zuletzt auch BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -).
(3) Bei der beklagten Vertreterversammlung handelt es sich ebenso wie beim Bundestag und den Gemeindevertretungen um ein gewähltes
und demokratisch legitimiertes Organ (§
80 Abs.
1 SGB V). Wird nach den Vorgaben der Satzung ein Teil der Aufgaben der Vertreterversammlung in den Ausschüssen erledigt, so können
die durch die Wahl entstandenen Stärkeverhältnisse der Fraktionen nicht völlig außer Acht gelassen werden (zum Ganzen BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -, SozR 4-2500 § 80 Nr. 1).
Da auch die Satzung der Beigeladenen in § 19 Abs. 4 die Möglichkeit der Fraktionsbildung ausdrücklich vorsieht, muss die Beklagte
diese in der Konsequenz auch in einer den Grundsätzen der demokratischen Repräsentanz entsprechenden Weise bei ihrer Aufgabenerfüllung
berücksichtigen. Dies erfasst nach den o.g. Kriterien auch die von der Beklagten gebildeten Ausschüsse, zumal diese für die
Arbeit der Beklagten eine wichtige Funktion ausüben. Dieses zeigt sich insbesondere am Hauptausschuss (zu dessen umfangreichen
Aufgaben siehe bereits unter 2.a). Dem Satzungsausschuss obliegt die Vorbereitung von Änderungen und Ergänzungen der Satzung
sowie der anderen Ordnungen (§ 24 Abs. 3 der Satzung). Dem Finanzausschuss ist die Aufgabe übertragen, auf der Grundlage des
vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes die Entscheidung der VV über dessen Festsetzung einschließlich der Verwaltungskostenbeiträge,
die Entscheidung über die Abnahme der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstandes vorzubereiten (§ 24 Abs. 4 der Satzung; zum Ganzen eingehend BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -).
bb) In welcher Weise der Satzungsgeber das Prinzip der Spiegelbildlichkeit gewährleistet, liegt in der Entscheidungsbefugnis
des jeweiligen Normgebers (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R - unter Bezugnahme auf BVerfGE 130, 318, 354 f; 96, 264, 283). So ist etwa weder die Wahl des Zählverfahrens noch die Größe der zu besetzenden Gremien hierdurch
vorgegeben, auch wenn die Festlegung einer bestimmten Mitgliederzahl nicht die Vertretung aller Fraktionen gewährleisten kann
(BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R unter Bezugnahme auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 -). Eine exakte Spiegelbildlichkeit kann ohnehin durch kein Wahlsystem gewährleistet werden, nicht zuletzt, weil nur ganze
Sitze verteilt werden können (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 264, 283; BVerwGE 119, 305, 311). Soweit die Spiegelbildlichkeit mit dem Mehrheitsprinzip kollidiert oder die Funktionsfähigkeit eines Ausschusses zu
gefährden droht, ist ein Ausgleich unter Gewichtung und Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen herbeizuführen (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R unter Bezugnahme u.a. auf BVerfGE 130, 318, 355; 112, 118, 140; 70, 324, 364).
Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit hat nicht zur Folge, dass stets alle betroffenen einzelnen (Unter-)Gruppen notwendigerweise
in jedem Ausschuss repräsentiert werden müssen (im Einzelnen hierzu BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R - unter Verweis auf BVerfGE 120, 82, 121 für Ausschüsse einer Gemeinde; 70, 324, 364 auch im Falle parlamentarischer Gremien; BVerwG, Buchholz 415.1; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 84/03 R - juris, Rn. 43 zur Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung). Es ist im Rahmen der Selbstorganisation des Selbstverwaltungsorgans
- auch mit Blick auf das Gebot der Spiegelbildlichkeit - zulässig, Wahlvorschläge zur Benennung der Ausschussmitglieder den
Fraktionen zu überlassen, zumal diese eine maßgebliche Rolle bei der parlamentarischen Willensbildung spielen und es sich
bei dem Recht der Fraktionen, Wahlvorschläge zur Benennung der Ausschussmitglieder zu benennen, um eine parlamentarische Verfassungstradition
handelt (BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188-244, juris, Rn. 115).
e) Nach diesen Vorgaben hat die Beklagte die Grenzen des ihr zustehenden Organisationsermessen auch im Hinblick auf das Gebot
der Spiegelbildlichkeit nicht überschritten. Die gebildeten Fraktionen bilden 49 von insgesamt 50 "Sitzen" in der Vertreterversammlung
ab. Soweit der Kläger darauf verweist, nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei die Bildung eines "Ad hoc-Bündnisses"
mit dem Ziel einer besseren Reststimmenverwertung unzulässig (Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 18/03 -, NVwZ 2004, 621), greift dieser Einwand nicht durch. Anders als in dem vom BVerwG entschiedenen Sachverhalt geht es vorliegend nicht darum,
dass fraktionsübergreifende Vorschläge zur Restsitzoptimierung erfolgen; vielmehr macht jede gebildete Fraktion eigene Vorschläge.
Eine Bestimmung dahingehend, dass nur Listen, die auch zur Wahl angetreten sind, Fraktionen bilden dürfen, sieht die Satzung
der Beigeladenen gerade nicht vor. Dieses zeigt auch der Vergleich zu § 10 Abs. 1 GOBT, der eine entsprechende abweichende Bestimmung enthält. Sie sieht vor, dass Fraktionen Vereinigungen von mindestens fünf
vom Hundert der Mitglieder des Bundestages sind, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter
politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von
Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.
f) Bedenklich könnte ein den Fraktionen zustehendes Vorschlagsrecht bei der Besetzung von Fraktionen allenfalls dann werden,
wenn der Zahl der Mitglieder der Beklagten eine entsprechend große Zahl von Ausschusssitzen gegenübersteht und ein fraktionsloses
Mitglied daher - zumindest faktisch - von jeglicher Wahl in einen Ausschuss ausgeschlossen bleiben könnte. Inwieweit eine
solche faktische Beeinträchtigung einer möglichen Mitwirkung in den Ausschüssen zu einer rechtlich relevanten Verletzung des
Mitgliedschaftsrechts führt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung des Senats. Dem Kläger ist nämlich die organschaftliche
Mitwirkung in einem Ausschuss nicht verwehrt geblieben, da er zum Mitglied in den Finanzausschuss der Beklagten gewählt worden
ist.
IV. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens hat der Senat keine Veranlassung gesehen, die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe
des §
159 Abs.
1 Nr.
1 SGG aufzuheben und die Sache an das SG zurückverweisen. Hiernach kann das LSG die Sache an das SG zurückweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Wenngleich das SG unzutreffend von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen und, dies zugrunde gelegt, folgerichtig keine Sachentscheidung
getroffen hat, erscheint dem Senat eine - auch von den Beteiligten nicht beantragte - Zurückverweisung im Interesse einer
zügigen Erledigung des Rechtsstreits nicht sachgerecht. Gegen eine Zurückverweisung des Rechtsstreits mit der Konsequenz einer
Verfahrensverzögerung spricht zur Überzeugung des Senats insbesondere, dass die derzeit laufende Legislaturperiode nach Maßgabe
des § 14 Abs. 1 der Satzung am 31. Dezember 2022 ablaufen wird und durch eine endgültige Sachentscheidung des Senats sichergestellt
ist, dass die streitige Rechtsfrage zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung der dann neu zusammengesetzten Vertreterversammlung
und der anstehenden Wahlen zum Hauptausschuss geklärt ist.
Die Kostenentscheidung folgt §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Da die Beigeladene im Berufungsverfahren keinen Sachantrag gestellt hat, entspricht es nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats der Billigkeit, deren Kosten für nicht erstattungsfähig zu erachten (§
162 Abs.
3 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 SGG).
Der Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.