LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2016 - 11 KA 35/15
Vertragsarztrecht
Vergütung für Laborleistungen
Ausgelagerte Praxisräume
Räumliche Verlagerung
1. Der Honoraranspruch eines Vertragsarztes setzt u.a. grundsätzlich voraus, dass der abrechende Arzt die abgerechnete vertragsärztliche
Tätigkeit persönlich (§ 15 Abs. 1 BMV-Ä) an seinem Vertragsarztsitz erbracht hat.
2. Die vertragsärztliche Tätigkeit ist aber nicht ausschließlich auf den Vertragsarztsitz als Betriebsstätte beschränkt. So
lässt § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV zu, dass "der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz
(ausgelagerte Praxisräumen)" erbringt.
3. Die vom BSG in der Vergangenheit für die Annahme ausgelagerter Praxisräume aufgestellte Forderung, dass in den ausgelagerten Praxisräumen
Leistungen erbracht werden, die in der Hauptpraxis nicht erbracht werden können, findet in der Ärzte-ZV keine Stütze und ist nach den Änderungen des einschlägigen Berufsrechts überholt.
4. Die Vorgabe des § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV, dass eine bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit auch "an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz" zulässig
sein kann, wird durch den Klammerzusatz "(ausgelagerte Praxisräume)" dahingehend konkretisiert, dass diese Tätigkeit nicht
an jedem beliebigen Orte in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz erbracht werden kann, sondern nur in Praxisräumen, die ausgelagert
sind.
5. Aus dem Wortlaut und dem Verständnis des Verbs "auslagern", das in etwa "ausgliedern, verlagern, verlegen" gleichgesetzt
werden kann, erschließt sich, dass etwas, nämlich Praxisräume, aus der am Vertragsarztsitz befindlichen Raumsituation herausgelöst
und nunmehr räumlich verlagert wird.
Normenkette: EBM Ziffern 32.2.1 ff. ,
BMV-Ä § 15 Abs. 1 ,
Ärzte-ZV § 24 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 25.03.2015 S 14 KA 183/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.03.2015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger berechtigt ist, Leistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabs (EBM) in einem in der I-straße 00, L, gelegenen Labor zu erbringen und abzurechnen.
Der Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin und mit Vertragsarztsitz L Straße 00, L, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Im März 2013 beantragte er bei der Beklagten, ihm eine Nebenbetriebsstättennummer zu erteilen. Er beabsichtige, einen Teil
seiner Labordiagnostik in ausgelagerten Praxisräumen in der I-straße 00, 1. Etage, L, zu erbringen. Das dort gelegene Labor
werde von unterschiedlichen Einzelpersonen und Gruppen genutzt. Es handele sich dabei allerdings um keine Einrichtung nach
§ 25 Abs. 3 Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) bzw. um keine Laborgemeinschaft nach § 1a Nr. 14a BMV-Ä. Daher könne er die Teile 2 und 3 der Laborleistungen nach § 25 Abs. 1 BMV-Ä nicht aus der Einrichtung beziehen. Er werde die Leitungen persönlich erbringen. Im Übrigen seien die Tätigkeiten in ausgelagerten
Praxisräumen nach § 24 Abs. 5 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) lediglich anzeigepflichtig.
Die Beklagte teilte dem Kläger dazu mit, von den in einer gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte erbrachten Laborleistungen
dürften nur die speziellen Laborleistungen des Abschnitts 32.3 EBM selbst abgerechnet werden. Wenn der Kläger das gemeinsame
Labor für allgemeine Laborleistungen nach Abschnitt 32.2 EBM nutzen wolle, handele es sich um eine Laborgemeinschaft i.S.d.
§§ 1a Nr. 14a, 25 Abs. 3 BMV-Ä, eine Abrechnung als eigene Leistung komme dann nicht in Betracht. In einem ausgelagerten Praxisteil könnten Leistungen des
Allgemeinlabors nur dann als eigene Leistungen erbracht werden, wenn es sich nicht um eine Gemeinschaftseinrichtung handele.
Eine Nebenbetriebsstättennummer könne für das gemeinschaftlich genutzte Labor nicht vergeben werden.
Unter dem 20.11.2013 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er ab dem 01.01.2014 Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2.1
bis 32.2.7 EBM, die er allesamt nicht an seinem Vertragsarztsitz erbringen könne, in ausgelagerten Praxisräumen in der I-straße
00, L, erbringe werde. Es handele sich weder um eine Apparate- noch eine Laborgemeinschaft; es erfolge keine gemeinschaftlich
mit Dritten organisierte Nutzung der Laboreinrichtung und des Personals. Für die ihm montags bis freitags zwischen 9.00 und
19.00 Uhr mögliche Nutzung der Laboreinrichtung zahle er nach der mit der Betreibergesellschaft T GmbH am 20.11.2013 geschlossenen
Nutzungsvereinbarung ein Entgelt.
Mit Schreiben vom 10.01.2014 teilte die Beklagte dem Kläger nach Beratung in der Geschäftsführersitzung als Ergebnis mit,
dass eine Abrechnung der im Labor I-straße 00 in L erbrachten allgemeinen Laboratoriumsuntersuchungen als eigene Leistung
auch auf der Basis des vorgelegten Nutzungsvertrags nicht zulässig sei. Darüber hinaus (Schreiben vom 04.02.2014) sei in den
Bundesmantelverträgen nicht geregelt, dass eine Laborgemeinschaft in einer bestimmten Rechtsform betrieben werden müsse. Die
Direktabrechnung sei vielmehr als zwingende Form für Einrichtungen vereinbart, die dem Zweck dienten, laboratoriumsmedizinische
Analysen des Abschnitts 32.2 EBM regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. Um eine gemeinschaftliche
Nutzung handele es sich auch dann, wenn sich ein Eigentümer in parallelen Nutzungsverträgen verpflichte, die Einrichtung anderen
Ärzten zur regelmäßigen Erbringung allgemeiner Laboratoriumsuntersuchungen zu überlassen.
Mit seinem Widerspruch vom 25.02.2014 beantragte der Kläger, den Bescheid vom 10.01.2014 aufzuheben und festzustellen, dass
er berechtigt sei, Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 EBM in den ausgelagerten Praxisräumen I-straße 00,
L, zu erbringen und als eigene Leistungen gegenüber der Beklagten abzurechnen sowie ihm eine Nebenbetriebsstättennummer für
die Erbringung dieser Leistungen in den ausgelagerten Praxisräumen zu erteilen. Ein Widerspruch sei auch vor einer Feststellungsklage
i.S.d. § 55 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) zu erheben. Die verbindliche Mitteilung der Beklagten vom 10.01.2014 stelle einen Verwaltungsakt dar; mangels Rechtsbehelfsbelehrung
gelte für den Widerspruch die Jahresfrist. Der Widerspruch sei auch begründet. Bei der Laboreinrichtung in der I-straße 00,
L, handle es sich um ausgelagerte Praxisräume i.S.d. §§ 1a Nr. 20, 15a Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä, 24 Abs. 5 Ärzte-ZV, deren Voraussetzungen erfüllt seien. Nicht entgegen stehe, dass die Laboreinrichtung nicht nur von ihm, sondern auch von
weiteren Ärzten genutzt werde. Es handele sich nicht um eine Laborgemeinschaft i.S.d. §§ 1a Nr. 14a, 25 Abs. 3 Satz 7 BMV-Ä. Die Ärzte hätten sich nämlich nicht zu einer kooperativen Zusammenarbeit in der Form zusammengeschlossen, dass die Leistungen
durch einen der beteiligten Ärzte oder einen gemeinschaftlich beschäftigten angestellten Arzt erbracht würden. Sie nutzten
die Laboreinrichtung unabhängig voneinander. Auch er werde seine Leistungen selbst oder durch eigenes Personal in der Laboreinrichtung
erbringen. Deshalb begründe auch der Umstand, dass die T GmbH Nutzungsverträge mit mehreren Ärzten geschlossen habe, keine
Laborgemeinschaft.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2014 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. Die Mitteilung
vom 04.02.2014 gebe lediglich ein Prüfergebnis wieder. Da eine ausgelagerte Praxisstätte nur anzeigepflichtig sei, stelle
die Mitteilung, dass eine solche rechtlich nicht vorliege, keinen Verwaltungsakt dar. Im Übrigen schließe § 15 BMV-Ä, der die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung regele, den Zusammenschluss von Vertragsärzten bei gerätebezogenen
Untersuchungsleistungen zur gemeinschaftlichen Erbringung von Laboratoriumsleistungen des Abschnitts 32.2. EBM mit Wirkung
ab 01.01.2009 aus.
Mit seiner Klage vom 12.05.2014 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage
nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Er könne nicht darauf verwiesen werden, die Leistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 EBM zu erbringen,
eine sachlich-rechnerische Berichtigung zu veranlassen und anschließend den Honoraranspruch im Widerspruchs- und Klageverfahren
geltend zu machen. Die Klage sei auch begründet. Erbringe ein Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen
an weiteren Orten in räumlicher Nähe zu seinem Vertragsarztsitz, sei dies eine Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen. Nach
der Definition des BMV-Ä handele es sich um eine Nebenbetriebsstätte als zulässiger, nicht genehmigungsbedürftiger, aber anzeigepflichtiger Tätigkeitsort
des Vertragsarztes in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (§ 1a Nr. 20 BMV-Ä). Im Unterschied zu einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit an weiteren Orten i.S.d. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV dürften in den ausgelagerten Praxisräumen keine Sprechstunden abgehalten werden, der Erstkontakt müsse am Vertragsarztsitz
stattfinden. Die ausgelagerten Praxisräume müssten sich außerdem in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz befinden. Die Tätigkeit
am Vertragsarztsitz müsse ferner die Tätigkeit in der ausgelagerten Praxisstätte überwiegen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt.
Er beabsichtige, die Laborleistungen außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten in der Laboreinrichtung in der I-Straße zu
erbringen, da ihm dies an seinem Vertragsarztsitz L Straße nicht möglich sei. Alle übrigen hausärztlichen Leistungen erbringe
er weiterhin, also auch überwiegend, an seinem Vertragsarztsitz, an dem auch der Erstkontakt zu den Patienten stattfinde.
Die Laboreinrichtung sei elf Kilometer von seinem Vertragsarztsitz entfernt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 aufzuheben und festzustellen,
dass der Kläger berechtigt ist, die in den Praxisräumen I-straße 00, L, erbrachten Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2.1
bis 32.2.7 EBM als eigene Leistungen in ausgelagerten Praxisräumen gegenüber der Beklagten abzurechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, keine Regelung i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) getroffen zu haben; sie habe lediglich ihre Rechtsansicht geäußert. Im Übrigen gelte bei Laborgemeinschaften für Untersuchungen
des Abschnitts 32.2 EBM seit 2008 die sog. Direktabrechnung. Die Pauschalen für Analysekosten könnten nicht über den "beziehenden"
Vertragsarzt, sondern ausschließlich über die Laborgemeinschaft mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden. Ob
im konkreten Fall eine sog. Laborgemeinschaft i.S.d. Vertragsarztrechts vorliege und der bundesmantelvertraglich normierte
Formzwang Anwendung finde, beurteile sich nicht nach der für die Kooperation gewählten Schuldrechtsform. Entscheidend sei
allein, ob im Einzelfall die in § 1a Nr.14a bzw. § 25 Abs. 3 S. 7 BMV-Ä normierten Anforderungen erfüllt seien. Laborgemeinschaften seien danach - kraft normativen Vertrags - Gemeinschaftseinrichtungen
von Vertragsärzten, die dem Zweck dienten, laboratoriumsmedizinische Analysen des Abschnitts 32.2 EBM regelmäßig in derselben
gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. Eine Anforderung "Leistungserbringung durch einen anderen" könne der
Legaldefinition nicht entnommen werden. Im Gegenteil stehe im Text "zu erbringen" und nicht "erbringen zu lassen". Es handele
sich bei der Laborgemeinschaft auch nicht um einen Unterfall der sog. Leistungserbringungsgemeinschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 BMV-Ä, sondern um ein Aliud. Entsprechend komme es nicht darauf an, welches Mitglied der Laborgemeinschaft die laboratoriumsmedizinische
Analyse als Teil 3 der Befunderhebung konkret durchführe. Laborleistungen würden auch dann aus der Laborgemeinschaft "bezogen",
wenn der veranlassende Arzt selbst in der Gemeinschaftseinrichtung tätig werde. Den §§ 1a Nr.14a und 25 Abs.3 S. 7 BMV-Ä könne auch nicht entnommen werden, dass bei einer Laborgemeinschaft zwingend eine gemeinsame Beschaffung und Organisation
erforderlich sei. Im Kern der Legaldefinition stehe vielmehr die regelmäßige gemeinsame Nutzung der Einrichtungen. Eine solche
sei auch dann gegeben, wenn ein Betreiber Dritten seine räumliche und apparative, ggf. auch personelle Infrastruktur für die
Erbringung von Laborleistungen des Abschnitts 32.2 EBM gegen Entgelt mit dem gemeinsamen Ziel zur Verfügung stelle, eine insgesamt
kostengünstigere Leistungserbringung zu erreichen.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat den Bescheid vom 10.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 aufgehoben und festgestellt,
dass der Kläger berechtigt sei, die in den Praxisräumen I-straße 00, L, erbrachten Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2.1
bis 32.2.7 EBM als eigene Leistungen in ausgelagerten Praxisräumen gegenüber der Beklagten abzurechnen (Urteil vom 25.03.2015).
Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage i.S.d. §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Mit der Klage könne nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG die Aufhebung eines Verwaltungsakts und nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes
Interesse an der baldigen Feststellung habe. Die Feststellungsklage des Bürgers gegen die Verwaltung müsse grundsätzlich mit
einer Anfechtungsklage verbunden werden, vor der ein Verwaltungs- und ein Widerspruchsverfahren stattzufinden habe. Das vor
Erhebung der Anfechtungsklage nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG vorgesehene Vorverfahren habe der Kläger durchgeführt. Er habe am 25.02.2014 gegen die Mitteilung der Beklagten vom 10.01.2014
Widerspruch erhoben. Diese Mitteilung sei ein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X. Verwaltungsakt sei jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Zwar enthalte
die Mitteilung der Beklagten weder die Bezeichnung "Bescheid" noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Mitteilung des Ergebnisses
der Prüfung der Beklagten sei aber als Regelung bzw. Setzung von Rechtsfolgen zu werten. Mit der Aussage, die Abrechnung der
in der Laboreinrichtung erbrachten Leistungen als eigene Leistungen sei auch auf der Grundlage des zuvor übersandten Nutzungsvertrages
nicht zulässig, lehne die Beklagte konkludent auch die beantragte Erteilung einer Nebenbetriebsstättennummer ab. Die Widerspruchsfrist
sei gewahrt. Da die Mitteilung vom 10.01.2014 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte, gelte für die Erhebung des Widerspruchs
nicht die Monatsfrist ab Bekanntgabe des Bescheids nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG, sondern gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG die Jahresfrist. Bei der Feststellungsklage bedürfe es eines konkreten Rechtsverhältnisses, dessen Feststellung der Kläger
begehre. Es müsse die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig sein. So sei es
hier. Der Kläger benenne als Anspruchsgrundlage für sein Begehren § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV, dessen Anwendbarkeit die Beklagte bestreite. Der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.
Dieses erfordere nicht nur ein rechtliches Interesse, sondern schließe auch jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse
wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Der Kläger erstrebe mit der begehrten Feststellung Rechtssicherheit für sein Vorhaben,
die in den Praxisräumen I-Straße zu erbringenden Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 EBM als eigene Leistungen
gegenüber der Beklagten abzurechnen. Diese Möglichkeit habe wirtschaftliche Bedeutung. Die Klage sei auch begründet. Die Feststellung
der Beklagten, die Abrechnung der in der Laboreinrichtung erbrachten Leistungen als eigene Leistungen des Klägers sei nicht
zulässig, sei rechtswidrig. Der Kläger habe ferner Anspruch auf die Feststellung, dass er diese Laborleistungen als eigene
Leistungen abrechnen dürfe. Bei der Laboreinrichtung in der I-Straße handele es sich nämlich nicht um eine Laborgemeinschaft.
Der Begriff der Gemeinschaftseinrichtung sei in der Weise zu interpretieren, dass ein die einzelnen Nutzer verbindendes Element
vorliegen müsse, das über die hier vorliegende zufällige gleichzeitige Nutzung derselben Betriebsstätte hinausgehe. Dies erschließe
sich aus der doppelten Verwendung des Begriffes "Gemeinschaft-" und aus dem Umstand, dass Laborgemeinschaften typischerweise
regelmäßig Gesellschaftsversammlungen abhalten. Eine solche Übung sei hier nicht beabsichtigt. Auch fehle es an einem Bezug
von Laborleistungen, da der Kläger die Leistungen gemäß § 3 des Nutzungsvertrags mit der T GmbH selber zu erbringen beabsichtige.
Mit ihrer gegen das am 29.04.2015 zugestellte Urteil eingelegten Berufung vom 13.05.2015 hat die Klägerin im Wesentlichen
vorgetragen, der Kläger sei nicht berechtigt, die im Labor in der I-Straße erbrachten Laborleistungen nach den Abschnitten
32.2.1 bis 32.2.7 EBM als eigene Leistungen abzurechnen. Bei allgemeinen Laborleistungen sei der Bezug aus einer Laborgemeinschaft
verpflichtend, wenn eine Laboreinrichtung die in § 1a Nr. 14a bzw. § 25 Abs. 2 Satz 7 BMV-Ä normierten Voraussetzungen erfülle. Das Labor in der I-Straße werde von mehreren Vertragsärzten regelmäßig zur Erbringung
laboratoriumsmedizinischer Analysen des Abschnitts 32.2 EBM genutzt. Von einer zufällig gleichen Nutzung könne keine Rede
sein. Im Gegenteil sei es legitimes gemeinsames Ziel aller am Kooperationsmodell "Nutzungsvertrag" Beteiligten, eine vorhandene
räumliche und apparative ggf. auch personelle Infrastruktur zur wirtschaftlichen und kostengünstigen Leistungserbringung mit
mehreren zu nutzen. In der eigenen Praxis brauche keine entsprechende Struktur mehr vorgehalten werden. Mit zunehmender Menge
der Laborleistungen in einer Einrichtung könnten zudem die Kosten ggf. sogar so weit gesenkt werden, dass die tatsächlichen
Kosten hinter den Kostenpauschalen des EBM zurückblieben. Auch im Kooperationsmodell "Nutzungsvertrag" gebe es ein verbindendes
Element, nämlich die T GmbH als Eigentümerin. Sie stelle ihr Labor sowohl den dort tätigen Laborärzten als auch weiteren Vertragsärzten
in parallelen Nutzungsverträgen gegen Entgelt zur Verfügung. Ein Mietvertrag, der den Kläger zur alleinigen Nutzung der Einrichtung
berechtige und andere Nutzer ausschließe, sei vorliegend gerade nicht vereinbart. Die Auffassung des SG, es liege kein "Bezug" von Laborleistungen vor, weil der Kläger die Laborleistungen selber zu erbringen beabsichtige, könne
nicht nachvollzogen werden. "Beziehen" bedeute, dass der Kläger den Teil 3 der Befunderhebung nicht höchstpersönlich erbringen
müsse; er könne und dürfe auf die personellen Ressourcen der Laborgemeinschaft zurückgreifen. Das bedeute aber nicht, dass
Mitglieder einer Laborgemeinschaft die laboratoriumsmedizinischen Analysen in der gemeinsam genutzten Einrichtung nicht selber
oder durch eigenes Personal durchführen dürfen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.03.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückweisen.
Er trägt u.a. vor, eine Laborgemeinschaft zeichne sich dadurch aus, dass sich Vertragsärzte bewusst zusammenschließen, um
laboratoriumsmedizinische Analysen des Abschnitts 32.2 EBM in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte durch einen
der beteiligten Ärzte persönlich in seiner Praxis oder in einer gemeinsamen Einrichtung durch einen gemeinschaftlich beschäftigten
angestellten Arzt nach § 32b Ärzte-ZV erbringen zu lassen. Sie würden Mitglieder dieser Leistungserbringergemeinschaft. Der beziehende Vertragsarzt rechne dann
die Analysekosten durch seine Laborgemeinschaft gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Eine Laborgemeinschaft werde
aber nicht bereits dadurch begründet, dass mehrere Vertragsärzte unabhängig voneinander eine Laboreinrichtung auf der Grundlage
separater Nutzungsverträge nutzten. Es müsse ein die einzelnen Nutzer verbindendes Element vorliegen, das über die zufällig
gleichzeitige Nutzung derselben Einrichtung hinausgehe. Daran fehle es. Wenn die Beklagte die T GmbH als Eigentümerin der
Einrichtung als das vom SG geforderte verbindende Element nenne, überzeuge dies ebenso wenig wie der Einwand, der Kläger habe mit der T GmbH keinen
Mietvertrag geschlossen, der ihn zur alleinigen Nutzung der Einrichtung berechtige und andere Nutzer ausschließe. Eine Laborgemeinschaft
erfordere nämlich einen zweckgebundenen Zusammenschluss untereinander. Die Laboreinrichtung in der I-Straße werde aber von
mehreren Ärzten völlig unabhängig voneinander genutzt. Diese Ärzte hätten sich nicht zur kooperativen Zusammenarbeit zusammengeschlossen.
Sie stünden in keinem rechtlichen Verhältnis zueinander und wollten dies auch nicht. Es bestünden lediglich einzelne schuldrechtliche
Nutzungsverträge zu der Betreibergesellschaft. Hinzukomme, dass er die Laborleistungen des Abschnitts 32.2.1 bis 32.2.7 EBM
entsprechend § 3 des Nutzungsvertrages vom 20.11.2013 selbst oder durch eigenes Personal nach seiner fachlichen Weisung und
unter seiner persönlichen Aufsicht in der Laboreinrichtung erbringen, also gerade nicht beziehen wolle. Es handele sich somit
um eine "reguläre" persönliche Leistungserbringung in ausgelagerten Praxisräumen. Im Ergebnis stelle die Weigerung der Beklagten,
ihm die Nebenbetriebsstättennummer zu erteilen, einen Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz ( GG) dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge
der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Das SG hat die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage zu Recht als zulässig gewertet. Der insoweit allein als Rechtsgrundlage
in Betracht kommende § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG setzt voraus, dass die Klage auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist
und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Einwand
der Beklagten, es habe kein Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren stattgefunden bzw. sie habe keinen Verwaltungsakt erlassen,
geht aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die der Senat Bezug zu nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), fehl. Streitgegenstand ist nach dem in erster Instanz von dem Kläger gestellten Antrag die Feststellung, dass er berechtigt
ist, die in den Praxisräumen I-Straße erbrachten Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 EBM als eigene Leistungen
in ausgelagerten Praxisräumen gegenüber der Beklagten abzurechnen. Dies bzw. dessen Gegenteil war auch allein die Aussage
in dem von dem Kläger angegriffenen Schreiben der Beklagten vom 10.01.2014. Mit der dort getroffenen Feststellung hat die
Beklagte u.a. auf das Schreiben des Klägers vom 20.11.2013 reagiert, er könne die Leistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis
32.3.7 EBM abrechnen, nachdem er ausgelagerte Praxisräume angezeigt habe. Sie hat aufgrund des Beratungsergebnisses ihrer
Geschäftsführung die den Einzelfall des Klägers betreffende Regelung getroffen, dass dies vorliegend nicht zulässig sei. Mit
seiner Klage erstrebt der Kläger folgerichtig die Beseitigung dieser Einzelfallregelung und die Feststellung, dass er bestimmte,
in nach seiner Auffassung ausgelagerten Praxisräumen erbrachte Laborleistungen gegenüber der Beklagten abrechnen darf. Dieses
Begehren ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gerichtet. Es bezweckt die Klärung von Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten, die sich aus der Anwendung
einer normativen Regelung der Ärzte-ZV auf einen konkreten Lebenssachverhalt ergeben. Dabei geht es nicht lediglich um vorbeugenden Rechtsschutz im Hinblick auf
ein zukünftig erst entstehendes Rechtsverhältnis. Vielmehr will der Kläger Klarheit darüber erhalten, ob er sich bei seiner
laufenden Praxisführung hinsichtlich der streitigen Laboruntersuchungen beschränken muss oder nicht. Das erforderliche Feststellungsinteresse
folgt daraus, dass die Beklagte die Zulässigkeit der Erbringung der streitigen Laborleistungen zu Lasten der vertragsärztlichen
Gesamtvergütung bestreitet und dass der Kläger auf andere zumutbare Weise keinen wirksamen Rechtsschutz erlangen kann.
Indes ist die darauf gerichtete Klage nicht begründet; mithin hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Der Kläger darf nämlich
in den Praxisräumen I-straße 00, L, erbrachte Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 EBM nicht als eigene
Leistungen gegenüber der Beklagten abrechnen. Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei diesen Räumen nicht um ausgelagerte
Praxisräume i.S.d. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV handelt. Auf die von der Beklagten vertretene, von dem SG aber nicht geteilte These, dass es sich bei dem Vorhaben des Klägers um eine Laborgemeinschaft handele, die unstreitig ebenso
einer Abrechnung der Laborleistungen als eigene Leistungen des Klägers entgegensteht, kommt es somit nicht weiter an.
Der Honoraranspruch eines Vertragsarztes setzt u.a. grundsätzlich voraus, dass der abrechende Arzt die abgerechnete vertragsärztliche
Tätigkeit persönlich (§ 15 Abs. 1 BMV-Ä) an seinem Vertragsarztsitz (§ 24 Ärzte-ZV; BSG, Urteil vom 31.05.2006 - B 6 KA 7/05 R -) erbracht hat. Die vertragsärztliche Tätigkeit ist aber nicht ausschließlich auf den Vertragsarztsitz als Betriebsstätte
beschränkt. So lässt § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV zu, dass "der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz
(ausgelagerte Praxisräumen)" erbringt.
Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV sind jedoch nur zum Teil erfüllt:
1. Die in dem Antrag des Klägers genannten gerätebezogenen Laboratoriumsleistungen des Abschnitts 32.2 EBM stellen eine spezielle
Untersuchungsleistung dar.
2. Diese Untersuchungsleistungen sollen in räumlichen Nähe zum Vertragsarztsitz des Klägers in der L Straße 00 erbracht werden.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 05.11.2003 - B 6 KA 2/03 - (30 Minuten zwischen Wohnsitz und Vertragsarztsitz)) bestehen bei einer Entfernung
von ca. 11 km zu den in der I-straße 00 gelegenen Laborräumen keine Bedenken gegen die Annahme einer räumlichen Nähe.
3. In der Natur der Sache liegt, dass der Kläger entsprechend seinen Angaben in den in der I-straße 00 gelegenen Laborräumen
keine Sprechstunde abhält (vgl. dazu Bundesratsdrucksache 353/06 vom 26.05.2006).
4. Bei von dem Kläger angegebenen maximal acht Blutproben und einer Untersuchungszeit von maximal 15 Minuten je Tag überwiegt
seine hausärztliche Tätigkeit am Vertragsarztsitz bei weitem seine Tätigkeit in den in der I-straße 00 gelegenen Laborräumen
(§ 17 Abs. 1a Satz 3 BMV-Ä).
5. Die vom BSG in der Vergangenheit für die Annahme ausgelagerter Praxisräume aufgestellte Forderung, dass in den ausgelagerten Praxisräumen
Leistungen erbracht werden, die in der Hauptpraxis nicht erbracht werden können (Urteil vom 12.09.2001 - B 6 KA 64/00 R -), findet in der Ärzte-ZV keine Stütze und ist nach den Änderungen des einschlägigen Berufsrechts überholt (BSG, Urteil vom 13.05.2015 - B 6 KA 23/14 R -).
6. Bei dem avisierten Tätigkeitsort I-straße 00 handelt es sich jedoch nicht um ausgelagerte Praxisräume.
Die Vorgabe des § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV, dass eine bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit auch "an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz" zulässig
sein kann, wird durch den Klammerzusatz "(ausgelagerte Praxisräume)" dahingehend konkretisiert, dass diese Tätigkeit nicht
an jedem beliebigen Orte in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz erbracht werden kann, sondern nur in Praxisräumen, die ausgelagert
sind. Aus dem Wortlaut und dem Verständnis des Verbs "auslagern", das in etwa "ausgliedern, verlagern, verlegen" gleichgesetzt
werden kann, erschließt sich, dass etwas, nämlich Praxisräume, aus der am Vertragsarztsitz befindlichen Raumsituation herausgelöst
und nunmehr räumlich verlagert wird (Frehse, in Heidelberger Kommentar (HK-AKM) Stand 22.09.2016, Zweigpraxis Rdn. 15). §
24 Abs. 5 Ärzte-ZV regelt mithin seinem Wortlaut nach eine Fallkonstellation, die vorliegend nicht besteht, da der Kläger keine Praxisräume
verlegen will. Er beabsichtigt vielmehr, an einem anderen Ort Laborleistungen zu erbringen, die er nach seinen Angaben an
seinem Vertragsarztsitz nicht erbringen kann. Indes ist aber auch diese Fallgestaltung von § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV erfasst. Dies ergibt sich aus der Heranziehung des § 1a Nr. 20 BMV-Ä, in dessen zweiten Halbsatz eine insoweit entsprechende Situation geregelt wird, indem es dort heißt " ausgelagerte Praxisstätte
in diesem Sinne ist auch ein Operationszentrum, in welchem ambulante Operationen bei Versicherten ausgeführt werden, welche
den Vertragsarzt an seiner Praxisstätte in Anspruch genommen haben."
Dennoch handelt es sich bei den Laborräumen nicht um "ausgelagerte Praxisräume". Das Vorhaben des Klägers konterkariert die
inhaltlichen Vorgaben des § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV, dass die vertragsärztliche Tätigkeit nicht an beliebigen Orten ausgeübt werden darf. Das ist aber der Fall, wenn wie vorliegend
Ärzte in außer durch die räumlichen Gegebenheiten unbegrenzter Anzahl auch parallel nebeneinander an einem Ort tätig werden
können und die einzige Beschränkung darin liegt, dass sie für die Nutzungsmöglichkeit ein Entgelt zahlen. Ein derartiger Tätigkeitsort
ist nicht die Praxis bzw. ein ausgelagerter Teil der Praxis eines Vertragsarztes. Eine Vertragsarztpraxis unterliegt anders
als vorliegend die Räume und Gerätschaften der T GmbH dem alleinigen Bestimmungsrecht des die Praxis betreibenden Vertragsarztes;
nur dieser hat die Macht und das Recht, u.v.a. über die Räume und die Gerätschaften zu verfügen sowie ausschließlich selber
über deren Nutzung zu bestimmen. Kann der Vertragsarzt aber wie vorliegend nicht allein über ihm fremde Laborräume und Gerätschaften
verfügen und diese - anders als bei ambulanten Operationen (s.o.) - nicht uneingeschränkt, insbesondere nicht unter Ausschluss
Dritter nutzen, so wird er nicht in eigenen, ausgelagerten Räumen tätig (Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2000 - 9 S 1445/99 -; Senat, Urteil vom 15.01.2003 - L 11 KA 202/00 -); berufsrechtlich handelt es sich um die Ausübung des ärztlichen Berufs "im Umherziehen" (VGH Baden-Württemberg a.a.O.).
Soweit zudem das BSG (Urteil vom 12.09.2001 - B 6 KA 64/00 R -) unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung fordert, dass es sich auch bei einer Aufteilung der Praxis
auf Räumlichkeiten an mehreren Orten in den Augen des Publikums organisatorisch um eine einheitliche Praxis handeln muss,
ist auch diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Angesichts dessen ist der auch von den Beteiligten nicht weiter erörterten Frage der Qualitätssicherung (vgl. dazu u.a. Abschnitt
32 Abs. 1 EBM und die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen) nicht
nachzugehen.
Nicht einmal ansatzweise erschließt sich, inwiefern die örtliche Beschränkung der Tätigkeit eines Vertragsarztes überhaupt,
und erst recht die Beschränkung eines nahezu nicht nennenswerten Teils diese Tätigkeit, auf seinen Praxissitz bzw. auf ausgelagerte
Praxisräume gegen das grundgesetzlich geschützte Recht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verstoßen könnte.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor; die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
|