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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2015 - 11 KR 202/15
Behandlungssicherungspflege Schlafapnoe-Syndrom Umfang der Hilfeleistungen
1. Zur Behandlungssicherungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die durch eine bestimmte Krankheit verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden.
2. Die Hilfeleistungen umfassen Maßnahmen verschiedenster Art, insbesondere Kriseninterventionen; auch die Beobachtung eines Versicherten durch eine medizinische Fachkraft wird grundsätzlich von dem Anspruch auf Behandlungssicherungspflege erfasst, wenn die medizinische Fachkraft wegen der Gefahr von ggf. lebensgefährdenden Komplikationen jederzeit einsatzbereit sein muss.
Normenkette:
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1 Hs. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 10.03.2015 S 49 KN 81/15 KR ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.03.2015 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, eine Sitzwache jeweils von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr zur Überwachung der Maskenbeatmung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zum 31.12.2015, zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungstext anzeigen: