Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach dem SGB XII
Keine Übernahme der Kosten für eine Petö-Therapie für einen Schüler zur Behandlung dystonischer Bewegungsstörungen
Abgrenzung zwischen Leistungen zur sozialen und medizinischen Rehabilitation
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für eine konduktive Förderung nach Petö (fortan: Petö-Therapie).
Der Kläger (geboren 00.00.2011) leidet an einer Zerebralparese; bei ihm sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen
B (Berechtigung für eine ständige Begleitung), G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), aG
(außergewöhnliche Gehbehinderung) und H (Hilflosigkeit) festgestellt. Ab August 2013 besuchte der Kläger zunächst eine integrative
Kindertagesstätte. Die beklagte Stadt übernahm hierfür die Kosten einer Integrationskraft (im Betreuungsverhältnis eins zu
zwei). Seit August 2017 besucht der Kläger eine Förderschule.
In der Zeit von November 2013 bis August 2017 unterzog sich der Kläger - zusätzlich zu weiteren Behandlungen, darunter physio-
und ergotherapeutische sowie logopädische - einer Petö-Therapie bei dem beigeladenen Elternverein. Diese wurde nach einer
anfänglichen Eingewöhnung zunächst zwei- bzw. seit dem vierten Lebensjahr des Klägers einmal wöchentlich sowie teilweise als
Blocktherapie durchgeführt. Hierfür fielen in der Zeit von Januar 2014 bis Sommer 2017 Kosten i.H.v. insgesamt 14.040,-- Euro
an, von denen die Eltern des Klägers 8.064,-- Euro beglichen.
Am 29.11.2013 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten der Petö-Therapie ab 18.11.2013 "in Form von wöchentlichen Einzel-/Gruppenstunden
bzw. in Form der sogenannten Blocktherapie".
Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 09.01.2014). Zur Begründung führte sie aus, Zweck- und Zielsetzung der
Petö-Therapie seien im Fall des Klägers nahezu ausschließlich auf die motorische Förderung ausgerichtet. Die Förderung der
Sozialisation sei Bestandteil der täglichen integrativen Betreuung und Förderung in der Kindertagesstätte, sodass die Notwendigkeit
darüber hinausgehender Förderungen nicht angezeigt sei.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter zurück (Widerspruchsbescheid
vom 01.04.2014; zugestellt am 03.04.2014) und führte gegenüber dem angefochtenen Bescheid ergänzend aus, die Petö-Therapie
sei auch nicht als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft geeignet, denn sie setze schwerpunktmäßig an der Behinderung
an und versuche, die Behinderungsfolgen zu mindern oder sogar zu beheben, und nicht etwa, die Teilhabe an der Gesellschaft
unter Berücksichtigung der behinderungsspezifischen Bedürfnisse zu ermöglichen. Ebenso stelle die für ein seinerzeit zweijähriges
Kind durchgeführte Petö-Therapie keine soziale Rehabilitationsmaßnahme in Sinne einer Förderung zur angemessenen Schulbildung
dar.
Am 21.02.2018 beantragte der Kläger erneut die Kostenübernahme für eine Petö-Therapie, diesmal als schulbegleitende Förderung.
Die Beklagte lehnte auch diesen Antrag ab (Bescheid vom 15.03.2018; Widerspruchsbescheid vom 04.07.2018); hiergegen ist eine
Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf anhängig.
Gegen den - vorliegend zur Beurteilung stehenden - Bescheid vom 09.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2014
hat der Kläger am Montag, dem 05.05.2014, Klage zum SG Düsseldorf erhoben.
Er hat vorgetragen, gerade durch die Petö-Therapie würden seine Fähigkeiten zur Selbstständigkeit sowie seine Integration
in die Gemeinschaft gefördert. Dies sei für den Besuch des Kindergartens dringend erforderlich und auch Grundvoraussetzung
für einen Schulbesuch. Die Petö-Therapie habe auch bereits entsprechende Fortschritte ergeben und verbessere nicht nur seine
motorischen Fähigkeiten, sondern auch seine kognitiven Leistungen.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2014
die Kosten für die Petö-Therapieeinheiten für den Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2017 in Höhe von insgesamt 14.040,-- Euro
zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt und ergänzend Folgendes vorgebracht: Der Besuch des Kindergartens sei bereits
durch die - im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommene - Begleitung durch eine Integrationshelferin sichergestellt. Eine
Schule habe der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht besucht, auch sei er nicht schulpflichtig gewesen. Überdies setze
die Petö-Therapie schwerpunktmäßig an der Verbesserung der motorischen Fähigkeiten des Klägers an und verfolge damit rein
medizinisch-therapeutische Ansätze, welche die gesamte Lebenssituation des Klägers verbessern sollen. Ob die Verbesserungen
der motorischen Fähigkeiten des Klägers auf die Petö-Therapie zurückzuführen oder doch das Ergebnis der parallel stattfindenden
Krankengymnastik, Logo- oder Motopädie seien, sei unklar. Soweit der Kläger auch die Kosten für die wöchentlichen Therapieeinheiten
beanspruche, handele es sich um eine unzulässige Klageerweiterung, weil vorher kein diesbezüglicher Antrag bei der Beklagten
gestellt worden sei.
Das SG hat Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers beigezogen. Zudem hat es Beweis erhoben durch Einholung eines
schriftlichen Sachverständigengutachtens bei dem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin Dr. E sowie durch Vernehmung der Petö-Konduktorin
des Klägers, Frau I, als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Befundberichte, des Sachverständigengutachtens
sowie des Sitzungsprotokolls über den Erörterungstermin vom 19.05.2016 Bezug genommen.
Die Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 10.07.2018) und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Bei den durchgeführten Petö-Therapieeinheiten
handele es sich nicht um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe. Grundsätzlich erfülle der Kläger zwar zweifelsfrei die personenbezogenen
Voraussetzungen der Eingliederungshilfe. Auch handle es sich bei der Petö-Therapie grundsätzlich um eine Leistung, die sowohl
Krankenbehandlung im Sinne eines Heilmittels als auch Eingliederungshilfe darstellen könne. Die im streitgegenständlichen
Zeitraum erfolgte Förderung habe aber vorwiegend medizinischen Leistungszwecken und damit der medizinischen und nicht der
sozialen Teilhabe gedient. Zwar habe die Petö-Therapie dem Kläger in seiner Entwicklung gutgetan und ihn gefördert, jedoch
habe die Förderung insbesondere den Bereich der Motorik des Klägers betroffen. Dies diene naturgemäß auch seiner weiteren
Entwicklung, sei jedoch für sich genommen eindeutig überwiegend medizinischen Zwecken zuzuordnen. Es sei für die Kostenübernahme
durch den Sozialhilfeträger gerade nicht ausreichend, dass auch soziale Zwecke gefordert würden bzw. die Förderung primär
medizinische Gesichtspunkte eine mittelbare Förderung der sozialen Zwecke bewirke. Zwar ließen die medizinischen Befunde eine
Weiterentwicklung des Klägers erkennen, jedoch habe sich diese aus einem Zusammenspiel verschiedener Heilbehandlungen in Form
diverser Therapien, Medikamentengaben und Operationen ergeben. Dass auch die Petö-Therapie Bestandteil dieser Gesamtentwicklung
sei, begründe nicht automatisch auch einen Anspruch auf Übernahme ihrer Kosten.
Der Kläger hat gegen das ihm am 30.08.2018 zugestellte Urteil am 17.09.2018 Berufung eingelegt.
Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Klageverfahren. Er habe einen entsprechenden Anspruch
auf Übernahme der Kosten für die Petö-Therapie als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Vorliegend seien keine medizinischen
Behandlungen betroffen, sondern vielmehr gehe es darum, im Rahmen der Therapie erreichte Verbesserungen der motorischen Funktionen
(wie eine verbesserte Rumpfkontrolle, ein stabileres Sitzen, die verbesserte Kopfkontrolle und eine bessere Teilhabe am gemeinsamen
Spiel mit anderen Kindern) zu fördern. Dabei sei unerheblich, inwieweit die Therapie auch medizinisch zu einer Verbesserung
seines Gesundheitsbildes beigetragen haben möge. Sie sei prognostisch zur Verbesserung der Integration in die Gemeinschaft
und der Beschulungsfähigkeit geeignet und erleichtere ihm den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.07.2018 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2014
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2014 zu verurteilen, ihm Eingliederungshilfe durch Erstattung der von
ihm bereits getragenen Kosten für die durchgeführten Petö-Therapieeinheiten für die Zeit von Dezember 2013 bis August 2017
in Höhe von 8.064,-- Euro und durch Beitritt in die weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beigeladenen in Höhe von
5.976,-- Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil des SG.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin I1, einer Ergotherapeutin, die Vorstandsvorsitzende des Trägervereins
der vom Kläger besuchten Kindertagesstätte war und deren Tochter diese Kindertagesstätte zeitgleich mit dem Kläger besuchte.
Zudem hat der Senat die Zeugin I schriftlich erneut befragt. Wegen des Ergebnisses der Vernehmung der Zeugin I1 wird auf den
Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 25.11.2020, wegen des Ergebnisses der schriftlichen Befragung der
Zeugin I auf deren schriftliche Einlassung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte entscheiden und verhandeln, obwohl der Beigeladene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen
ist. Der Beigeladene ist in der ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 21.10.2020 ordnungsgemäß bekannt gegebenen
Terminsmitteilung auf diese verfahrensrechtliche Möglichkeit hingewiesen worden (§§
110 Abs.
1 S. 2, 153 Abs.
1 SGG).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
A. Gegenstand des Berufungs- wie auch des vorausgegangenen Klageverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2014 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2014 (§
95 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). In der Sache beansprucht der Kläger im Wege einer kombinierten Anfechtungs-, Leistungs- und Verpflichtungsklage (§§
54 Abs.
1 S.1, Abs.
2,
56 SGG) den Schuldbeitritt des beklagten Sozialhilfeträgers zu seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Beigeladenen für die in
der Zeit von Dezember 2013 bis einschließlich August 2017 durchgeführten Therapieeinheiten sowie die Erstattung bereits von
seinen Eltern aufgebrachter Kosten. Inwieweit der Streitzeitraum darüber hinaus auch aufgrund des neuerlichen Antrages vom
21.02.2018 sowie des hierzu ergangenen Bescheides der Beklagten vom 15.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
04.07.2018 begrenzt wäre (vgl. dazu LSG NRW Urteil vom 15.03.2016, L 20 SO 545/11, juris Rn. 60), mag dahinstehen.
B. Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
C. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
1. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Dies gilt auch, soweit die Beteiligten vor dem
SG noch über die Zulässigkeit einer vermeintlichen Klageänderung (§
99 SGG) gestritten haben. Der Kläger hatte zuvor beantragt, auch die Kosten für eine kontinuierliche Petö-Therapie ab 01.04.2014
zu übernehmen (Schriftsatz vom 25.07.2014). Die Beklagte war dem entgegengetreten; der Kläger habe diesbezüglich nicht zuvor
bei ihr einen Antrag gestellt. Bei dem Antrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 01.04.2014 handelte es sich aber nicht um
eine Klageänderung i.S.d. §
99 Abs.
1 SGG, die nur mit Einwilligung der übrigen Beteiligten oder, weil das Gericht sie für sachdienlich hält, zulässig wäre. Bereits
der mit der Klageschrift angebrachte Klageantrag umfasste neben den Blocktherapien ausdrücklich auch die wöchentlichen Einzel-/Gruppenstunden.
Inwieweit, selbst wenn es sich um eine Klageerweiterung in Bezug auf die Hauptsache gehandelt hätte, diese nicht ohnehin gem.
§
99 Abs.
3 Nr.
2 SGG ohne weiteres zulässig gewesen wäre, mag dahinstehen. Auch der Hinweis der Beklagten, es fehle an einem vorherigen Antrag
bei ihr, verfängt nicht. Vielmehr bezog sich bereits der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 29.11.2013 auf eine Petö-Therapie
"in Form von wöchentlichen Einzel-Gruppenstunden bzw. in Form der sog. Blocktherapie" ohne inhaltliche oder zeitliche Einschränkung.
Diesen Antrag hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid wiederum ohne inhaltliche oder zeitliche Einschränkung abgelehnt.
2. Der angefochtene Bescheid vom 09.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2014 ist aber rechtmäßig und
der Kläger nicht beschwert (§
54 Abs.
1 S. 2
SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für die von ihm im Streitzeitraum in
Anspruch genommene Petö-Therapie.
Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII (in der bis zum Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 gültigen Fassung - a.F. -) erhalten Personen, die
durch eine Behinderung im Sinne von §
2 Abs.
1 S. 1
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
a) Die Beklagte ist als örtliche Trägerin der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2 S. 1 SGB XII) sowohl sachlich als auch örtlich zuständig. Eine sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers ist nicht begründet (§
97 Abs. 1 SGB XII); insbesondere handelt es sich bei der im Streit stehenden Petö-Therapie nicht um eine stationäre oder teilstationäre Leistung
i.S.d. § 2a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Gebiet der Beklagten (§ 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII).
b) Der Kläger zählt zum eingliederungshilfeberechtigten Personenkreis. Behindert i.S.v. §
2 Abs.
1 S. 1
SGB IX sind Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Dies ist beim Kläger der Fall. Er leidet an einer Zerebralparese, einhergehend mit insbesondere einer
dystonischen Bewegungsstörung sowie einer globalen Entwicklungsverzögerung. Diese Behinderung ist auch wesentlich. Ausweislich
der aktenkundigen Befund- und Behandlungsberichte bewirkt sie in körperlicher Sicht schwerwiegende motorische Einschränkungen
beim Sitzen, Stehen, Gehen und Greifen und damit Störungen i.S.d. § 1 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV). Weiter kann der Kläger kaum sprechen, sondern lautiert im Wesentlichen (vgl. § 1 Nr. 6 EinglHV).
c) Die vorliegend im Streit stehenden Petö-Therapieeinheiten zählen allerdings nicht zum Leistungsumfang der Eingliederungshilfe
(dazu aa). Inwieweit die Petö- neben den weiteren vom Kläger in Anspruch genommenen Therapien erforderlich war (dazu bb),
kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Kläger bzw. dessen Eltern überhaupt einer zivilrechtlich wirksamen Zahlungsverpflichtung
ausgesetzt sind (dazu cc).
aa) Der Leistungsumfang der Eingliederungshilfe ergibt sich aus § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII a.F. und umfasst u.a. die Leistungen der medizinischen (§
26 SGB IX a.F.) und der sozialen Rehabilitation (§
55 SGB IX a.F.; zur Abgrenzung unter <1>). Vorliegend kommt eine Übernahme der Petö-Therapie weder als Leistung der medizinischen (dazu
<2>) noch als solche der sozialen Rehabilitation in Betracht (dazu <3>).
(1) Leistungen der sozialen Rehabilitation zielen darauf, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen
des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, oder den Personen, die in die
Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und
Bezügen abgeschnitten werden. Daher dienen die Leistungen der sozialen Rehabilitation unter Zugrundelegung eines individualisierten
Förderverständnisses dazu, soziale Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern (BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 5/17 R, juris Rn. 21 m.w.N.). Leistungen der medizinischen Rehabilitation setzen demgegenüber
an der Krankheit selbst und ihren Ursachen an. Sie dienen nach §
26 Abs.
1 SGB IX a.F. dazu, Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine
Verschlimmerung zu verhüten (Nr. 1) oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden,
zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder
laufende Sozialleistungen zu mindern (Nr. 2; zum Ganzen BSG a.a.O., juris Rn. 20 m.w.N.).
(2) Als Leistung der medizinischen Rehabilitation kommt die hier im Streit stehende Petö-Therapie von vorneherein nicht in
Betracht, weil sie nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung zählt. Die Leistungen der medizinischen
Rehabilitation entsprechen gem. § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung; die Leistungen der medizinischen Rehabilitation
sind also mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung so verknüpft, dass sie nach Art und Umfang nicht über die
Leistungen des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V) hinausgehen (BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 5/17 R, juris Rn. 27; Bayerisches LSG Urteil vom 28.06.2018, L 8 SO 240/15, juris Rn. 47; ebenso
unter Verweis auf § 52 Abs. 5 SGB XII a.F. auch LSG Hamburg Urteil vom 12.03.2018, L 4 SO 17/15, juris Rn. 21). Bei der Petö-Therapie handelt es sich zwar um ein
Heilmittel (BSG Urteil vom 03.09.2003, B 1 KR 34/01 R, juris Rn. 19), sie ist aber nach den i.R.d. gesetzlichen Krankenversicherung geltenden untergesetzlichen Regelungen nicht
verordnungsfähig (§ 5 S. 2 i.V.m. Anl. 1 Buchst. a Nr. 12 der Heilmittel-Richtlinie des G-BA vom 19.05.2011 <BAnz. Nr. 96
S. 2247>).
(3) Ebenso scheidet angesichts des Leistungszwecks der vorliegend vom Kläger in Anspruch genommenen Petö-Therapie eine Übernahme
als Leistung der sozialen Rehabilitation aus.
(a) Die Abgrenzung zwischen sozialer und medizinischer Rehabilitation erfolgt dabei nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen;
entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck (BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R, juris Rn. 21). Im Einzelnen ist maßgeblich, ob die Therapie direkt an der Behandlung
der behinderungsbedingten Störung ansetzt oder unmittelbar die sozialen Folgen einer Behinderung beseitigen bzw. mildern soll;
lediglich mittelbar verfolgte Zwecke und Ziele bleiben außer Betracht. Dies bedeutet nicht, dass eine Leistungserbringung,
die an der Behandlung der behinderungsbedingten Störung ansetzt, nicht gleichzeitig mit dem Ziel durchgeführt werden kann,
die sozialen Folgen einer Behinderung zu beseitigen bzw. zu mildern und umgekehrt. Eine Maßnahme kann ausgehend von einer
am Einzelfall orientierten, individuellen Beurteilung vielmehr auch mehrere unterschiedliche Zwecke haben, sodass sich die
Leistungszwecke des
SGB V bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation überschneiden und (bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen)
die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers für eine soziale Rehabilitation begründen können, wenn die Leistung nicht
als Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird (BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 5/17 R, juris Rn. 22 f. m.w.N.).
(b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der vom Kläger in Anspruch genommenen Petö-Therapie nicht um eine Leistung der
sozialen Rehabilitation. Die Petö-Therapie diente vielmehr unmittelbar der Behandlung der behinderungsbedingten Gesundheitsstörungen,
insbesondere der dystonischen Bewegungsstörung.
(aa) Dies ergibt sich aus den zahlreichen aktenkundigen Befund- und Behandlungsunterlagen. So führen die Ärzte des T-Krankenhauses
H - Kinderneurologisches Zentrum -, in dem der Kläger seit 2012 behandelt wurde, in einem unter dem 04.12.2013 und damit im
zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Petö-Therapie erstellten Befundbericht aus:
"[Der Kläger] soll nun an der konduktiven Förderung nach Petö teilnehmen. Therapieziele in diesem Setting wären das Erlernen
einer stabilen Sitzposition und feinmotorischer Kompetenzen, Zunahme der Selbständigkeit in der Bewältigung des Kindergarten-Alltags
im Rahmen schrittweise zu formulierender alltagsnaher Ziele sowie selbständige Fortbewegung und Sprachförderung."
In einem weiteren Arztbrief des eben genannten Krankenhauses vom 13.01.2015 ist festgehalten:
"Therapieziele in diesem Setting waren Ziele auf Ebene der Teilhabe (Gruppenverhalten, dauerhafter Kontakt zu anderen Kindern,
Selbständigkeit in der Bewältigung des Kindergarten-Alltags), der Tätigkeiten (stabile Sitzposition, Sicherheitsgefühl beim
Sitzen und beim Stehen, feinmotorische Kompetenzen, Sprachförderung) und struktureller und funktionaler Ebene (Kopf- und Rumpfkontrolle,
Verbesserung des Kauens, Schluckens und des Mundschlusses). Diese Ziele wurden konkret operationalisiert und gezielt gefördert."
Die vom Beigeladenen selbst erstellten Fortschrittsberichte bestätigen dieses Ergebnis. So führt der Beigeladene bereits in
seinem an die Mutter des Klägers gerichteten Kostenvoranschlag vom 05.12.2013 aus,
"primär angestrebte Ziele für den Kläger [seien]:
- als Förderung der Sozialisation und Integration im Rahmen einer kleinen Kindergruppe sollte [der Kläger] erlernen, wie man
andere Kinder wahrnehmen und mit ihnen zusammen spielen kann
- Verbesserung der selbständigen motorischen Tätigkeiten im Alltag
- Stärkung der Oberschenkel- und Rumpfstabilität
- Aktive Streckung der oberen Extremitäten, aktive Beugung der unteren Extremitäten
- Erlernen der richtige[n] Kopfhaltung und Kopfkontrolle
- Wecken der Eigenaktivität und Eigenmotivation
- Verbesserung der Grobmotorik und Feinmotorik der Hände: Fingerdifferenzierung, Auge-Hand-Koordination
- Förderung der Konzentration, Ausdauer und Selbstständigkeit
- Durch Körperentspannung Erleichterung des aktiven Lautierens und der Sprache
- Einführung [des] Toilettentrainings"
Der jüngste aktenkundige Fortschrittsbericht des Beigeladenen - erstellt von der Zeugin I - vom 20.09.2017 fasst den bisherigen
Therapieverlauf nach Beendigung des Sommerblocks 2017 auszugsweise wie folgt zusammen.
"Konduktive Ziele 2016/2017 waren:
- Mehr aktiver Einsatz der Hände
- Aktive Streckung und Beugung der oberen Extremitäten und der Finger
- Verbesserung der korrekten Bein- und Fußbelastung beim Stehen und beim Laufen
- Kurze und gerade Strecken mit dem Rollator laufen lernen
- Förderung der aktiven Sprache
- Verbesserung des Kauens, Schluckens und des Mundschlusses
- Toilettentraining"
All dies belegt, dass die streitbefangenen Petö-Therapieeinheiten an der behinderungsbedingten Gesundheitsstörung selbst ansetzten.
Der Kläger sollte grundlegende motorische Fertigkeiten wie etwa das Sitzen, Stehen und Gehen sowie das Greifen oder aber den
Mundschluss sowie Kauen und Schlucken erlernen bzw. verbessern, die aufgrund der dystonischen Bewegungsstörung bis dahin massiv
beeinträchtigt waren. Im Vordergrund stand damit nicht unmittelbar die Beseitigung oder Minderung der sozialen Folgen einer
Behinderung, sondern deren körperliche Auswirkungen sollten als solche beseitigt oder zumindest gemildert werden.
(bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit der Kläger die positiven Auswirkungen der Petö-Therapie auf verschiedene
Bereiche sozialer Teilhabe herausstellt. Dies kommt zwar u.a. in verschiedenen Fortschrittsberichten des Beigeladenen zum
Ausdruck, die ebenfalls einen Bezug zum Kindergartenalltag des Klägers herstellen. So nennt neben den o.g. auch der zusammenfassende
Bericht des Beigeladenen über die KiGa-begleitende Petö-Therapie vom 27.05.2017 als Förderbedarfe u.a. die "Förderung der
sozialen Integration und aktiven Teilhabe im Kindergarten und Unterstützung zum Übergang zur Schule". Gewisse Überschneidungen
der Leistungszwecke von medizinischer und sozialer Rehabilitation sind im Rahmen der notwendigen Abgrenzung allerdings unschädlich
(vgl. BSG a.a.O., juris Rn. 23); entscheidend ist, welcher Leistungszweck im Vordergrund steht (Bayerisches LSG a.a.O., juris Rn. 58;
Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 14.12.2016, L 9 SO 57/13, juris Rn. 38) bzw. den Schwerpunkt bildet (LSG Hamburg a.a.O.,
juris Rn. 24). Dies ist vorliegend der medizinische Zweck, die unmittelbaren Auswirkungen der Behinderung des Klägers selbst
abzumildern und den Kläger insbesondere dazu befähigen, zu sitzen, zu stehen, den Kopf zu halten, zu greifen, zu kauen und
zu schlucken (ausführlich zu den Förderzielen der Petö-Therapie im Allgemeinen auch Bayerisches LSG a.a.O., juris Rn. 46).
Zudem sind jedenfalls in Fällen, in denen die Leistung vorrangig Beeinträchtigungen grundlegender Fähigkeiten wie den eben
genannten therapiert, positive Auswirkungen auch auf die soziale Teilhabe denknotwendig zu erwarten. Derartige Fertigkeiten
sind Grundlage vielfältigster, wenn nicht annähernd jeglicher Formen sozialer Teilhabe. Dies zeigt sich bereits darin, dass
der Kläger selbst darauf abstellt, die in Anspruch genommene Petö-Therapie habe seine Fähigkeiten zur Selbstständigkeit gefördert,
was wiederum für den Besuch des Kindergartens dringend erforderlich und auch Grundvoraussetzung für einen Schulbesuch sei.
Begründete jeder mittelbare positive Effekt (auch) auf die soziale Teilhabe eine Einordnung als Leistung der sozialen Rehabilitation,
wäre die Abgrenzung zwischen medizinischer und sozialer Bedeutung letztlich bedeutungslos (so auch Schleswig-Holsteinisches
LSG a.a.O., juris Rn. 52).
(bb) Das vom SG eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt diese Beurteilung. So betont auch der Sachverständige - im Zusammenhang mit
der Beweisfrage, inwieweit die Petö-Therapie erforderlich und geeignet sei, dem Kläger den Schulbesuch zu erleichtern bzw.
zu ermöglichen - die im Rahmen der Petö-Therapie erreichten motorischen Verbesserungen der Rumpfkontrolle, die Stabilisierung
des Sitzens und eine verbesserte Kopfkontrolle sowie eine verbesserte Handmotorik mit gezielterem Greifen. Soweit der Sachverständige
hieraus geschlussfolgert hat, die von ihm hervorgehobenen Fortschritte erleichterten dem Kläger den Schulbesuch und es handle
sich bei der Petö-Therapie unter Berücksichtigung des Leistungszwecks "überwiegend um eine Leistung der sozialen Rehabilitation",
bindet dies den Senat nicht. Vielmehr handelt es sich um eine rechtliche Einordnung, die zu treffen nicht dem Sachverständigen,
sondern letztlich allein dem Gericht obliegt. Aus den oben ausgeführten Gründen, teilt der Senat die Einschätzung des Sachverständigen
nicht.
(cc) Nichts anderes ergibt aus den Einlassungen der Zeugin I. Diese hat im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem SG insbesondere den Ablauf einer Therapiestunde beschrieben. Eine solche beginnt danach mit Übungen im Liegen, die zum einen
der Entspannung dienten, die man zum anderen aber auch für das Sitzen und Gehen brauche. Es folgten Sitz- sowie sodann mit
Hilfsmitteln wie einer Lauflernleiter Steh- und Laufübungen. Zudem werde die Nahrungsaufnahme mit Besteck und das Trinken
aus einem Becher geübt, ein weiterer Punkt sei das Töpfchentraining. Bei allen Übungen sei Sprechen und Singen integriert,
weil parallel auch eine Sprachförderung stattfinden solle. Dies hat die Zeugin in ihrer Antwort auf die schriftliche Befragung
durch den Senat bestätigt. Danach sind
"Schwerpunkte der ganzheitlichen konduktiven Förderung nach Petö [...]:
- Persönlichkeitsentwicklung
- Förderung der sozialen und emotionalen Kompetenzen
- aktive Teilhabe, Selbstbestimmung und Verbesserung der Gruppenfähigkeit
- Kognitive Förderung, Erweiterung des logischen Denkens, Anleitung zum lösungsorientierten Denken, zur Erfassung von Zusammenhängen
- Verbesserung der Eigenaktivität, Selbständigkeit und Eigenmotivation
- Verbesserung der Konzentration, Kooperation und der Ausdauer
- Förderung der motorischen Koordination/Fähigkeiten in allen Positionen zur Unterstützung Eigenaktivität
- Förderung der Auge-Hand-Koordination; Hand-Hand-Koordination
- Verbesserung der Grob- und Feinmotorik; aktiver Einsatz der oberen Extremitäten; Fingerdifferenzierung
- Verbesserung des Mundschlusses für bessere Artikulation und eigenständige Nahrungsaufnahme
- Verbesserung der Abbeißen-Kauen-Schlucken-Methode
- Toilettentraining
- Erworbene Fähigkeiten und Fortschritte in allen Bereichen verfeinern und erhalten"
Zwar hat die Zeugin I in ihrer schriftlichen Befragung ausgeführt, alle genannten Schwerpunkte dienten "der aktiven Förderung
selbstbestimmten Teilhabe in Alltagsleben/Schulalltag/Freizeit." Die Fertigkeiten, auf welche die Zeugin I verweist, mögen
dem Kläger u.a. auch den Besuch von Kindertagesstätte und Schule erleichtern können. Letztlich sind sie aber grundlegend für
jede Bewältigung des Alltags. So ergibt sich aus der schriftlichen Einlassung der Zeugin I, dass in der ganzheitlichen konduktiven
Förderung die "lebenspraktischen Fähigkeiten gefordert [werden] wie Essen, Spielen, Konzentration, Konfliktlösung, verbales/nonverbales
Einfordern u.s.w."
(dd) Die Vernehmung der Zeugin I1 durch den Senat hat kein anderes Ergebnis erbracht. Die Zeugin I1 hat den Kläger zwar nicht
als dessen Erzieherin oder Therapeutin in der Kindertagesstätte erlebt, wohl aber als Mutter einer Tochter, die die Kindertagesstätte
zeitgleich mit dem Kläger besuchte, sowie als Vorsitzende des Vorstands des die Kindertagesstätte tragenden Vereins. Befragt
zur Entwicklung des Klägers über den Verlauf von dessen Zeit in der Kindertagesstätte hat die Zeugin I1 ausgesagt, dass sich
die gestische und mimische Kommunikationsfähigkeit des Klägers sowie der Zugang zu ihm verbessert hätten. Gegen Ende der Zeit
in der Kindertagesstätte sei deutlicher geworden, dass der Kläger Zusammenhänge habe verstehen können und es ihm möglich sei,
mit den Augen eine Reaktion auf Ansprachen der Erzieherinnen zu zeigen. Weiter seien die Einsteifungen weniger geworden, weshalb
entsprechend weniger Operationen notwendig gewesen seien. Auch diese Fortschritte betrafen aber die Behinderung selbst. Hinzu
kommt, dass die Zeugin I1 den Anteil der Petö-Therapie an den genannten Behandlungsfortschritten nicht hat abgrenzen können.
Bei Behinderungen wie der des Klägers liefen mehrere Therapieansätze gleichzeitig und regelmäßig trage deren Zusammenwirken
zum Therapieerfolg bei.
bb) Inwieweit die Petö-Therapie neben den verschiedenen weiteren Therapien, denen der Kläger sich im streitbefangenen Zeitraum
ebenfalls unterzog, erforderlich zur Erreichung der verfolgten Leistungszwecke war (zu dieser Tatbestandsvoraussetzung vgl.
BSG Urteil vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R, juris Rn. 20, dort zu einer Montessori-Therapie), kann daher im Ergebnis dahinstehen.
cc) Ebenfalls dahinstehen kann, inwieweit der Kläger bzw. dessen Eltern überhaupt einer wirksamen Zahlungsverpflichtung seitens
des Beigeladenen ausgesetzt waren und damit ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestand (vgl. dazu BSG Urteil vom 06.12.2018, B 8 SO 9/18 R, juris Rn. 35). Insoweit bestehen - zumindest teilweise - Bedenken. Der Beigeladene
hat durch seine Sitzungsvertreterin im Erörterungstermin vom 28.08.2019 gegenüber dem Senat angegeben, die Eltern der betroffenen
Kinder träten dem beigeladenen e.V. bei und entrichteten einen Jahresbeitrag. Wegen durchgeführter Therapien richte er eine
Rechnung an die Eltern, einen schriftlichen zivilrechtlichen Vertrag schließe er mit diesen aber nicht. Die Rechnungen lauteten
auf einen kostendeckenden Stundensatz von 30,-- Euro, der im Regelfall auch sofort und ohne Abzug zahlbar sei. Allerdings
sei es - wie auch im Fall des Klägers - üblich, dass zunächst nur Teilzahlungen seitens der Eltern erfolgten, um mit der Therapie
sofort beginnen zu können. Soweit die Eltern den Restbetrag nicht begleichen könnten, entscheide letztlich der Vorstand über
jeden Einzelfall; teilweise werde die Finanzierungslücke über Spenden geschlossen. Ob hinsichtlich des nicht sofort zahlbaren
Rechnungsteils eine zivilrechtlich wirksame Zahlungsverpflichtung bestand, erscheint danach offen.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 Abs.
1 SGG.
E. Anlass, gemäß §
160 Abs.
2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.