Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 - 16 KR 429/13
Prüfung eines Anspruchs auf Krankengeld einer arbeitsunfähig erkrankten und anschließend gekündigten Arbeitnehmerin im Falle einer rückwirkenden Feststellung von Arbeitsunfähigkeit (AU) bei zeitlich befristeter Arbeitsunfähigkeitsfeststellung und dementsprechender Krankengeldgewährung Bestehen eines mitgliedschaftserhaltenden Krankengeldanspruchs unabhängig vom Zeitpunkt weiterer ärztlicher AU-Feststellungen Auseinandersetzung mit (und Abkehr von) der Rechtsprechung des BSG hinsichtlich fortdauernder AU, aber abschnittsweiser Krankengeld-Bewilligung
Nur für den Beginn des Krankengeldanspruchs bedarf es der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Dieser Krankengeldanspruch besteht dann - unabhängig von ärztlichen Feststellungen und Bescheinigungen - so lange fort, wie objektiv Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit vorliegt.
Normenkette:
SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB V § 44 Abs. 1 1. Alt.
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2
,
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 (AU-RL) i.d.F.v. 14.11.2013 § 6 Abs. 3
,
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 (AU-RL) i.d.F.v. 14.11.2013 § 6 Abs. 2 S. 1-2
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
Vorinstanzen: SG Dortmund 15.03.2013 S 28 (12) KR 43/09
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.03.2013 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 11.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2009 verurteilt, der Klägerin Krankengeld über den 31.01.2009 hinaus bis zum Erreichen der Höchstanspruchsdauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: