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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2015 - 11 KA 75/13
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen erheblicher Verfahrensfehler Versäumung von Zeugenvernehmungen Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage wegen nicht schlüssiger Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes Anforderungen an eine schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes
Das Vorbringen, ein Rechtsstreit leide an erheblichen Verfahrensfehlern, insbesondere seien Zeugenvernehmungen unterlassen worden, erfüllt die an eine schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes zu stellenden Anforderungen nicht.
Normenkette:
SGG § 179 Abs. 1
,
ZPO § 589 Abs. 1 S. 2
,
ZPO § 579
,
ZPO § 581 Abs. 1
,
SGG § 180 Abs. 1
Tenor
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

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