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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2021 - 15 U 531/18
Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an eine den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründende Tätigkeit – hier im Hinblick auf die Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit eines Dachdeckers
Die bei einem Unfallereignis ausgeübte Verrichtung – hier Dachdeckerarbeiten an einer Reithalle - ist keinem Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen, wenn unter Würdigung aller Umstände viel dafür spricht, dass der Versicherte sowohl als Beschäftigter wie auch als selbständiger Subunternehmer, aber auch als unabhängig agierender selbständiger Dachdecker aktiv gewesen ist.
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 6 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1
,
BGB § 631
Vorinstanzen: SG Köln 24.08.2018 S 18 U 22/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.08.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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