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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2014 - 11 SF 211/14
Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff. GVG wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens Prüfung der Dauer des Verfahrens (hier: fünf Jahre) Erfordernis der Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des ÜGG am 03.12.2011 Präklusion von Entschädigungsansprüchen wegen überlanger Verfahrensdauer Begriff der Unverzüglichkeit i.S.d. Art. 23 ÜGG Gesetzliche Anforderungen an den Inhalt einer Verzögerungsrüge
1. Bei der Frist des Art. 23 ÜGG handelt sich um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist, die unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers beginnt.
2. Dem Verfahrensbeteiligten ist eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ob er seine Rechte durch eine Verzögerungsrüge wahren muss. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Zwischenurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13) ist eine Drei-Monats-Frist erforderlich, um den Anforderungen des Art. 13 EMRK zu entsprechen, aber auch ausreichend, damit Betroffene in allen Fällen prüfen können, ob eine entschädigungspflichtige Verzögerung bereits eingetreten und eine Rügeerhebung deshalb geboten ist.
3. Allein aufgrund einer Zeitdauer kann nicht auf eine unangemessene Verfahrensdauer geschlossen werden.
Normenkette:
GVG § 198
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 5
,
ÜGG Art. 23
,
EMRK Art. 13
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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