Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Honorarkürzungen im Wege der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Er war seit 2005 mit dem Praxissitz in C zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Sein Honorar wurde wiederholt aufgrund
von Wirtschaftlichkeitsprüfungen gekürzt (2005 bis 2007, 2009 und 2010).
In den Jahren 2011 bis 2013 lagen die Fallzahlen der Praxis des Klägers mit Ausnahme des Quartals IV/2011, in dem er keine
vertragszahnärztlichen Leistungen abrechnete, um 63% bis 86% unter den durchschnittlichen Fallzahlen im Bereich der Beigeladenen
zu 1). Die Fallkosten überstiegen die Durchschnittswerte um 7% bis 103%. Der Prothetikanteil seiner Praxis lag bei 22% gegenüber
13% bei der Vergleichsgruppe, der PAR-Anteil bei 6,55% gegenüber 1,53%.
Die Prüfungsstelle leitete von Amts wegen die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Abrechnung des Klägers in den Quartalen I/2011
bis IV/2013 ein. Den Aufforderungen der Prüfungsstelle vom 14.05.2012, 02.07.2013 und 13.06.2014, zu den Überschreitungen
bei den Fallkosten bzw. bei einzelnen Gebührenpositionen Stellung zu nehmen, kam der Kläger nicht nach. Die ihm unterbreiteten
Vergleichsangebote nahm er nicht an. Mit Beschluss vom 06.08.2014 kürzte die Prüfungsstelle das Honorar für die Quartale I/2011
bis IV/2013, soweit bei den Fallkosten der Durchschnittswert um mehr als 180% überschritten wurde. Hieraus errechnete die
Prüfungsstelle eine Honorarkürzung i.H.v. 3.596,09 EUR.
Sowohl der Kläger als auch die Krankenkassen legten gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Die Krankenkassen erachteten insbesondere
die dem Kläger zugestandene Toleranz von 180% des Durchschnitts als zu hoch. Der Kläger begründete seine Beschwerde trotz
mehrfacher Aufforderungen nicht und legte auch die von dem Beklagten angeforderten Behandlungsunterlagen nicht vor.
Den Anträgen des Klägers, die auf den 28.01.2015 und sodann den 11.03.2015 geladenen Sitzungen zur Entscheidung über die erhobenen
Beschwerden zu vertagen, entsprach der Beklagte. Am 01.04.2015 wurde der Kläger zur Sitzung am 20.05.2015 geladen. Er wurde
mit Schreiben vom 04.05.2015 nochmals an die Übersendung der Beschwerdebegründung und der angeforderten Unterlagen erinnert.
Am 20.05.2015 überreichte der Kläger ein ärztliches Attest vom 19.05.2015, in dem ihm eine Arbeitsunfähigkeit für den 20.05.2015
und 21.05.2015 bescheinigt wurde. Gleichzeitig beantragte er die Entscheidung auf die Zeit nach den Sommerferien zu verschieben.
Der Beklagte, der in einer Arbeitsunfähigkeit keinen Vertagungsgrund sah, wies die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom
20.05.2015 zurück. Zudem änderte er auf die Beschwerde der Krankenkassen die Entscheidung der Prüfungsstelle und kürzte das
Honorar je Behandlungsfall in den Quartalen, in denen mindestens 20% der Durchschnittsfallzahl erreicht wurde, soweit der
durchschnittliche Fallwert um mehr als 170% überschritt. Dies führte zu einer Honorarkürzung i.H.v. 5.440,05 EUR. Seine Entscheidung
stützte der Beklagte, der keine Praxisbesonderheiten erkennen konnte, auf die statistischen Fallkostenabweichungen. Aufgrund
der geringen Fallzahl und des Mehraufwandes bei den Zahnersatz- und PAR-Maßnahmen mit dem entsprechenden Mehraufwand an Begleitleistungen
hat er eine Toleranz von 70% über dem Fallkostendurchschnitt für angemessen erachtet.
Der Kläger hat gegen den am 13.08.2015 zugestellten Beschluss am Montag, den 14.09.2015, Klage erhoben. Auf die wiederholten
Aufforderungen des Sozialgerichts (SG) Münster hat er mitgeteilt, dass er sämtliche für die Klagebegründung erforderlichen Daten zusammengetragen habe, der Computer
jedoch ausgefallen sei. Nach Beseitigung der Störung werde er auf das Gericht zukommen.
Am 10.06.2016 hat das SG zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.07.2016 geladen. Am 25.07.2016 hat der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom
gleichen Tag eingereicht, nach der er vom 25.07.2016 bis voraussichtlich zum 29.07.2016 arbeits- und reiseunfähig sei. Das
SG hat dem Kläger mitgeteilt, dass der Bitte, den Termin aufzuheben, nicht entsprochen werde.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Beklagten vom 20.05.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts über seine Beschwerde und die Beschwerde der Krankenkassen gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 06.08.2014
neu zu entscheiden.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.07.2016 abgewiesen: Es sei nicht verpflichtet, wegen der am Terminstag vorgelegten ärztlichen
Bescheinigung den Rechtsstreit zu vertagen. Die bescheinigte Arbeits- und Reiseunfähigkeit stehe der Wahrnehmung des Termins
durch die Bevollmächtigten des Klägers nicht entgegen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sei auch das persönliche Erscheinen
des Klägers im Termin nicht erforderlich. Da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen keine Stellungnahme gegenüber den
Prüfgremien abgegeben habe, könne nämlich ein über den Inhalt der Verwaltungsakte hinausgehendes Vorbringen des Klägers nicht
berücksichtigt werden. Die Klage sei unbegründet, da der auf § 106 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch und der für den Bereich der
Beigeladenen zu 1) geltenden Prüfvereinbarung vom 20.11.2007 beruhende Beschluss des Beklagten vom 20.05.2015 rechtmäßig sei.
Die danach zulässige Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach Durchschnittswerten habe bei den Fallwerten ein offensichtliches
Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe ergeben, das sich nicht durch besondere Umstände in der
Patientenstruktur oder in den Behandlungsmethoden habe erklären lassen. Der Beklagte habe in seine Prüfung auch die überdurchschnittlichen
Abrechnungswerte des Klägers in den Bereichen Zahnersatz und Parodontosebehandlungen einbezogen. Unbedenklich sei, dass er
diese bei der Festsetzung der Toleranzgrenze berücksichtigt habe. Schließlich sei auch die von dem Beklagten gewährte Toleranz
nicht zu beanstanden.
Seine gegen das am 29.07.2016 zugestellte Urteil eingelegte Berufung vom 29.08.2016 hat der Kläger trotz wiederholter Ankündigung
nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Münster vom 25.07.2016 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge
des Beklagten Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.