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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2015 - 11 SF 563/13
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff. GVG wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer (hier sog. inaktive Zeiten von ca. 12 Monaten) Übermittlung der Verzögerungsrüge per Fax (hier Vorlage einer Ablichtung eines Sendeberichts) Kein Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich des Zugangs am Faxgerät des Empfängers durch Fax-Sendebericht mit Vermerk "Ergeb. OK"
Ein Fax-Sendebericht mit Vermerk "Ergeb. OK" belegt grundsätzlich lediglich das Zustandekommen der Verbindung zwischen dem Telefaxgerät des Senders und dem des Empfängers zu der angegebenen Zeit, nicht aber die Übermittlung einer Nachricht. Er stellt keinen Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich des Zugangs am Faxgerät des Empfängers dar, sondern allenfalls ein Indiz.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
,
GVG § 198
,
ÜGG Art. 23 S. 1
,
GVG § 200 S. 1
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: