Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung
Anforderungen an eine den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründende Tätigkeit – hier im Hinblick auf die Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit eines Dachdeckers
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalles.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist gelernter Dachdecker. Ein Gewerbe hatte er zuletzt -kurzzeitig- bis Ende 2004 angemeldet.
Er ist über seine Ehefrau bei der AOK Rheinland/Hamburg familienversichert.
Am 07.03.2014 stürzte er bei Dacharbeiten an der Reithalle des Zeugen B in Bergisch Gladbach ca. 8 m durch eine Dachluke in
die Tiefe und erlitt hierbei eine Verletzung der Wirbelsäule mit Querschnittslähmung. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt als
geringfügig Beschäftigter bei dem Einzelunternehmen des Zeugen I E, N-Straße 00, in Köln gemeldet. Ausweislich der Bescheinigung
der Bundesknappschaft vom 20.01.2014 war die Anmeldung nach §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV mit einem Beschäftigungsbeginn ab 01.01.2014 erfolgt. Nach den vorliegenden Abrechnungen erhielt der Kläger für Januar und
Februar 2014 jeweils eine Aushilfsvergütung von 200 EUR. Die auf den 13.03.2014 datierte Abrechnung weist für den Monat März
2014 kein Entgelt aus. Am 17.04.2014 wurde der Kläger rückwirkend zum 28.02.2014 abgemeldet. Das Einzelunternehmen E war zu
diesem Zeitpunkt (vom 01.07.2011 bis 30.09.2015) mit dem Unternehmensgegenstand "Containerdienste und Werksverkehr" Mitglied
der Beigeladenen und dort mit dem Gewerbezweig Entsorgungswirtschaft eingetragen (Aufnahmebescheid vom 13.09.2011). Jedenfalls
am 25.01.2013 hat der Zeuge E unter Verwendung eines Briefkopfes "E Stahlhallen" ein Angebot für Dachdeckerarbeiten an einer
Reithalle in Niederkrüchten mit einem Auftragsvolumen von 55.000 EUR abgegeben und am 12.02.2013 mit einem Teilbetrag abgerechnet.
Nach den gegenüber der Beigeladenen übermittelten Entgeltsummennachweisen hatte der Zeuge E im Jahr 2013 4 Mitarbeiter mit
einem Gesamtbruttoentgelt in Höhe von 22.313 EUR und im Jahr 2014 14 Mitarbeiter mit einem Gesamtbruttoentgelt in Höhe von
44.092 EUR beschäftigt.
Die ermittelnde Polizei traf am Unfalltag (außer dem Kläger) auf der Baustelle vier Personen an, darunter die Zeugen U und
P; die Identität der weiteren Anwesenden konnte nicht mehr festgestellt werden. Vor Ort befand sich ein auf die Ehefrau des
Klägers zugelassener Ford Transit ohne Firmenaufdruck. Der Zeuge U, ein Neffe des Klägers, gab gegenüber dem ermittelnden
Polizeibeamten an, er sei zusammen mit dem Zeugen P bei der Firma E beschäftigt. Der Kläger sei sein Onkel und habe in Köln
als Selbständiger eine Dachdeckerfirma. Für den vorliegenden Auftrag habe er die Beschäftigten des Containerdienstes, der
in der Nachbarschaft ansässig sei, zugeteilt bekommen. Der Kläger sei der auf der Baustelle Verantwortliche gewesen. In dem
Bericht heißt es weiter, es seien keine Absturzsicherungen angebracht gewesen. Auch seien keine Helme oder Atemschutzmasken
getragen worden.
Bei der Beklagten, welche ein Feststellungsverfahren einleitete, gab der Kläger 28.04.2014 an, der Unfall habe sich auf einer
Baustelle der Firma E ereignet, für die er gearbeitet habe. Hierzu hat er eine Quittung über einen Barverkauf von Eternitplatten
und Zubehör in Höhe von 1580,13 EUR bei dem Dachdeckeinkauf Gallhöfer Dach GmbH in Düren vom 06.03.2014 vorgelegt, in dem
als Kunde ein B1 E, W-Str. 267 in Köln aufgeführt ist; ein Kundenkonto unter diesem Namen oder für das Unternehmen E, N-Straße,
Köln bestand nicht. Ein für den Kläger dokumentiertes Kundenkonto war seit 2010 inaktiv.
Der Zeuge I E teilte der Beklagten am 27.05.2015 mit, der Kläger arbeite gelegentlich als Aushilfsfahrer "auf 200 €-Basis"
bei ihm. Die Baustelle, auf der der Unfall passiert sei, sei nicht seine.
Der Eigentümer der Reithalle, der Zeuge B, gab ausweislich eines Telefonvermerks vom 16.07.2014 an, der Kläger sei ihm von
einem Bekannten empfohlen worden; der Kläger habe sich die Baustelle angeschaut und man habe die Einzelheiten in Bezug auf
die Kostenübernahmebestätigung der Versicherung besprochen. Der Kläger habe erklärt, dass man die Arbeiten für den genannten
Betrag ausführen könne. Er habe den Kläger mit der Durchführung der Dacharbeiten beauftragt. Ein schriftlicher Auftrag existiere
nicht, auch sei kein schriftliches Angebot erstellt worden. Anschließend habe der Kläger mitgeteilt, dass er für die Firma
E arbeite.
Der Zeuge U machte in dem von ihm am 01.06.2014 unterschriebenen Fragebogen Angaben zum Unfallhergang und führte unter "Bemerkungen"
aus: Vor Ort hätten sich noch zwei weitere, nicht Deutsch sprechende Arbeiter befunden, die von der Firma E von einer anderen
Firma ausgeliehen worden seien.
Mit Bescheid vom 16.07.2014 lehnte die Beklagte die "Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung" aufgrund
des Ereignisses, von dem der Kläger nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen im "Unternehmen P1", Köln, betroffen worden
sei, ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger könnte als selbstständiger Dachdecker verunfallt sein. Als selbständiger
Unternehmer unterliege er aber nicht dem Versicherungsschutz nach §
2 SGB-VII. Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung wäre daher nur gegeben, wenn er von der Möglichkeit einer freiwilligen
Versicherung Gebrauch gemacht hätte, was nicht der Fall sei. Sollte er zum Unfallzeitpunkt Angestellter der Fa. E gewesen
sein, wäre hierfür nicht sie, sondern die Beigeladene zuständig. Insofern werde er gebeten, dort einen entsprechenden Leistungsantrag
zu stellen.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er sei im Unfallzeitpunkt als Angestellter der Firma E tätig gewesen,
die auch schon in der Vergangenheit mehrfach Dacharbeiten durchgeführt habe. Er habe dort als Dachdecker gearbeitet. Hierzu
reichte er das Angebot der Firma "E Stahlhallen" vom 25.01.2013 über die Demontage einer Eternitdaches einer Reithalle sowie
die Rechnung des Containerdienstes E vom 12.02.2013 über Umbauarbeiten an einer Reiterhalle in Niederkrüchten sowie nochmals
die Quittung über den am 06.03.2014 erfolgten Barverkauf bei einem Dachdeckergroßhandel zu den Akten.
Die Beklagte zog die Ermittlungsakten der Kreispolizeibehörde Rhein.-Berg. Kreis bei. In dem Ermittlungsbericht vom 16.07.2014
heißt es, der Kläger habe nach den bisherigen Erkenntnissen den Auftrag als selbständiger Dachdecker angenommen, die Leitung
der Arbeiten vor Ort gehabt. Die Versäumnisse des Unterlassens sämtlicher Unfallschutzmaßnahmen lägen in dessen Verantwortung.
Auch sei massiv gegen Vorschriften über den Umgang mit asbesthaltigen Stoffen verstoßen worden.
Der Zeuge B teilte am 12.08.2014 mit, ihm sei der Kläger über seinen Bekanntenkreis benannt worden. Der Kläger habe erklärt,
dass für den von der Versicherung genannten Kostenrahmen die Reparatur durchgeführt werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei selbständig und eigenverantwortlich
tätig gewesen. Das Unfallereignis habe sich nicht im Zusammenhang mit der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma E ereignet.
Hiergegen hat der Kläger am 14.01.2015 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, er sei hier nicht
als Selbstständiger tätig geworden, sondern als Arbeitnehmer der Fa. E. Er habe seit 2013 diverse Dachdeckerarbeiten als Angestellter
der Firma E ausgeführt. Durch das umfassende Angebot der Bauarbeiten der Firma E sei der sachliche Zusammenhang auch dann
gegeben, wenn er neben seinen Pflichten aus dem Aushilfsverhältnis, d.h. als Fahrer, auch entsprechende Arbeiten auf dem Gebiet
der Dachdeckerarbeiten aufgrund seiner Sachkunde erfüllt habe. Er habe auch den Zeugen B darauf aufmerksam gemacht, dass er
für die Firma E arbeite.
Mit Beschluss vom 13.07.2015 hat das Gericht die BG Verkehr zum Verfahren beigeladen.
Diese hatte mit Bescheid vom 20.05.2015 unter grundsätzlicher Annahme ihrer Zuständigkeit das Vorliegen eines Arbeitsunfalls
abgelehnt mit der Begründung, es sei hier der erforderliche Vollbeweis nicht erbracht worden, dass der Kläger zum versicherten
Personenkreis der Beschäftigten gehörte. Das dortige Widerspruchsverfahren ist ruhend gestellt.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 11.12.2014 bzw. des Bescheides der Beigeladenen vom 20.05.2015 zu verurteilen, das Ereignis vom 07.03.2014 als Arbeitsunfall
anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei nach wie vor nicht als erwiesen anzusehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls "versicherte Person" gewesen ist
und deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Es sei nach den Gesamtumständen davon auszugehen,
dass der Kläger als Subunternehmer für das Unternehmen des Zeugen E tätig geworden sei.
Das SG hat die Akte der STA Köln/ AG Köln betreffend den Kläger und den Zeugen E (Straftaten nach dem Chemikaliengesetz, Az.: 118 Js 37/15 und 581 Js 378/15) beigezogen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte der Kläger bei einer telefonischen Befragung am 08.04.2015 erklärt,
er sei am Unfalltag für den Containerdienst E tätig geworden; über einen Sachkundenachweis für den Umgang mit gebundenen Asbest
verfüge er nicht. Das Verfahren gegen den Kläger ist im weiteren Verlauf eingestellt worden.
Bei seiner Vernehmung als Zeuge am 20.01.2016 vor dem Amtsgericht Köln in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen
den Zeugen E (Az.: 581 Cs 378/15) hatte der Kläger angegeben: Er sei von einem Bekannten des Zeugen B angesprochen worden, ob er sich einen Sturmschaden ansehen
könne, es seien Dachdeckerarbeiten zu erledigen. Er sei im Auftragszeitpunkt Angestellter der Firma E gewesen, die auch die
Rechnung erstellen sollte. Er habe tatsächlich monatlich etwa 2300 EUR verdient; die Gehaltszahlungen seinen jedoch bar erfolgt.
Die Gehaltsabrechnung sei nur über 200 EUR ausgestellt worden. Er habe unentgeltlich eine Halle der Firma E benutzen können,
um dort Gerätschaften zu lagern.
Der Zeuge U hatte bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren vor dem Polizeipräsidium Köln am 17.04.2015
angegeben, er selbst sei Angestellter der Firma E gewesen. Der Kläger - sein Onkel - habe einen Teil der Halle der Firma E
genutzt. Dieser sei Dachdecker und habe seine ganzen Gerätschaften dort untergebracht. Der Kläger sei aber auch Angestellter
der Firma E Containerdienst gewesen. Der Kläger habe ihn gefragt, ob er ihm auf der Baustelle helfen könnte, sein Chef, Herr
E sei damit einverstanden gewesen. Das Sagen an der Arbeitsstelle habe sein Onkel gehabt. Bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht
Köln am 20.01.2016 hatte der Zeuge U angegeben, der Zeuge E habe ihn auf die Baustelle B geschickt. Sein Gehalt habe er immer
nur in bar bekommen, ohne Gehaltsabrechnung. Sein Onkel habe seines Wissens nie selbständig gearbeitet.
Der Zeuge P hatte bei seiner Vernehmung als Zeuge im polizeilichen Ermittlungsverfahren am 17.04.2015 angegeben, der Kläger
habe den Auftrag von der Firma E bekommen und der Zeuge E habe ihn aufgefordert, auf dieser Baustelle zu helfen, obwohl er
eigentlich bei der Firma E als Polier eingestellt gewesen sei. Er habe sich wegen Unregelmäßigkeiten mit den Gehaltszahlungen,
die ohne Lohnabrechnung in bar erfolgt seien, eine andere Stelle gesucht. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht Köln hatte
der Zeuge am 20.01.2016 bekundet, der Zeuge E habe ihn aufgefordert, auf der Baustelle B mitzuarbeiten. Er denke, der Zeuge
E sei der Auftraggeber gewesen. Der Kläger habe vor Ort auf der Baustelle gesagt, was zu tun sei. Er - der Zeuge - habe bei
der Firma E sein Gehalt ohne Lohnabrechnung in bar erhalten.
In einem weiteren Termin in dieser Sache vor dem Amtsgericht Köln am 10.02.2016 hatte der Zeuge I1 angegeben, der Kläger habe
im Betrieb des Zeugen E gearbeitet und verschiedene Arbeiten, auch Dachdeckerarbeiten erledigt. Ihm sei nicht bekannt, dass
der Kläger selbständig gewesen sei.
In einer polizeilichen Befragung als Beschuldigter hatte der Zeuge E am 21.04.2015 bekundet, die Dacharbeiten an der Reithalle
seien in den Verantwortungsbereich des Klägers gefallen. Er habe von dem Auftrag nichts gewusst. Der Kläger habe ihn lediglich
um Hilfskräfte gebeten, welche er ihm auch zur Verfügung gestellt habe. Sein Unternehmen beschäftige sich normalerweise nur
mit Tiefbauarbeiten. Wenn in der Vergangenheit Aufträge im Zusammenhang mit asbesthaltigen Materialien eingegangen seien,
habe er diese an Unternehmen mit fachkundigem Personal weitergegeben.
Vor dem Amtsgericht hat der dortige Angeklagte E in der Verhandlung vom 21.01.2016 über seinen Anwalt erklären lassen, er
habe dem Kläger lediglich zwei seiner Mitarbeiter für ein ihm nicht näher bekanntes Bauvorhaben zur Verfügung gestellt und
hätte dafür 1800 EUR erhalten sollen.
Der Zeuge E ist in dem ihn als Angeklagten betreffenden Strafverfahren auf seine Berufung hin wegen fahrlässigen Verstoßes
gegen die Gefahrstoffverordnung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 100,-- EUR verurteilt worden. Den Gründen des (abgekürzten) Urteils des Landgerichts
Köln vom 23.02.2018 ist zu entnehmen, dass der Zeuge E bis dahin 12 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, überwiegend
wegen Betruges, was zuletzt mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten auf Bewährung geahndet worden war. Der Kläger
selbst ist ausweislich der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Köln bis 2003 u.a wegen Diebstahls, gemeinschaftlichen
schweren Raubes, Hehlerei und Betruges strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Das Sozialgericht hat eine schriftliche Auskunft bei dem Zeugen B vom 29.03.2017 eingeholt, der darin ausgeführt hat, der
Kläger habe ihm bei der Auftragsannahme mitgeteilt, dass nicht er, sondern eine Firma E die Rechnung stellen würde. Er habe
zu keinem Zeitpunkt eine ausdrückliche Erklärung des Klägers erhalten, in welcher Funktion dieser das Gespräch geführt habe
oder habe tätig sein wollen. Er habe weder vom Kläger noch von der Firma E eine Rechnung erhalten. Die Restarbeiten habe ein
anderes Unternehmen ausgeführt.
Zur weiteren Sachaufklärung hat das Gericht in den Erörterungsterminen vom 10.07.2015, 16.12.2016 und 15.09.2017, bei denen
auch der anwaltlich vertretene Kläger anwesend war, E1 U, I E sowie Herrn H B als Zeugen vernommen.
Der Zeuge U hat bei seiner Vernehmung am 10.07.2015 bekundet: Er sei zum Unfallzeitpunkt bei der Firma E mit einem Teilzeitvertrag
beschäftigt gewesen. Der Kläger, sein Onkel, habe auch in der Firma des Herrn E gearbeitet. Er sei dort als Aushilfe tätig
gewesen. Sein Chef habe seinerzeit den Auftrag bekommen, das Dach in der Reithalle zu reparieren. Da er aber keine Ahnung
von Dächern habe, habe er den Kläger beauftragt, das Dach zu reparieren. Außer ihnen beiden seien noch drei Leute aus der
Firma E mit zu der Reithalle gefahren. Bisher sei es immer so gewesen, dass, wenn es um Dächer gegangen sei, sein Chef seinen
Onkel beauftragt habe, die Arbeiten durchzuführen. Dies sei deshalb geschehen, weil dieser ja gelernter Dachdecker sei. Was
der Kläger sonst in der Firma E gemacht habe, wisse er nicht. Er könne sich nicht daran erinnern, dass sein Onkel auch schon
mal eigene Aufträge gehabt hätte. Er könne auch nicht sagen, wie das Material für die Arbeiten in die Reithalle gekommen sei.
Soweit er wisse, arbeite der Kläger schon ein paar Jahre bei der Firma E. Er selbst sei über seinen Onkel an die Firma E gekommen.
Die Bezahlung bei der Firma E sei so abgelaufen, dass es freitags Geld gegeben habe und zwar in bar. In den Abrechnungen der
Bezüge sei ein Betrag für Aushilfevergütung von 200 € erwähnt. Tatsächlich habe man aber mehr bekommen. Die Zahlung der Löhne
sei bei allen Beschäftigten so gelaufen. Die Firma E firmiere zwar als Containerdienst. Man mache aber auch Tiefbauarbeiten,
Abbrucharbeiten usw. Der Kläger habe auch 8 Stunden täglich bei der Firma E gearbeitet. Soweit er unmittelbar nach dem Unfall
angegeben habe, dass der Kläger selbstständig gewesen sei, habe dies folgende Bewandtnis: Er habe, unmittelbar nachdem der
Unfall passiert sei, Herrn E angerufen und ihm gesagt, dass sein Onkel verunglückt sei. Herr E habe ihm daraufhin gesagt,
er solle sagen, sein Onkel sei selbstständig. Er habe Angst um seinen Job gehabt. Er habe am Telefon das Gefühl gehabt, dass
ihn Herr E etwas drängen würde zu sagen, sein Onkel sei selbstständig.
Der Zeuge E hat bei seiner Vernehmung am 16.12.2016 erklärt, er kenne den Kläger seit vielen Jahren. Bevor die Arbeiten an
der Reithalle anfingen, habe der Kläger ihm gesagt, es läge ein größeres Bauvorhaben vor, ein Dach sei zu reparieren. Der
Kläger habe diesen Auftrag allein an Land gezogen. Es sei sein eigenes Bauvorhaben gewesen. Der Kläger sei seinerzeit bei
ihm als Teilzeitkraft in seinem Betrieb beschäftigt gewesen und habe als Aushilfsfahrer gearbeitet. Er - der Zeuge - habe
auch nichts mit der Besorgung des Materials für die Baustelle zu tun gehabt. Er sei weder Auftragnehmer noch Auftraggeber
gewesen. Der Kläger sei auch schon für ihn tätig geworden und habe vornehmlich Abrissarbeiten gemacht. Wenn in seinem Betrieb
einmal ein Dach zu decken gewesen sei, habe er den Kläger angesprochen. Dieser habe das dann für ihn gemacht und ihm im Nachhinein
eine Rechnung geschrieben. Bezogen auf das streitige Bauvorhaben habe er keine Rechnung gestellt, keine Verträge geschlossen
und auch keine Kosten verauslagt.
Der Zeuge B hat bei seiner Vernehmung am 15.09.2017 bekundet, er habe sich im Zusammenhang mit einem Sturmschaden an seiner
Reithalle im Bekanntenkreis nach einem Dachdecker umgehört. Ein Bekannter habe ihm dann den Kläger empfohlen. Er habe mit
dem Kläger telefonisch einen Termin vereinbart. Dieser sei mit einem Kollegen in der Reithalle erschienen und habe sich den
Schaden angesehen. Er habe einen sehr professionellen Eindruck hinterlassen. Er sei mit dem Betrag, den die Versicherung genannt
habe, als Auftragssumme einverstanden gewesen. Es sei mit dem Kläger vereinbart worden, dass der Schaden während eines Auslandsaufenthaltes
des Zeugen behoben werden sollte. Der Kläger habe ihm gesagt, dass die Rechnung von einer Firma E kommen würde. In welchem
Verhältnis der Kläger zu der Firma E gestanden habe, wisse er nicht. Für ihn sei es in Ordnung, wenn die Arbeiten ordnungsgemäß
durchgeführt würden und er darüber eine Rechnung bekomme, die er bei der Versicherung einreichen konnte. Er sei davon ausgegangen,
dass der Kläger die Arbeiten durchführe. Eine Rechnung habe er bisher noch nicht bekommen, weder vom Kläger noch von der Firma
E. Nach dem Unfall habe eine andere Dachdeckerfirma die Arbeiten zu Ende geführt. Es könne durchaus sein, dass ihm der Kläger
gesagt habe, dass er für die Firma E arbeite, dies wisse er jetzt aber nicht mehr genau. Es sei ihm nicht komisch vorgekommen,
dass der Kläger die Arbeiten verrichten wollte und ihm gesagt habe, die Rechnung käme von einer Firma E. Es sei ihm nur darum
gegangen, dass die Arbeiten erledigt würden und er eine Rechnung bekomme.
Mit Urteil vom 24.08.2018 hat das Sozialgericht die Klage - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung -
abgewiesen. Es könne nicht mit dem insoweit erforderlichen Vollbeweis angenommen werden, dass der Kläger bei dem Unfall in
einem Beschäftigungsverhältnis zu der Firma E gestanden habe. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 05.09.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.09.2018 Berufung eingelegt.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens macht er geltend, das Sozialgericht habe eine unzutreffende
Beweiswürdigung vorgenommen. Er habe die Begutachtung und Auftragsannahme für seinen Arbeitgeber E bezogen auf das Bauvorhaben
an der Reithalle des Herrn B durchgeführt. Er habe bei Herrn B ausdrücklich auf die Rechnungserteilung durch die Firma E hingewiesen.
Er habe seit Jahren bei der Firma E auf mehreren Baustellen als Dachdecker gearbeitet. Es sei bei der Firma E so üblich gewesen,
die Angestellten als geringfügig Beschäftigte zu führen, tatsächlich seien jedoch in bar weitaus höhere Entgelte gezahlt worden.
Bezeichnend sei auch, dass ihn die Firma E nach dem Unfall "rückwirkend" abgemeldet habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.08.2018 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.07.2014
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2014, hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, das Ereignis vom 07.03.2014
als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine versicherte Tätigkeit sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen und bezogen auf die Beklagte unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt denkbar.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Auf Anfrage der Berichterstatterin hat der Kläger mehrere Baustellen, auf denen er für die Firma E tätig geworden sei, benannt.
Den Namen seines Begleiters bei der Besichtigung der Baustelle B hat der Kläger auf Anfrage nicht mitgeteilt.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2021 die Zeugen I E, N I1, N1 P und E1 U vernommen. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.11.2021 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten,
der beigezogenen Akten der Beigeladenen sowie der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Köln 118 Js 37/15 VA und Landgericht Köln 30 O 172/17 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige (§§
143,144,151
SGG) Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1 Var. 1 u. 3, §
56 SGG), mit welcher der Kläger die Verurteilung der Beklagten, hilfsweise der Beigeladenen, zur Feststellung des Ereignisses vom
07.03.2014 als Arbeitsunfall erstrebt (zum Wahlrecht zwischen Verpflichtungsklage und Feststellungsklage, BSG, Urteil vom 15.05.2012- B 2 U 8/11 R ; juris RdNr. 13 m.w.N), zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist.
Gegenstand dieser Klage sind allein der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 11.12.2014
(§
95 SGG). Der Bescheid der Beigeladenen ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits nach §
96 Abs.
1 SGG geworden, denn er hat den Bescheid vom 16.07.2014 weder geändert noch ersetzt. Der Bescheid der Beigeladenen ist zwar zum
selben hier streitigen Rechtsverhältnis (Ablehnung eines Arbeitsunfalles) ergangen, aber nicht von derselben Behörde.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 16.07.2014 und den Widerspruchsbescheid
vom 11.12.2014 nicht im Sinne von §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat weder gegen die Beklagte noch gegen die Beigeladene ein Anspruch
auf Feststellung des Ereignisses vom 07.03.2014 als Arbeitsunfall.
Der Bescheid vom 16.07.2014 ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war für den Erlass der getroffenen Regelung verbandszuständig.
Dem eindeutigen Wortlaut des Bescheides ist zu entnehmen, dass die Beklagte den vorliegenden Sachverhalt und das Vorliegen
eines Arbeitsunfalls allein unter dem Aspekt einer freiwilligen Unternehmerversicherung bezogen auf ein "Unternehmen P1" und
eine Versicherteneigenschaft des Klägers nach §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII geprüft und auch nur darüber entschieden hat. Sie war für den Kläger insoweit der zuständige Unfallversicherungsträger, da
sich der Unfall - unabhängig von sonstigen rechtlichen Überlegungen zur Einordnung des Unfallgeschehens - in einem Bauunternehmen,
hier: Dachdeckerhandwerk, ereignet hat (§§ 121 Abs. 1,
114 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 i.V.m der Anlage 1 Nr.
5 SGB VII). Sie hat ausgeführt, dass Selbständige nicht dem Versicherungsschutz nach §
2 SGB VII unterliegen. Soweit nach dem Vorbringen des Klägers für das Unfallgeschehen auch eine mögliche abhängige Beschäftigung und
damit eine Unfallversicherung kraft Gesetzes nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII im Raum steht, hat die Beklagte in ihrem Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für diesbezügliche Feststellungen
nicht sie, sondern die Beigeladene zuständig ist. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 11.12.2014 auch Ausführungen zum Nichtvorliegen
einer Beschäftigung enthält, handelt es sich nicht um die die Entscheidung tragenden Gründe; vielmehr sollte hierdurch die
Abgrenzung zu einer unternehmerähnlichen Tätigkeit aufgezeigt werden. Eine außerhalb der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit
der Beklagten oder des Widerspruchsausschusses fallende Entscheidung über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles des Klägers
als Beschäftigter im Unternehmen E kann hierin nicht gesehen werden.
Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung
des Ereignisses vom 07.03.2014 als Arbeitsunfall. Ein Versicherungsschutz bei der Beklagten und damit ein in den Zuständigkeitsbereich
der Beklagten fallender Arbeitsunfall scheidet aus den von der Beklagten zutreffend dargestellten Gründen aus, weil für den
Kläger bzw. das Unternehmen P1 keine freiwillige Versicherung nach §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII bestanden hat.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verurteilung der zu dem Verfahren nach §
75 Abs.
2 SGG notwendig Beigeladenen zur Feststellung des Ereignisses vom 07.03.2014 als Arbeitsunfall.
Die Beigeladene war allerdings bezogen auf den Vortrag des Klägers, der Unfall habe sich in Ausübung einer Beschäftigung bei
der Firma E ereignet, zuständige Versicherungsträgerin und könnte nach Beiladung verurteilt werden (§
75 Abs.
5 SGG).Der nach Klageerhebung, aber vor der Beiladung ergangene Bescheid der Beigeladenen vom 20.05.2015 steht dem nicht entgegen.
Denn dieser Bescheid ist aufgrund des eingelegten, aber ruhend gestellten Widerspruchs nicht in Bindungswirkung (§
77 SGG) erwachsen.
Gemäß §
133 Abs.
1 SGB VII richtet sich die Zuständigkeit für Versicherte in Ermangelung einer besonderen Regelung nach der Zuständigkeit für das Unternehmen,
für das die Versicherten tätig sind. Nach diesen Vorschriften ist die Beigeladene zuständig, über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls
des Klägers als möglicher Beschäftigter im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII der Firma E zu entscheiden, da das Einzelunternehmen des Zeugen E im Unfallzeitpunkt auf der Grundlage des Aufnahmebescheides
vom 13.09.2011 gemäß §
136 Abs.
1 SGB VII Mitglied der Beigeladenen (Anlage zu §
114 SGB VII Nr.
8) war. Hierdurch erstreckt sich die Zuständigkeit für die Feststellung von Arbeitsunfällen auch auf die Prüfung, ob sich ein
Unfall einer Person in Ausübung einer im dortigen versicherten Unternehmen verrichteten Beschäftigung ereignet hat.
Der Senat konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass es sich bei dem Unfallereignis um einen Arbeitsunfall im Sinne des
§
8 Abs.
1 S.1
SGB VII gehandelt hat.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3,
6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder
zum Tod führen (§
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten
Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen
auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen
Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (ständige Rechtsprechung,
vgl. zuletzt BSG Urteil v. 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R -, juris m.w.N.). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit
des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst-bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen
Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Möglichkeit
(vergl. BSG Urt. vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -. juris Rn. 16 m.w.N.). Bezogen auf die im Vollbeweis zu sichernden Merkmale muss sich das Gericht grundsätzlich die volle
Überzeugung im Sinne einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen verschaffen.
Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger
Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche
Überzeugung zu begründen (BSGE 103, 99, 104). Das Tatsachengericht entscheidet hierbei gemäß §
128 Abs.
1 S.1
SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Bleiben nach Ausschöpfung der möglichen
und notwendigen Ermittlungsmaßnahmen Ungewissheiten hinsichtlich eines den Anspruch begründenden Umstandes, trägt die Folgen
eines nicht ausreichenden Beweises nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Anspruch geltend macht
(Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13.Auflage 2020, §
103 Rn. 19a m.w.N).
Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist das Ereignis vom 07.03.2014 kein Arbeitsunfall. Der Kläger hat zwar durch eine Einwirkung
von außen (Sturz vom Dach und Aufprall auf den Boden) einen Gesundheitserstschaden (Bruch der Wirbelsäule) und damit einen
Unfall erlitten. Der Senat konnte jedoch bei Würdigung aller Umstände nicht zur ausreichenden Gewissheit gelangen, dass sich
der Unfall infolge einer den Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII begründenden Tätigkeit ereignet hat.
§
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII erfasst die Beschäftigten i. S. des gemäß §
1 Abs.
1 S. 1
SGB IV auch in der gesetzlichen Unfallversicherung anwendbaren §
7 Abs.
1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Eine Beschäftigung
liegt daher immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein. Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
(Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber voraus. Bei einer Beschäftigung
in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - insbesondere
bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Ausschlaggebend
ist die persönliche Abhängigkeit bei der Dienstleistung, die mit einer wirtschaftlichen Abhängigkeit einhergehen kann, aber
nicht muss (vgl. BSG, Urt. v. 30.06.2009 - B 2 U 3/08 R -, juris Rn.19). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene wirtschaftliche Unternehmerrisiko,
das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen
frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig ist, richtet sich danach,
welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen, und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr., vgl.
z.B. BSG, Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/19 R -, juris Rn.14 m.w.N; Urt. v. 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 Nr. 20; Urt. v. 15.12.2020 - B 2 U 4/20 R - juris, Rn.. 10 m.w.N.). Weiter ist erforderlich, dass bei dieser Verrichtung die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten
auf die Erfüllung des gesetzlichen Versicherungstatbestandes als Beschäftigter i. S. des §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII (vgl. zur sog. Handlungstendenz BSG, Urt. v. 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 14/13 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 30) und auf die Erfüllung einer ihm als Beschäftigten i. S. des §
2 Abs.1 Nr. 1
SGB VII obliegenden Pflicht gerichtet gewesen ist. Als Unternehmer oder unternehmerähnlich wird die Tätigkeit hingegen verrichtet,
wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit
wesentlich allein eigene Angelegenheiten verfolgte und ihm das Ergebnis seines Unternehmens zum unmittelbaren Vor- und Nachteil
gereicht, es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt. Für eine Unternehmerähnlichkeit spricht auch, wenn
der Verletzt Tätigkeiten erbringt, die mit einem anderen Vertragstyp vergleichbar sind, z.B. mit einem Werkvertrag nach §
631 BGB.
Nach diesen Grundsätzen beurteilt sich auch, ob es sich bei einem Zusammenwirken mehrerer Personen um ein solches von mehreren
Unternehmern handelt oder ob im Blick auf die zu beurteilende konkrete unfallbringende Tätigkeit der Verunfallte abhängig
beschäftigt war, auch wenn er bei anderen Tätigkeiten als Unternehmer handelte (BSG, Urt. v. 30.06.2009, a.a.O, Rn. 14).
Bei Anwendung dieser Kriterien konnte der Senat nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen und der Beweisaufnahme nicht zur
Überzeugen gelangen, dass der Kläger die Dacharbeiten an der Reithalle des Zeugen B im Rahmen einer Beschäftigung bei dem
Unternehmen des Zeugen E verrichtet hat. Vielmehr sprechen gleich viele, wenn nicht gar überwiegende Umstände dafür, dass
der Kläger bei der unfallbringenden Verrichtung als Unternehmer bzw. unternehmerähnlich tätig geworden ist.
Zwar geht der Senat davon aus, dass der Kläger jedenfalls ab Januar 2014 zumindest in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
nach §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV bei dem Unternehmen des Zeugen E stand, was sich schon aus der vorliegenden Meldebescheinigung vom 20.01.2014 ergibt, und
welches auch trotz der rückwirkenden Abmeldung im Zeitpunkt des Unfalles am 07.03.2014 noch bestanden hat. Wie der Kläger
im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17.05.2017 selbst erklärt hat und was von den Zeugen E und I1 auch so beschrieben
worden ist, war der Kläger jedenfalls als Fahrer im Betrieb des Zeugen E eingesetzt worden, so dass es für den Senat auch
im Hinblick auf das ausgewiesene monatliche Entgelt von 200 EUR auf der Hand liegt, dass diese Fahrertätigkeit die angemeldete
geringfügige Beschäftigung widerspiegelt.
Ein darüber hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis zu dem Zeugen E, welches konkret der unfallbringenden Verrichtung
zugeordnet werden könnte, ist jedoch zur Überzeugung des Senats nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar.
Der Senat ist nach Aktenlage, den eigenen Angaben des Klägers und den Bekundungen der Zeugen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
und vor dem Sozialgericht sowie im Rahmen der vom Senat durchgeführten weiteren Beweisaufnahme zunächst zu der Erkenntnis
gelangt, dass die geschäftlichen Gepflogenheiten im Unternehmen E, zu dem der Kläger auch hinsichtlich der unfallbringenden
Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben will, in Bezug auf die Organisation und Abwicklung von Bauaufträgen
wie auch den Einsatz und die Bezahlung der mit der Erledigung von Bauaufträgen beauftragten Arbeiter sich als wenig transparent
darstellen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es alles andere als klar, dass der Kläger bis zum dem Ereignis vom 07.03.2014
ausschließlich oder zumindest überwiegend bei der Erledigung von Bauvorhaben als Beschäftigter der Firma E tätig geworden
ist.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich der Kläger und der Zeuge E offenbar seit vielen Jahren kannten, worauf der Zeuge
E bereits bei seiner Aussage vor dem Sozialgericht hingewiesen hat und was vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt worden
ist, wohingegen die anderen Zeugen lediglich relativ kurze Zeit für den Zeugen E tätig geworden sind. Weiter bekundet der
Zeuge E, dass er Baustellen sowohl mit eigenen Mitarbeitern ausführe, die Arbeiten aber auch je nach Bedarf und Kalkulation
anderweitig an Subunternehmer vergebe. Den Kläger habe er als Fahrer und auf Baustellen eingesetzt, soweit dieser über zeitliche
Kapazitäten verfügte, da der Kläger auch eigene Baustellen mit einem eigenen Kundenstamm verfügt habe; daneben habe er den
Kläger auch als Subunternehmer beauftragt, je nach dem, was angestanden habe. Man habe sich morgens auf dem Betriebsgelände
getroffen und dann besprochen, ob er Zeit habe. Wenn der Kläger Zeit gehabt habe, habe er ihn auf seinen Baustellen einsetzen
können. Eine Eingrenzung, in welchen Baustellen der Kläger als von ihm beauftragter Subunternehmer oder als sein Angestellter
tätig gewesen ist, vermochte der Zeuge nicht zu geben. Hinsichtlich der Abrechnungs- und Bezahlungsmodalitäten hat der Zeuge
ebenfalls ausweichend geantwortet und keine sachbezogenen Antworten gegeben.
Nach den Ausführungen des Zeugen E verfügte der Kläger jedenfalls über eigenes Dachdeckerwerkzeug, was der Kläger selbst vor
dem Amtsgericht am 20.01.2016 eingeräumt hatte, und man habe sich je nach Bedarf auch mal mit Werkzeug gegenseitig ausgeholfen,
was wiederum von dem Zeugen I1 in seiner Vernehmung durch den Senat bestätigt worden ist. Der Zeuge U hat den Kläger bei seinen
ersten Angaben gegenüber der Polizei am Unfallort als selbständigen Dachdecker bezeichnet, der ihn und den Zeugen P von der
Firma E für das Vorhaben ausgeliehen habe. Bei seiner weiteren polizeilichen Vernehmung am 17.04.2015 hat der Zeuge U dies
im Wesentlichen bestätigt und ergänzt, dass der Kläger seine Dachdeckergerätschaften in einer Halle des Zeugen E untergebracht
habe. Letzteres hat der Kläger selbst in seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Köln eingeräumt, indem er ausgesagt hat, er
habe unentgeltlich eine Halle der Firma E benutzen können, um dort Gerätschaften zu lagern.
Vor allem ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge B sowohl gegenüber der Beklagten als auch in seiner Vernehmung vor dem Sozialgericht
glaubhaft ausgesagt hat, der Kläger selbst - und nicht etwa die Firma E - sei ihm von einem Bekannten empfohlen worden. Dies
lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger noch im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 07.03.2014 im eigenen Namen
am Markt als selbstständiger Dachdecker aufgetreten ist. Die Aussagen der Zeugen I1 und P, denen eine selbstständige Tätigkeit
des Klägers als Dachdecker nicht bekannt war und die den Kläger als Vorarbeiter im Rahmen einer Beschäftigung bei der Firma
E bezeichnet haben, sprechen nicht dagegen. Zum einen haben die Zeugen lediglich ihre subjektiven, laienmäßigen Wertungen
wiedergegeben. Zum anderen und vor allem können die beiden Zeugen letztlich wenig zu den Modalitäten der Aktivitäten des Klägers
im Umfeld der Firma E beitragen. Der Zeuge I1 hat im Wesentlichen seinen eigenen Aufgabenbereich beschrieben und erklärt,
dass er allenfalls zweimal mit dem Kläger auf einer Baustelle mit Dacharbeiten in der Nähe der niederländischen Grenze und
in Essen zusammengearbeitet hat. Ebenso hat er bestätigt, dass der Kläger auf den Baustellen gelegentlich mit eigenen Gerätschaften
gearbeitet hat. Der Zeuge P hatte nach seinen Angaben überhaupt nur einmal mit dem Kläger zusammengearbeitet und zwar auf
der Baustelle, auf der der Kläger verunglückt ist.
Hinsichtlich der Bezahlung haben die Zeugen U, P und I1 übereinstimmend und nach Auffassung des Senats durchaus glaubhaft
bekundet, dass sie selbst von dem Zeugen E nur als geringfügig Beschäftigte bzw. mit einem niedrigen Entgelt angemeldet worden
waren und ihren deutlich höheren Lohn ausnahmslos wöchentlich, und zwar am Freitagsnachmittag, in bar erhalten haben, wobei
eine Gehaltsabrechnung nicht erteilt wurde. Soweit der Kläger vorträgt, auch er sei von dem Zeugen E in bar bezahlt worden
und habe anstelle der in der Lohnabrechnung ausgewiesenen 200 EUR tatsächlich ca. 2.300 EUR monatlich in bar erhalten, vermag
der Senat hieraus nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei dem Kläger ebenso wie bei den genannten Zeugen um einen
ausschließlich Beschäftigten gehandelt hat, der einen Großteil seines Lohnes als an den Finanz- und Sozialbehörden vorbei
fließenden Schwarzlohn erhalten hat. So hat der Zeuge I1 darauf hingewiesen, dass er die Auszahlung an die übrigen Mitarbeiter
nach der von ihm ermittelten Stundenzahl und der dann vom Zeugen E zur Verfügung gestellten Geldbeträge ausgezahlt habe. Dies
galt aber nach seinen Angaben nicht für den Kläger, in dessen Bezahlung er nicht eingebunden gewesen sei. Vielmehr hätten
der Kläger und der Zeuge E die Bezahlung immer untereinander abgewickelt. Dies spricht für eine herausgehobene Stellung des
Klägers im Umfeld der Firma E, die ihn von den anderen dort tätigen Personen unterschied. Zudem ist aus dem äußeren Vorgang
der vom Kläger behaupteten baren Bezahlung durch den Zeugen E nicht erkennbar, ob zwischen ihm und dem Zeugen E erbrachte
Leistungen als Subunternehmer oder als abhängig Beschäftigter in dieser Weise bar abgerechnet worden sind.
In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger an diesen Bezahlungsmodalitäten, die erkennbar mit der Vorenthaltung
der gesetzlichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge einhergingen, jahrelang aktiv mitgewirkt und diese
auch nach seinen eigenen Angaben über den gesamten Zeitraum der "Zusammenarbeit" mit dem Zeugen E praktiziert hat. Diese Umstände
sprechen nach Ansicht des Senats deutlich dafür, dass die Ausgestaltung der geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Kläger
und dem Zeugen E in kollusivem Zusammenwirken darauf ausgelegt war, die wahren Verhältnisse zu Lasten der Steuerbehörden und
Sozialversicherungsträger zu verschleiern oder zu manipulieren. In besonderem Maße missbräuchlich ist der Umstand zu bewerten,
dass sich der Kläger hierdurch eine Krankenversicherung erschlichen haben dürfte, da er nach seinen eigenen Angaben monatlich
2.300 EUR verdient hat und er damit über der Einkommensgrenze der Familienversicherung nach §
10 Abs.
1 Nr.
5 SGB V gelegen hat. Unabhängig davon hatte der Kläger nicht zuletzt wegen des Ausschluss einer Familienversicherung bei Ausübung
einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit gemäß §
10 Abs.
1 Nr.
4 SGB V ein erhebliches Interesse daran, dass eine von ihm ausgeübte selbstständige Tätigkeit verschleiert wird. Dies begründet erhebliche
und durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des mehrfach vorbestraften Klägers. Vor diesem Hintergrund ist in Betracht
zu ziehen, dass seitens des Klägers nunmehr im Hinblick auf das schwere Unfallereignis ein Beschäftigungsverhältnis mit entsprechender
sozialer Absicherung konstruiert werden soll, das in Wirklichkeit gar nicht oder zumindest nicht durchgehend oder ausschließlich
bestanden hat.
Unter Würdigung der dargestellten Umstände spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass der Kläger für den Zeugen E
sowohl als Beschäftigter wie auch als selbständiger Subunternehmer, aber auch als von der Firma E unabhängig agierender selbständiger
Dachdecker aktiv gewesen ist. Denkbar ist aber auch eine "Gemengelage" dergestalt, dass der Kläger bezogen auf die Abwicklung
einer Baustelle sowohl als Beschäftigter (zum Beispiel im Rahmen der allgemeinen Bauaufsicht) wie auch als Selbständiger (bei
Dachdeckerarbeiten) tätig war und eigene Bauvorhaben in einvernehmlichem Zusammenwirken mit dem Zeugen E, teilweise auch unter
Heranziehung der zum Unternehmen des Zeugen E gehörenden Mitarbeiter, umgesetzt hat.
Dies vorausschickend hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass die Verrichtung, die der Kläger beim Unfallereignis
vom 07.03.2014 ausgeübt hat, einem Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Firma E zuzuordnen ist.
Der Senat stützt sich dabei, wie auch aus den vorangegangenen Ausführungen deutlich geworden ist, nicht wesentlich unmittelbar
auf die Aussage des Zeugen E, wonach er selbst mit der Baustelle, auf der der Kläger verunglückt ist, nichts zu tun gehabt
habe. Vielmehr ist der Senat gerade auch aufgrund des Aussageverhaltens des mehrfach wegen Betruges vorbestraften Zeugen bei
seiner Vernehmung durch den Senat, als er mehrfach Fragen nach der Bezahlung seiner Mitarbeiter ausgewichen ist und versucht
hat, die Verantwortung für die Auszahlung von Arbeitslohn auf die "Buchhaltung" abzuwälzen, davon überzeugt, dass dieser die
auf seinen Baustellen herrschenden prekären Zustände, sowohl was die Arbeitssicherheit wie auch die Beschäftigungs- und Abrechnungsmethoden
angeht, zu verbergen versucht und fortgesetzt Schwarzarbeit fördert und praktiziert. Der Senat hält den Zeugen deshalb in
weiten Teilen für unglaubwürdig. Allerdings bestehen auch, wie bereits ausgeführt, bei dem Kläger erhebliche und durchgreifende
Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Zudem werden einzelne Angaben des Zeugen E, wie z.B. zum Firmenwagen des Klägers, zu dessen
eigenen Gerätschaften und der eigenen Akquise des Auftrags durch den Kläger, durch andere, glaubhafte Zeugenaussagen sowie
durch objektive Umstände belegt. Dies schließt es aus, allein aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Zeugen E davon auszugehen,
dass der Kläger am 07.03.2014 bei einer Verrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Zeugen E verunglückt
ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge E, wie vom Zeugen I1 eindrucksvoll und glaubhaft geschildert,
den Kläger, unmittelbar nachdem er von dem Unfall des Klägers erfahren hat, aus seinem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
rückwirkend hat abmelden lassen. Dieses Verhalten des Zeugen lässt zwar darauf schließen, dass der Zeuge versucht hat, alle
Bindungen zum Kläger zu kappen, und dem Eindruck vorbeugen wollte, der Kläger sei bei einer seinem Unternehmen zuzurechnenden
Beschäftigung verunglückt. Wegen der vorstehend darlegten intransparenten Geschäftsbeziehungen zwischen ihm und dem Kläger
hätte der Zeuge E daran aber auch ein Interesse gehabt, wenn der Kläger im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit verunfallt
wäre. Das geschilderte Verhalten des Zeugen ist daher mehrdeutig und fügt sich ein in die zahlreichen Verschleierungsmaßnahmen,
an denen der Kläger selbst, wie bereits ausgeführt, mitgewirkt hat.
Für die Einordnung der unmittelbar vor dem Unfallereignis am 07.03.2014 ausgeübten Verrichtung des Klägers ist zunächst von
Bedeutung, dass die Akquise zu dem Auftrag alleine und unmittelbar über den Kläger erfolgt ist. Wie der Zeuge B durchgehend
und widerspruchsfrei bei seinen schriftlichen und mündlichen Aussagen bekundet hat, hat er unmittelbar zum Kläger und nicht
etwa zum Zeugen E Kontakt aufgenommen. Der Kläger stand dem Zeugen B unmittelbar für eine Ortsbesichtigung zur Verfügung.
Er hat, ohne eine Rücksprache mit einem Dritten vornehmen zu müssen, noch an Ort und Stelle eine Kostenkalkulation abgegeben,
die sich an dem Angebot der Gebäudeversicherung orientierte, und von dem Zeugen B mündlich einen entsprechenden Auftrag angenommen,
dessen Ausführung zugesagt und die Arbeiten genau an dieser Reithalle kurzfristig danach auch begonnen. Wie der Zeuge B weiter
bekundet hat, machte der Kläger auf ihn einen sehr professionellen Eindruck, er wirkte demnach wie eine Person, die in eigener
Kompetenz und Sachkunde den Umfang des für die erforderliche Schadensbeseitigung am Dach seiner Reithalle notwendigen Aufwandes
ermitteln und über die Auftragsmodalitäten selbst entscheiden kann. Dies spricht deutlich dafür, dass es sich bei dem Auftrag
an der Reithalle um ein eigenes, allein in den Verantwortungs- und Risikobereich des Klägers fallendes Projekt gehandelt hat,
welches er mit dem zwischen ihm und dem Zeugen E üblichen Austausch von Beschäftigten und Gerätschaften gleichberechtigt und
arbeitsteilig mit diesem zu erledigen gedachte.
Für eine eigenwirtschaftliche Verrichtung am Unfalltag spricht auch der Umstand, dass der Kläger auf der Baustelle kein Firmenfahrzeug
des Zeugen E, sondern einen auf die Ehefrau des Klägers zugelassenen Ford Transit, der für den Transport von Materialien und
mehreren Bauhelfern geeignet ist, verwendet hat. Die Verwendung eines privaten Fahrzeugs für den Transport von (anderen) Beschäftigten
und Gerätschaften zu einer Baustelle ist im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses untypisch. Zudem handelt es sich bei
dem auf der Baustelle vorgefundenen PKW um ein Fahrzeug, das typischerweise von Handwerksbetrieben verwendet wird.
Die Angaben des Zeugen U stehen der Annahme einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit
nicht entgegen. Der Zeuge U hat insoweit bei seiner polizeilichen Vernehmung am Unfalltag und am 17.04.2015 zunächst ausgesagt,
der Kläger habe die auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter, darunter auch die beiden nicht näher namentlich zu benennenden
beiden weiteren Bauhelfer, über den Containerdienst des Zeugen E herangezogen und sei als selbständiger Dachdecker tätig.
Auch habe ihn der Kläger vorab gefragt, ob er ihm bei den Arbeiten an der Reithalle helfen könnte, was er schließlich in Abstimmung
mit dem Zeugen E zugesagt habe. Andererseits hat der Zeuge U im Rahmen dieser Vernehmung bekundet, seiner Meinung nach habe
der Zeuge E den Auftrag angenommen und dieser habe ihn auf die besagte Baustelle geschickt. Bei seiner Vernehmung vor dem
Sozialgericht ist der Zeuge U hiervon zwar abgerückt und hat erklärt, der Kläger sei seines Wissens nie selbstständig gewesen,
der Auftrag sei allein über die Firma E gelaufen. Weiterhin hat er behauptet, er sei von dem Zeugen E bei einem Telefongespräch
unmittelbar nach dem Unfallgeschehen aufgefordert worden, den Kläger gegenüber den ermittelnden Behörden als selbstständig
zu bezeichnen. Diese Angaben wiederum vermochte er allerdings bei seiner Befragung vor dem Senat auf Vorhalt nicht mehr zu
bestätigen. Vielmehr erklärte der Zeuge hier, es sei bei diesem ersten Telefonat nur darum gegangen, wie es dem Kläger gehe
und nicht, ob er selbstständig gewesen sei oder nicht. Auf Vorhalt seiner früheren Aussage zog sich der Zeuge darauf zurück,
dass er sich an diesen Vorgang heute nicht mehr erinnern könne, der Zeuge E aber jemand sei, der versuche, einen zu beeinflussen.
Damit erweisen sich die Angaben des Zeugen nicht als zuverlässig. Es verdichtet sich angesichts dieser inkonsistenten Angaben
für den Senat die Vermutung, dass der Zeuge U in seiner Vernehmung vor dem Sozialgericht eine für seinen Onkel günstige Sachverhaltsvariante
darstellen wollte. Zumindest ist davon auszugehen, dass der Zeuge U letztlich keine genauen Kenntnisse über die Hintergründe
des Auftrages hat. Für den Senat hat sich bei der Vernehmung des Zeugen jedenfalls der Eindruck aufgedrängt, dass der Zeuge
mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun haben will. Seiner Einlassung vor dem Sozialgericht kommt deshalb kein erheblicher
Beweiswert zu.
Aus den Angaben des Zeugen P lässt sich ebenfalls nichts Tragfähiges für die Annahme herleiten, der Kläger habe am 07.03.2014
eine Verrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma E ausgeübt. Der Zeuge hat bei seiner polizeilichen
Vernehmung am 17.04.2015 und bei seiner Zeugenvernehmung am 20.01.2016 vor dem Amtsgericht Köln bekundet, dass der Zeuge E
ihn aufgefordert habe, bei diesen Dacharbeiten mitzumachen, und er auf dieser Baustelle nicht weiter in Erscheinung getreten
sei. Bei seiner Vernehmung vor dem Senat hat er erklärt, er könne nicht sagen, ob der Zeuge E den Auftrag für die Reithalle
bekommen habe, im Nachhinein erscheine ihm alles, was der Zeuge E gemacht habe, sehr undurchsichtig. Die Aussagen des Zeugen
sind zwar frei von Widersprüchen und glaubhaft. Alleine aus der Aufforderung des Zeugen E an den Zeugen P, er solle mit dem
Kläger zu dieser Baustelle gehen, lässt sich nach dem äußeren Anschein jedoch nicht differenzieren, ob es sich hierbei um
eine Zuweisung von Beschäftigten an einen Subunternehmer, eine Unterstützungshandlung für einen selbstständigen Unternehmer
in der Person des Klägers oder um die Organisation und Einteilung der Mitarbeiter einer zu dem Zeugen E gehörenden Baustelle
unter Einbeziehung des Klägers als Vorarbeiter gehandelt hat.
Der Umstand, dass der Kläger bei der Auftragsannahme im Rahmen der Besichtigung der potentiellen Baustelle gegenüber dem Zeugen
B zum Abschluss der Verhandlungen darauf hingewiesen hatte, dass eine Rechnungserstellung nicht über ihn, sondern über eine
andere Firma erfolgen werde, lässt keinerlei Rückschlüsse auf eine abhängige Beschäftigung des Klägers in Bezug auf die Firma
E zu. Dies kann für eine im Rahmen der Vergabe von Einzelaufträgen an Subunternehmer übliche Vorgehensweise bei den Abrechnungsmodalitäten
oder aber, was im Hinblick auf die vom Kläger praktizierte Verschleierung seines wirklichen Einkommens mindestens ebenso wahrscheinlich
ist, dafür sprechen, dass der Kläger keine offiziellen Einnahmen verbuchen wollte oder konnte. Der Kläger hat jedenfalls bei
dem Zeugen B den Eindruck hinterlassen, dass er der Ausführende der anstehenden Arbeiten sein werde, und er hat einen anderen
Auftragnehmer nicht benannt. Weitere Erkenntnisse zu der Auftragsannahme sind nicht zu gewinnen. Der Kläger hat die Person,
die ihn an diesem Tag zu dem Gespräch mit dem Zeugen B begleitet hat, nicht namentlich benannt. Eine Rechnung wurde nach den
glaubhaften Angaben des Zeugen B nicht erteilt.
Die mehrfach vorgelegte Quittung über einen Barkauf von Eternitplatten am 06.03.2014 ist nicht beweisend für eine abhängige
Beschäftigung des Klägers in dem Einzelunternehmen des Zeugen E bei der Ausführung der unfallbringenden Dacharbeiten an der
Reithalle des Zeugen B. Allein der Umstand, dass auf der Quittung als Käufer der Nachname des Zeugen E vermerkt ist, lässt
nicht den Schluss zu, dass der Einkauf von Materialien im Rahmen der Ausführung eines an den Zeugen E ergangenen Auftrages
bezogen auf das Bauvorhaben des Zeugen B getätigt worden ist. Vielmehr kann dieser Einkauf genauso vom Kläger für ein in eigener
Verantwortung und auf eigene Rechnung auszuführendes Bauvorhaben getätigt worden sein, wofür auch spricht, dass Rechnungsadressat
ein "B1 E", und nicht I E angegeben wurde und auch keine zutreffende Anschrift des Zeugen E angeben worden ist.
Bei Abwägung aller Umstände ist eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines fremden Unternehmens (hier des Unternehmens
E) im Zeitpunkt der zum Unfall am 07.03.2014 führenden Verrichtung nicht im Vollbeweis gesichert. Es überwiegt bezogen auf
die unfallbringende Verrichtung vielmehr ein unternehmerähnliches Erscheinungsbild, bei dem die unfallbringende Verrichtung
überwiegend den eigenen Interessen des Klägers dienen sollte. Damit scheidet auch eine Wie-Beschäftigung nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII ersichtlich aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, §
160 Abs.
2 SGG.