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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2018 - 16 KR 592/17
Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme Feststellung der Notwendigkeit und der Erfolgsaussicht einer beantragten Reha-Maßnahme Keine Ermessensentscheidung Anspruchspflichtleistung Umfang der gerichtlichen Kontrolldichte
1. Die Feststellung der Notwendigkeit und der Erfolgsaussicht einer beantragten Reha-Maßnahme hängt weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des Gesetzes vom Ermessen der Krankenkasse ab.
2. Leistungen nach § 40 Abs. 2 SGB V werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 SGB VI solche Leistungen nicht erbracht werden können.
3. Die stationäre Reha-Leistung ist jedenfalls seit 01.04.2007 als Anspruchspflichtleistung ausgestaltet.
4. Ihre Voraussetzungen sind vom Gericht voll zu überprüfen.
Normenkette:
SGB V § 40 Abs. 2
,
SGB V § 40 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Duisburg 26.07.2017 S 31 KN 250/16 KR
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.07.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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