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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.09.2015 - 16 KR 291/14
Streit über das Bestehen der Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V Fehlender Nachweis der erforderlichen Vorversicherungszeit Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Ukraine
1. Das Tatbestandsmerkmal "erstmalige Aufnahme der Erwerbstätigkeit" in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist "gebietsneutral" zu verstehen. Dies gilt nicht nur für vorübergehende Beschäftigungszeiten Deutscher im Ausland.
2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten davon abhängig gemacht wird, dass diese Zeiten - durch ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen, durch überstaatliches Recht oder durch eine besondere innerstaatliche Gleichstellungsregelung - der Mitgliedschaft bei einem bundesdeutschen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt sind.
Normenkette:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11
,
SGG § 153 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 14.03.2014 S 28 KR 699/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.03.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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