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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2014 - 11 SF 489/13
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff. GVG wegen unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Sozialgericht Prüfung der Erfolgsaussichten der Entschädigungsklage (Vorliegen einer entschädigungspflichtigen Verzögerung) bei einem rein rechnerischen Stillstand des Verfahrens von knapp 12 Monaten Ausführungen zur Angemessenheit einer Verfahrensdauer
1. Auch bei vorliegender Entscheidungsreife entsteht dem Rechtssuchenden kein Anspruch auf unverzügliche Entscheidung des Rechtsstreits durch das Gericht. Dem Rechtssuchenden ist vielmehr eine gewisse Wartezeit zuzumuten, die je nach Lage des Falles auch ein Jahr betragen kann. Eine Verzögerung eines Erörterungstermins von zwei bis drei Monaten ist wegen ihrer Geringfügigkeit unerheblich.
2. Es gibt keine gesetzlich definierte Grenze für die Angemessenheit einer Verfahrensdauer und allein aufgrund einer Zeitdauer kann nicht auf eine unangemessene Verfahrensdauer geschlossen werden.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
,
GVG § 198
,
ÜGG Art. 23 S. 1
,
GVG § 200 S. 1
,
SGG § 202
,
GVG § 201 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Münster S 5 AS 463/11
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: