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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2019 - 15 U 305/15
Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Hilfeleistung durch ein beauftragtes Projektbüro beim Löschen eines Brandes
Der Inhaber eines selbstständigen Ingenieurbüros, das mit der Projektierung, Beratung, Konzeption und Entwicklung sowie Optimierung eines aufsteigenden Gleichstromvergasers mit vorgeschalteter Pyrolyse zur Vergasung von Holzhackschnitzeln beauftragt ist, steht bei einer Hilfeleistung beim Löschen des Brandes und der Entnahme von Holzschnitzeln aus dem Zuführtrichter der Förderschnecke, um eine weitere Brandgefahr zu bannen, nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 Buchst. c)
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2
, , ,
SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Münster 30.03.2015 S 10 U 387/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.03.2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen.

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