Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 KR 608/17 B ER - v. 28.05.2018
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Antragsgegnerin wegen "Falschangaben an
die Deutsche Rentenversicherung Bund".
Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat den Antrag mit Beschluss vom 28.01.2018, der Antragstellerin zugestellt am 01.02.2018, abgelehnt. Hiergegen
richtet sich die "Berufung - Widerspruch" der Antragstellerin vom 27.03.2018 (Eingang bei Gericht am 28.03.2018), mit der
sie zugleich beantragt, das Verfahren ruhend zu stellen. Es sei zunächst noch eine Besprechung mit Rechtsanwalt Dr. D erforderlich.
Die Angelegenheit sei sehr umfangreich "(1.200 Seiten BSG)". Erst nach der im April stattfindenden Besprechung könne die "Berufung" begründet werden.
II.
1. Die Antragstellerin überschreibt ihren Schriftsatz vom 27.03.2018 mit "Berufung-Widerspruch für nachstehende Verfahren
S 31 KR 1146/17 ER". Damit nimmt sie (auch) den Beschluss des SG vom 28.01.2018 in Bezug. Gegen ihn kann sie indes keine Berufung und keinen Widerspruch eingelegen, sondern nur das Rechtsmittel
der Beschwerde erheben. Darauf wird in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen. Zu Gunsten der Antragstellerin
geht der Senat davon aus, dass sie das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde einlegen wollte (§
172 Sozialgerichtsgesetz (
SGG); vgl. zum Meistbegünstigungsgrundsatz: Schmidt in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage, 2017, §
92 Rn. 5).
2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, denn sie ist verfristet. Der Beschluss des SG Duisburg vom 28.01.2018 ist der Antragstellerin
am 01.02.2018 zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist endete am 01.03.2018 (§
173 Satz 1
SGG). Das war auch der Antragstellerin bekannt, denn als Anlage zu Ihrer "Berufungsschrift" ist der Beschluss des SG beigefügt mit einem handschriftlichen Vermerk: "Frist 1 Monat 01.03.2018". Diese Frist hat sie mit Eingang Ihrer Rechtsmittelschrift
am 28.03.2018 bei Gericht nicht eingehalten.
3. Die Beschwerde wäre - bei unterstellter Zulässigkeit - im Übrigen nicht begründet.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ist §
86 Abs.
2 SGG). Sowohl für die Sicherungs- als auch für die Regelungsanordnung bedarf es eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsgrund ist
nach Maßgabe des §
294 Abs.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO). Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde nicht begründet. Ausweislich der Beschwerdeschrift vom 27.03.2018
war angekündigt, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen und das Rechtsmittel zu begründen. Das ist bis heute, d.h. zwei
Monate lang, nicht geschehen. Infolgedessen fehlt schon der Anordnungsgrund, weil die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht
worden ist (hierzu: Senat, Beschlüsse vom 21.03.2018 - L 11 KR 39/18 B ER -, 25.10.2017 - L 11 KA 48/17 B ER -, 04.05.2016 - L 11 KR 786/15 B ER -, 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER - und 19.09.2014 - L 11 KA 61/14 B ER -). Das auch deshalb der Fall, weil die Antragstellerin bereits mit der Beschwerdeschrift beantragt hat, das Verfahren
"zunächst ruhend zu stellen".
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).