Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen gewährter Prozesskostenhilfe
Beschwerde gegen die Aufhebung einer Beiordnung
Gründe
I.
Streitig ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe (PKH).
In der Hauptsache hat der Kläger eine Untätigkeitsklage erhoben. Für diese Klage beantragte er, ihm PKH zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen. Das Sozialgericht (SG) Köln hat PKH gewährt und Rechtsanwalt L aus L als Bevollmächtigten beigeordnet (Beschluss vom 16.03.2018). Mit Schriftsatz
vom 06.05.2018 bat der Klägerbevollmächtigte, von der Beiordnung entbunden zu werden. Er habe den Kläger mit Androhung der
Mandatsniederlegung aufgefordert, es zu unterlassen, das Gericht unmittelbar anzuschreiben und Unterlagen zu übersenden. Dennoch
habe der Kläger das Gericht erneut am 23.04.2018 und 25.04.2018 unmittelbar angeschrieben und diverse Unterlagen zu den Akten
gereicht. Dass Mandatsverhältnis sei nachhaltig gestört.
Auch der Kläger erachtete das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt L für nachhaltig zerrüttet. Dieser betreibe die Klageverfahren
nicht ausreichend intensiv. Im Übrigen stehe ihm, dem Kläger, das Recht zu, sich trotz eines beigeordneten Anwalts unmittelbar
an das Gericht zu wenden. Er beantrage, Rechtsanwalt L von seiner Beiordnung zu entbinden und ihm einen neuen Rechtsanwalt
beizuordnen (Schriftsatz vom 09.05.2018).
Das SG hat die Beiordnung von Rechtsanwalt L im Wege der gewährten Prozesskostenhilfe aufgehoben (Beschluss vom 14.05.2018).
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 16.05.2018 und beantragt,
ihm einen neuen Anwalt im Wege der bewilligten PKH beizuordnen.
Der vom Gericht beigeordnete Rechtsanwalt L habe sich geweigert, seinen Verpflichtungen als Bevollmächtigter nachzukommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Akte des Hauptsacheverfahrens - S 17 KR 284/18 - sowie das Prozesskostenheft Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Der Kläger hat - ebenso wie der ihm beigeordnete Rechtsanwalt L - beantragt, die Beiordnung aufzuheben. Diesem Antrag hat
das SG mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.05.2018 in vollem Umfange entsprochen. Der Kläger ist somit durch den angefochtenen
Beschluss nicht beschwert, damit fehlt es an dem für die Beschwerde notwendigen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage, 2017, §
73 a Rn 4b, 9, 11b, 13g).
Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht dadurch gegeben, dass das SG nicht zugleich mit der Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt L über den weiteren Antrag des Klägers, ihm einen neuen
Rechtsanwalt im Wege der weiterhin bewilligten Prozesskostenhilfe beizuordnen, entschieden hat. Dieser Antrag ist noch offen
und wird vom Gericht im Anschluss an das vorliegende Beschwerdeverfahren beschieden werden.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).