Gründe
Mit Beschluss vom 07.11.2016 hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller für die Zeit vom 08.11.2016 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens,
längstens bis zum 07.05.2017 mit extrakorporalen Lipid-Apherese-Behandlungen zu versorgen. Dabei handelt es sich um eine Folgeentscheidung
zu dem Beschluss des Senats vom 30.05.2016 - L 11 KR 152/16 B ER -, in dem die Antragsgegnerin bereits für die Zeit ab 01.06.2016 zur Versorgung des Antragstellers mit extrakorporalen
Lipid-Apherese-Behandlungen verpflichtet worden ist. Der Senat hat seinerzeit einerseits die in § 3 Abs. 2 Anlage I der Richtlinie
des gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Method-RL)
geregelten Voraussetzungen zur Durchführung und Abrechnung von Apheresen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung als nicht
hinreichend glaubhaft gemacht angesehen, anderseits deren Vorliegen aber auch nicht mit der dazu erforderlichen Sicherheit
verneinen können. Im Rahmen der Folgeabwägung hat der Senat dem Antragsteller einen Anspruch auf sofortige Bewilligung der
von ihm begehrten Lipid-Apherese-Behandlungen zugestanden, weil es ihm nicht zugemutet werden könne, bis zu einer Entscheidung
im Verwaltungs- bzw. ggf. Hauptsacheverfahren auf die Behandlungen zu verzichten. Ohne diese Behandlungen könne nicht ausgeschlossen
werden, dass es erneut zu einem schweren, möglicherweise sogar tödlichen kardiovaskulären Ereignis komme. Mit dem von der
Antragsgegnerin angefochtenen Beschluss vom 07.11.2016 hat das SG die Zeit, in der Antragsteller mit Apherese-Behandlungen zu versorgen ist, mit der Begründung verlängert, dass weiterhin
nicht sicher zu beurteilen sei, ob der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen werde; die zu treffende Folgeabwägung
falle weiterhin zu Gunsten des Antragstellers aus. II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Der Senat nimmt Bezug auf die Gründe seiner Entscheidung vom 30.05.2016 a.a.O. und die in dem Beschluss des SG vom 07.11.2016 (§
142 Abs.
2 S. 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) und führt ergänzend aus: Die Sach- und Rechtslage hat sich, wie das SG zutreffend im Einzelnen dargelegt und auch die Antragsgegnerin bestätigt hat (Schriftsatz vom 05.09.2016), seit der Entscheidung
des Senats vom 30.05.2016 nicht geändert. Auch der als einzige Begründung der Beschwerde erfolgte Hinweis der Antragsgegnerin
auf das Votum der Sachverständigen-Kommission Apherese der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (Apherese-Kommission)
vom 12.12.2016 führt nicht weiter. Bedenken bestehen bereits aufgrund der Ausführungen der Kommission, dass alle gehörten
Kardiologen die Meinung der Kommission bestätigen würden. Dies lässt nämlich Zweifel aufkommen, ob der Kommission überhaupt
alle vom dem Antragsteller im gerichtlichen Verfahren eingereichten bzw. vom SG beigezogenen medizinische Unterlagen vorlagen bzw. ob diese zutreffend ausgewertet worden sind. So führt nämlich z.B. der
Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Prof. Dr. F, Alfried Krupp Krankenhaus, in seinem umfangreichen Ambulanzbericht
vom 13.10.2016 ausdrücklich an "Aufgrund der vorgelegten Befunde wird die Entscheidung zur Durchführung einer Lipidapherese
nachdrücklich unterstützt.". Gleiches ergibt sich im Übrigen aus dem von dem Antragsteller nachgereichten Entlassungsbrief
von Dr. C, Medizinische Klinik II - Kardiologie / Angiologie - des Marien-Hospitals I, vom 18.01.2017, in dem es unter "Weiteres
Procedere" u.a. heißt "Fortführung der Lipidaherese!". Im Übrigen stellt die Apherese-Kommission nur fest, dass die geforderte
Progression bisher weder klinisch noch durch bildgebende Verfahren belegt sei und bestätigt damit die Ausführungen des Senats
vom 30.05.2015 "Diese Voraussetzungen sind bisher nicht hinreichend glaubhaft gemacht; ihr Vorliegen kann indes auch nicht
mit der dazu erforderlichen Sicherheit verneint werden." Aber auch ansonsten sind die Ausführungen der Apherese-Kommission,
die geforderte Progression sei weder klinisch noch durch bildgebende Verfahren belegt, zu hinterfragen, wenn die Kommission
weiter feststellt "Auch die farbcodierte Duplexsonographie der Halsarterien erfüllt dieses Kriterium nicht, da hier lediglich
eine Atherosklerose dokumentierte wurde, nicht jedoch eine entsprechende Klinik.", denn dies könnte durchaus darauf hindeuten,
dass die Kommission sehr wohl eine Progression zumindest durch bildgebende Verfahren als nachgewiesen erachtet. Dass eine
solche Progression bestehen könnte, ist im Übrigen auch dem o.a. Bericht des Dr. C zu entnehmen, in dem zu dem Ergebnis einer
invasiven Coronardiagnostik berichtet wird "Hierbei zeigte sich bei Progress der koronoraren 2-Gefäßerkrankung" und in dem
im Übrigen auch "instabile, intermittierende pectanginöse Beschwerden" diagnostiziert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).