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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 - 16 KR 146/14
Gewährung von Krankengeld für einen Kraftfahrer, der unmittelbar nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber gekündigt wurde Fortbestehen der Mitgliedschaft in der Beschäftigtenversicherung Abschnittsweise Gewährung von Krankengeld bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit Rechtliche Folgen einer "Lücke" in den Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen (hier: Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem zuletzt bescheinigten Zeitraum) Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Entstehungsvoraussetzung des weiteren Krankengeldanspruchs Auseinandersetzung mit (und Abkehr von) der Rechtsprechung des BSG
Nur für den Beginn des Krankengeldanspruchs bedarf es der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Dieser Krankengeldanspruch besteht dann so lange fort, wie objektiv Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit vorliegt. Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit (spätestens) am letzten Tag des Bewilligungszeitraums ärztlich festgestellt wird. Nach der Erstfeststellung der Arbeitsunfähigkeit entstehen alle weiteren Krankengeldansprüche allein in Abhängigkeit vom tatsächlichen Fortbestehen des Versicherungsfalles und die weiteren Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen dienen nur dem Nachweis des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit und nicht der Feststellung einer neuen Arbeitsunfähigkeit.
Normenkette:
SGB V § 44 Abs. 1 1. Alt.
,
SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB V § 46 S. 1 Nr. 2
,
SGB V § 19 Abs. 2
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
,
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 (AU-RL) i.d.F.v. 14.11.2013 § 6 Abs. 2 S. 1-2
,
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 (AU-RL) i.d.F.v. 14.11.2013 § 6 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Duisburg 10.01.2014 S 9 KR 16/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.01.2014 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 23.01.2012 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 29.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2012 verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 16.01.2012 bis 09.03.2012 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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