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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2018 - 16 KR 251/14
Angebot zusätzlicher Versicherungsleistungen als sogenannte Wahltarife Keine Ausweitung auf eine Kostenerstattung für nicht als Sachleistungsanspruch geschuldete Leistungen Ausgestaltung von Leistungen durch eine Krankenkasse
1. Aus Wortlaut, Gesetzessystematik und Sinn und Zweck des § 53 Abs. 4 S. 1 SGB V folgt keine Ausweitung auf eine Kostenerstattung für Leistungen, die das SGB V nicht als Sachleistungsanspruch den gesetzlich Krankenversicherten zur Verfügung stellt.
2. Wenn eine Krankenkasse ausnahmsweise in eigener Verantwortung Leistungen ausgestalten kann, wird damit durch den Gesetzgeber aufgrund der gesetzlichen Öffnung nur ein begrenztes, vom Gesetz eröffnetes Gestaltungsfeld eingeräumt, während grundlegende Umgestaltungen dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
Normenkette:
SGB V § 53 Abs. 4 S. 1
,
SGB V § 11 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Dortmund 26.02.2014 S 40 KR 234/08
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.02.2014 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ihren Versicherten Versicherungsleistungen in Form von Kostenerstattungstarifen für Zusatzleistungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie dies in den §§ 26-29 der Satzung der Beklagten vom 01.04.2007 und in den §§ 34a-35 der Satzung der Beklagten vom 01.07.2012 jeweils in der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Fassung vorgesehen ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.000.000 Euro für das Berufungsverfahren festgesetzt.

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