Zulassung im Wege der vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit hälftigem Versorgungsauftrag im Rahmen des Sonderbedarfs
als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
Streitwertfestsetzung
Wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller
Erheblicher Ermittlungsaufwand
Auffangstreitwert
Gründe
I.
Im Beschwerdeverfahren war streitig, ob der Beschluss des Antragsgegners aus der Sitzung vom 17.06.2015 für sofort vollziehbar
zu erklären war. Dem lag zugrunde, dass der Zulassungsausschuss dem Antrag des Antragstellers auf Zulassung im Wege der vertragspsychotherapeutischen
Versorgung mit hälftigem Versorgungsauftrag im Rahmen des Sonderbedarfs als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut stattgab.
Den Widerspruch des Beigeladenen zu 7) wies der Antragsgegner mit Beschluss vom 17.06.2015 zurück. Den vom Antragsteller beantragten
Sofortvollzug lehnte das Sozialgericht (SG) Köln ab (Beschluss vom 18.04.2016). Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner am 19.09.2016 mitgeteilt,
seinen Beschluss aufgehoben zu haben. Hierauf hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 26.09.2016).
Der Antragsgegner hat sich dem mit Schriftsatz vom 02.01.2017 angeschlossen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, zum
Streitwert und zur Kostengrundentscheidung vorzutragen.
II.
1. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Im Parallelverfahren L 11 KA 34/16 B ER hat der Antragsgegner mitgeteilt, den Beschluss aus den Gründen der Entscheidung des SG aufgehoben zu haben. Dort wie hier hat das SG die Auffassung vertreten, dass der Beschluss nach kursorischer Prüfung rechtswidrig sei (Beschlussumdruck S. 6). Der Senat
folgt dem. Infolgedessen hätte die Beschwerde keinen Erfolg haben können. Dies rechtfertigt es, die Kosten des Verfahrens
dem Antragsteller aufzulegen. Rechtsgrundlage hierfür ist §
197a Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
161 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache infolge übereinstimmender Erklärung erledigt (§
161 Abs.
2 Satz 1
VwGO).
2. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Jedenfalls vorliegend kann nicht auf § 52 Abs. 1 GKG abgestellt werden. Die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist nur mit erheblichem weiteren Ermittlungsaufwand
und dann allenfalls unpräzise bestimmbar. Demzufolge ist der Auffangstreit heranzuziehen (§ 52 Abs. 2 GKG). Danach ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts
keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Da die Bedeutung der Sache erkennbar über diesem Wert liegt, ist der Streitwert angemessen
zu erhöhen (vgl. Senat, Beschluss vom 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER -; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2005 - L 10 B 14/05 KA -). In Anlehnung an den in Zulassungssachen für die Streitbestimmung zugrunde zulegenden Zeitraum von drei Jahren (Bundessozialgericht,
Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -; Urteil vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -) ergäbe sich im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 12 Quartale x 5000,00 EUR = 60.000,00 EUR (Senat, Beschlüsse vom
04.05.2015 - L 11 KA 60/12 -, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - und 23.12.2010 - L 11 KA 95/10 B ER -). Da für ein solches Hauptsacheverfahren - typisierend - grundsätzlich ein Zeitraum von drei Jahren anzusetzen ist,
müsste vorliegend auch der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigende Zeitfaktor auf drei Jahre bemessen
werden. Das damit verbundene Kostenrisiko erachtet der Senat wegen Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz allerdings als nicht mehr vertretbar (hierzu u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 03.01.2007 - 1 BvR 737/04 -, 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03 -, 31.10.1996 - 1 BvR 1074/93 -). Aus diesem Grunde kann im Beschwerdeverfahrens nur ein Zeitraum von einem Jahr berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschlüsse
vom 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - und 16.06.2009 - L 11 B 3/09 KA -). Hieraus folgt ein Streitwert von 20.000,00 EUR, der auf 10.000,00 EUR zu reduzieren ist, da lediglich eine hälftige
Zulassung streitbefangen ist (Senat, Beschluss vom 19.05.2014 - L 11 KA 99/13 B ER -).
III.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar. Hinsichtlich der Kostengrundentscheidung folgt dies aus §
177 SGG und für die Streitwertfestsetzung aus § 68 Abs. 1 GKG.