Gründe
Die statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat in seinem Beschluss zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin oder einen der Beigeladenen im Wege einer einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller mit einem "Mobilgerät für Flüssigsauerstoff (z.B. Modell FreeStyle der Firma
GTI medicare)" zu versorgen. Der Antragsteller hat weder die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs noch eines Anordnungsgrundes
glaubhaft gemacht.
Dabei geht der Senat nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt/Keller,
SGG, 12. Auflage, 2017, §
86b Rn. 9b) zugunsten des Antragstellers und trotz des anderslautenden sowie in sich widersprüchlichen Antrags davon aus, dass
es ihm um die Versorgung entweder mit einem mobilen Sauerstoffkonzentrator, z.B. dem Modell FreeStyle der Firma GTI medicare,
oder um die Versorgung mittels Flüssigsauerstoffs in einer Druckflasche statt der bisherigen Versorgung mit einer mobilen
"gewöhnlichen" Sauerstoffdruckflasche geht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt insoweit grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache
sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch)
und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO)). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende
Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls
unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger
Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -; Senat, Beschlüsse vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -, 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - und 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom
16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -). Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht
vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Senat, Beschlüsse
vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -, 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 12.10.2009 - L 11 B 17/09 KA ER -). Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen
für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren
einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen
würde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -, 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER -).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Senat nimmt nach eigener Prüfung Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss, die er sich zu eigen macht (§
153 Abs.
2 SGG).
Ergänzend weist er auf Folgendes hin: Der Antragsteller hat die Beschwerde wider den Beschluss des SG vom 19.07.2017 entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeschrift vom 15.08.2017 nicht ("zeitnah") nach Urlaubsrückkehr seines
Bevollmächtigten am 01.09.2017 begründet. Bereits deshalb fehlt es an einem Anordnungsgrund (vgl. Senat, Beschlüsse vom 04.05.2016
- L 11 KR 786/15 B ER -, 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER - und 19.09.2014 - L 11 KA 61/14 B ER -).
Im Übrigen genügt auch der Hinweis des Antragstellers allein auf sein Alter - so wie in erster Instanz geschehen - nicht,
um die Eilbedürftigkeit der begehrten Versorgung mit einem mobilen Sauerstoffkonzentrator oder einem Flüssigsauerstoff-Druckflaschensystem
glaubhaft zu machen. Zwar kann ein Versicherter bei drohender Lebensgefahr nicht auf die Leistungsgewährung nach Abschluss
eines erfolgreichen Klageverfahrens verwiesen werden. Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben; zumindest
hat dies der Antragsteller nicht konkret dargelegt und glaubhaft gemacht. Der im Wesentlichen unter orthopädischen Erkrankungen
sowie einer COPD (chronic obstructive pulmonary disease = chronisch obstruktiver Bronchitis) Stufe III leidende Antragsteller
ist 60 Jahre alt und hat somit noch eine statistische Lebenserwartung von 21,52 Jahren (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/Sterbefaelle/Tabellen/LebenserwartungDeutschland.html).
Selbst wenn die COPD Stufe III die Lebenserwartung beeinflussen würde, ergäbe sich allein aus dem Lebensalter des Antragstellers
kein Anordnungsgrund. Der weitere Vortrag des Antragstellers, er sei "an seine eigene Wohnung gefesselt" und "auf den Aufenthalt
in seinen eigenen vier Wänden beschränkt", trifft nach Aktenlage nicht zu. So kann er nach Auskunft des ihn mit Sauerstoff
versorgenden Dienstleisters Luttermann unter Belastung bis zu drei Stunden und ohne körperliche Belastung sogar bis zu sieben
Stunden mobil sein, d.h. seine Wohnung in dieser Zeit verlassen. Damit sind auch die allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen
Lebens und insbesondere das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums sichergestellt. Hierzu gehört im Sinne eines
Basisausgleichs die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang
"an die frische Luft zu kommen" oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegende Stellen zu erreichen, an denen
Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (zum Beispiel: Supermarkt, Arzt, Apotheke, Geldinstitut, Post), nicht aber die Bewegung
außerhalb dieses Nahbereichs (BSG, Urteile vom 25.06.2009 - B 3 KR 19/08 R und B 3 KR 2/08 R -; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2014 - L 5 KR 414/14 B ER -). Damit liegt keine Fallgestaltung vor, die vergleichbar wäre mit derjenigen aus der vom Antragsteller wiederholt
zitierten Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 414/14 B ER -. Ein aus § 33 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch folgender Anordnungsanspruch ist somit nicht glaubhaft gemacht.
Auf andere Anspruchsgrundlagen stützt der Antragsteller sich nicht und trägt auch keine Sachverhalte vor, aus denen sich solche
Ansprüche ergeben könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183 Satz 1,
193 Abs.
1 Satz 1
SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).