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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2015 - 11 KA 62/12
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Streit über den Umfang einer Ermächtigung für eine Kinderklinik (hier: Pädiatrische Onkologie und Hämatologie) Antrag auf Erweiterung der bestehenden Institutsermächtigung u.a. um die Ziffern 01510 bis 01512 des EBM-Ä "Zusatzpauschalen für Beobachtung und Betreuung" Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen Verständnis des Begriffs "Arztpraxis" in den GOP Ziffern 01510 bis 01512 EBM-Ä Einschränkung der Ziffern 01510 ff. EBM-Ä auf die "Arztpraxis oder praxisklinische Einrichtung"
1. Eine Ermächtigung darf nicht für solche Leistungen erteilt werden, die der Ermächtigte aus Rechtsgründen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht zu erbringen und abzurechnen berechtigt ist. Soweit ein Arzt bestimmte Leistungen nicht erbringen darf, ginge eine Ermächtigung ins Leere, denn durch sie könnte die im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung bestehende Versorgungslücke nicht geschlossen werden.
2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Zulassungsausschuss einer Kinderklinik eine Ermächtigung für die Leistungen nach den Ziffern 01510 bis 01512 EBM-Ä versagt. Das Krankenhaus könnte diese Leistungen aus Rechtsgründen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht erbringen und abrechnen, weil die Behandlung bei den ersten drei - hier allein in Betracht kommenden - Spiegelstrichen "in einer Arztpraxis oder praxisklinischen Einrichtung gemäß § 115 Abs. 2 SGB V" erbracht werden muss.
Normenkette:
Ärzte-ZV i.d.F. v. 24.10.2015 § 31
,
BMV-Ä § 5
,
SGB V § 72 Abs. 2
,
SGB V § 115 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB V § 115 Abs. 1
,
GG Art. 3
,
GG Art. 12
, ,
EBM-Ä Nr. 01510
,
EBM-Ä Nr. 01511
,
EBM-Ä Nr. 01512
,
SGB V § 82 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg 13.04.2012 S 19 KA 5/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.04.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6). Die Revision wird zugelassen.

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