Gründe
Das Befangenheitsgesuch der Antragstellerin (AS) ist nicht begründet.
Das Gesuch ist nicht mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen (s. dazu den ebenfalls in einem Rechtsstreit
der AS ergangenen Beschluss des Senats vom 29.08.2011 - L 11 SF 163/11 AB -). Denn die abgelehnte Richterin ist noch insoweit mit dem vorliegenden Rechtsstreit befasst, als dass sie zumindest
noch über die Erinnerung der AS gegen den Ansatz der Gerichtskosten zu entscheiden hat (s. Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 11.08.2011).
Indes bestehen keine Gründe, die abgelehnte Richterin von der noch ausstehenden Entscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit
auszuschließen. Denn eine begründete Besorgnis besteht, wie bereits zutreffend mit Beschlüssen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
(LSG NRW) vom 19.03.2009 und 24.07.2009 in den von der AS geführten sog. Musterverfahren L 11 AR 101/08 AB, L 15 AR 99/09 und L 15 AR 100/09 AB festgestellt wurde, nicht.
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen
gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§
42 Abs.
2 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. §
60 Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen
ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines AS oder seine Besorgnis,
der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der
den AS von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde
nicht unparteilich entscheiden (std. Rspr., vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/88 - und vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 -; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 01.03.1993 - 12 RK 45/92 -).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die AS verkennt weiterhin, dass das Ablehnungsverfahren nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts-
bzw. Verfahrensfehler dient. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind vielmehr grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen
eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen. Die Rüge von Rechtsverstößen kann allenfalls dann die Besorgnis der
Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen
Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne Weiteres
feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der
abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und Grundrechte verletzt hat oder wenn
in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen
konnte (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.09.1994 - VIII B 64-76/94 pp - m.w.N.; Beschlüsse des LSG NRW vom 10.04.2006 - L 10 AR 42/06 und L 10 AR 43/06 - und des Senats vom 25.11.2009 - L 11 AR 117/09 AB -, vom 20.01.2010 - L 11 AR 129/09 AB und L 11 AR 130/09 AB -, vom 17.05.2010 - L 11 SF 102/10 AB -, vom 19.07.2010 - L 11 SF 108/10 AB - und vom 30.03.2011 - L 11 SF 44/11 AB -).
Für eine derartige unsachliche Einstellung der abgelehnten Richterin oder für Willkür bestehen indes keine Anhaltspunkte;
sie sind auch von der AS nicht dargetan. Sie macht vielmehr im Wesentlichen eine falsche Rechtsanwendung hinsichtlich der
von ihr im Ergebnis begehrten Vergütung von physiotherapeutischen Leistungen geltend. Dass bei der Beurteilung der damit verbundenen
Rechtsfragen die Rechtsanwendung willkürlich erfolgte oder auf einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richterin beruhte,
ist nicht einmal in Ansatz dargetan. Damit ist auch nicht weiter darauf einzugehen, dass die AS - nach den Ausführungen im
Gerichtsbescheid vom 20.05.2011, im Übrigen aber auch gerichtsbekannt - bereits zuvor mit gleich bzw. ähnlich gelagerten Begehren
auch in der Berufungsinstanz mehrfach unterlegen ist.
Auch das weitere Vorbringen der AS führt nicht weiter:
1. Eine Prozesstrennung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (§
202 SGG i.V.m. 145
ZPO). Maßstab für die Entscheidung ist im Wesentlichen, eine Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit
zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1996 - 2 BvR 65/95 -). Dass dieser Maßstab - willkürlich bzw. aufgrund einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richterin ihr gegenüber
- nicht eingehalten wurde, vermag auch die AS nicht substantiiert zu begründen. Ihr Einwand einer erhöhten Kostenbelastung
infolge der Trennung liegt zwar auf der Hand, macht aber die Trennung nicht rechtswidrig oder gar willkürlich. Die Begründung,
dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die verschiedenen Beklagten und das für jede einzelne Klage gesondert zu beurteilende
Rechtsschutzbedürfnis zu trennen war, liegt zumindest im beanstandungsfreien Rahmen richterlichen Ermessens. Darauf, dass
der Senat im Übrigen die vorgenommene Trennung sogar als zwangsläufig geboten erachtet, kommt es damit schon nicht mehr an.
2. Der Umstand, dass die AS Strafanzeige gegen Richterin am Sozialgericht Dr. K gestellt hat, ist nicht geeignet, das Befangenheitsgesuch
zu begründen. Ungeachtet, dass die Staatsanwaltschaft Köln auf den Strafantrag keinen Anlass zur Einleitung von Ermittlungen
gesehen hat, kann die Tatsache, dass ein AS eine Strafanzeige gegen einen Richter stellt, für sich allein keine Besorgnis
der Befangenheit rechtfertigen. Befangenheit muss sich vielmehr aus konkreten Verhaltensweisen des Richters herleiten lassen
(Beschlüsse des Senats vom 12.09.2011 - L 11 SF 230/11 AB - und 28.09.2011 - L 11 SF 292/11 AB -). Derartige Umstände, die eine Befangenheit begründen könnten, hat die AS aber auch in ihrer Strafanzeige vom 23.02.2011
nicht dargetan; auch dort ist wesentlicher Gegenstand des Begehrens eine nach Auffassung der AS falsche Rechtsanwendung durch
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
3. Der Hinweis der AS, die Entscheidung der abgelehnten Richterin, gegen sie ein Ordnungsgeld festzusetzen, sei vom LSG NRW
aufgehoben worden, ist unerheblich. Denn auch eine "unrichtige" Entscheidung begründet keine Besorgnis der Befangenheit; kein
Beteiligter hat Anspruch auf einen (auch nicht existenten) unfehlbaren Richter. Gleichermaßen unbeachtlich ist, ob der Prozessbevollmächtigte
der AS im Rechtsstreit S 26 KR 218/08 SG Köln mit Beschluss vom 18.11.2008 zu Recht oder zu Unrecht von der Prozessführung ausgeschlossen worden ist.
4. Soweit die AS der abgelehnten Richterin vorwirft, trotz des Befangenheitsantrags in den Schriftsätzen vom 11.03.2011 und
16.03.2011 durch Gerichtsbescheid vom 20.05.2011 entschieden zu haben, begründet auch das keine Befangenheit. Ob darin ggf.
ein Verfahrensfehler gesehen werden kann, ist der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren vorbehalten. Die in dem Gerichtsbescheid
getroffene Entscheidung, den wiederholten Befangenheitsantrag als rechtsmissbräulich zu verwerfen, ist jedenfalls von Willkür
frei. Von Willkür kann nämlich nur die Rede sein, wenn die Entscheidung eines Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung
einer Norm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass
sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG, Beschluss vom 30.06.1970 - 2 BvR 48/70 -). Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt; eine Rechtsmissbräuchlichkeit kann nämlich grundsätzlich angenommen werden,
wenn eine Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte wiederholt wird (z.B. BSG, Beschluss vom 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B
-).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).