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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2018 - 11 KA 33/17
Vertragsarztrecht Genehmigung zur Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin Kostenrechtliche Wirkungen einer einseitigen Erledigungserklärung Streitwert in Zulassungssachen
1. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine einseitige, nicht widersprochene Erledigungserklärung eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen eröffnet.
2. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung, der widersprochen wurde, ist diese Möglichkeit hingegen nicht gegeben, denn sie erledigt den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache.
3. In Zulassungssachen oder dem vergleichbaren Streitverfahren (Zweigpraxis, Abrechnungsgenehmigungen) setzt der Senat den Streitwert für das Hauptsachverfahren grundsätzlich auf 12 Quartale je 5.000,00 EUR = 60.000,00 EUR fest.
4. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren folgt hieraus ein Streitwert von 20.000,00 EUR.
Normenkette:
SGG § 161 Abs. 2 S. 1
,
GKG § 52 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf S 2 KA 76/17 ER
Tenor
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu je 1/2. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

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