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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2015 - 11 KA 84/14
Vertragsarztangelegenheiten Ordnung der Versorgung niereninsuffizienter Patienten Streit um das Verbleiben eines Auftrags zur Versorgung niereninsuffizienter Patienten im Falle des Ausscheidens eines Arztes aus der bisherigen Berufsausübungsgemeinschaft (hier: Dialysepraxis) Keine Mitnahme des Versorgungsauftrags für die nephrologische Versorgung aus der Gemeinschaftspraxis Bindung des Versorgungsauftrags an die Dialysepraxis und an den Vertragsarztsitz
Es besteht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der "gemäß § 3 Abs. 3a) der Anlage 9.1 zum BMV-Ä/EKV erteilte Auftrag zur Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten" bei einem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis mitgenommen werden kann. Der in Streit stehende Versorgungsauftrag ist örtlich an den Vertragsarztsitz zum Zeitpunkt der Erteilung des Versorgungsauftrags und im Übrigen auch an die dort von der Gemeinschaftspraxis betriebene Dialysepraxis gebunden.
Normenkette:
Anlage 9.1 BMV-Ä § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2-3
,
Anlage 9.1 BMV-Ä § 4 Abs. 1a-1b
,
Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV § 3 Abs. 3a
,
Anlage 9.1 BMV-Ä § 8 Abs. 3
,
SGB X § 39 Abs. 2
,
Anlage 9.1 BMV-Ä § 6
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 26.03.2014 S 9 KA 122/12
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) bis 3) wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.03.2014 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 3). Die Revision wird zugelassen.

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