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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2017 - 15 U 131/16
Anerkennung eines Arbeitsunfalles Auf Vereinsmitgliedschaft beruhende Arbeitsleistung Wie-Beschäftigter
1. Die Mitgliedschaft in einem Verein schließt die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von vornherein und damit auch nicht schlechthin eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter aus.
2. Es ist aber zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedschaftspflichten beruhen, und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden.
3. Letzteres setzt voraus, dass die Verrichtung über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung als Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen.
4. Daran fehlt es bei Tätigkeiten, die z.B. auf gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen beruhen; folglich ist derjenige, der aufgrund von Mitgliedschaftspflichten für seinen Verein tätig wird, auch nicht wie ein Beschäftigter gegen Arbeitsunfälle versichert.
5. Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedschaftspflichten gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Münster 25.01.2016 S 3 U 36/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.01.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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