Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2015 - 15 U 211/13
Streit um die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule Prüfung eines rechtlich wesentlichen Zusammenhangs der beruflichen Belastung mit den beim Betroffenen vorliegenden Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule Anwendung der Konsensempfehlungen bei der Kausalitätsbeurteilung Individuelle Beurteilung und Würdigung des Einzelfalls in Nicht-Konsensfällen (hier Schadensbild B3)
1. Das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung und die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne des modifizierten MDD kann allein die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Kausalzusammenhangs der vorliegenden bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS mit beruflichen Einwirkungen nicht begründen, da in der medizinischen Wissenschaft anerkannt ist, dass Bandscheibenschäden insbesondere der unteren LWS in allen Altersgruppen, sozialen Schichten und Berufsgruppen vorkommen.
2. Im Rahmen der BK 2108 wurden daher weitere Kriterien erarbeitet, die zumindest in ihrer Gesamtschau für oder gegen eine berufliche Verursachung sprechen. Diese sind niedergelegt in den medizinischen Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der LWS, die als so genannte Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung auf Anregung der vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe zusammengestellt wurden. Zur Gewährleistung einer gleichen und gerechten Behandlung aller Versicherten im Geltungsbereich des SGB VII erscheint es sachgerecht und geboten, dass Gutachter, Sachverständige und Gerichte diese Konsensempfehlungen bei der Kausalitätsbeurteilung anwenden.
3. In Nicht-Konsensfällen (hier Schadensbild B3) bedarf es einer individuellen Beurteilung und Würdigung des Einzelfalls (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 16.03.2010 - L 15 U 194/06; vom 09.11.2010 - L 15 U 170/08; vom 13.09.2011- L 15 U 132/07).
Normenkette:
SGG § 109
,
SGB VII § 9 Abs. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 28.02.2013 S 17 U 567/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.02.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: