Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung
Berufung bezogen auf wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Klägerin gegen das Urteil des
Sozialgerichtes Düsseldorf vom 10.11.2014 bereits kraft Gesetzes die Berufung mit dem in der Beschwerde formulierten Ziel
zulassungsfrei zusteht.
Die Berufung an das Landessozialgericht findet gemäß §
143 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) gegen die Urteile der Sozialgerichte statt, soweit sich aus den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Zweiten Abschnitt
des Zweiten Teils des
SGG (§§
143 bis
159 SGG) nichts anderes ergibt. Gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde
durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst-
oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nach Satz 2
der Vorschrift nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Empfänger
einer Leistung in diesem Sinne kann auch ein Versicherungsträger sein, so dass der Anspruch auch gegen den Versicherten gerichtet
sein kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
SGG, 11. Aufl. 2014, §
144 Rn. 10). Die Berufungsbeschränkung nach §
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG kommt damit auch bei Klagen gegen Beitragsforderungen in Betracht, gleiches gilt für die Ausnahmebestimmung des §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG.
Mit dem Urteil vom 10.11.2014 hat das Sozialgericht u.a. über die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
für den Zeitraum vom 16.01.2009 bis zum 15.04 2010 entschieden, mithin über Leistungen für mehr als ein Jahr, wogegen sich
die Berufung richtet. Deshalb ist gegen das Urteil die Berufung statthaft, so dass es deren Zulassung entgegen der Rechtmittelbelehrung
des Urteils nicht bedarf.
Es kann dahinstehen, ob die nichtstatthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in das zulässige Rechtsmittel
der Berufung umgedeutet werden kann. Für den umgekehrten Fall wird die Umdeutung der Berufung in die Nichtzulassungsbeschwerde
einhellig als unzulässig angesehen, weil die Rechtsmittel nicht demselben Zweck dienen, sondern die Beschwerde erst den Weg
für das spätere Rechtsmittel der Berufung eröffnen soll (BSG, Urteil vom 20.5.2003 - B1 KR 25/01 R; BFH Beschluss vom 13.11.1986 - V R 79/86 beide unter [...]). Ob für die unstatthafte Nichtzulassungsbeschwerde deshalb etwas anderes gelten könnte, weil sie den uneingeschränkten
Willen des Rechtsuchenden zur Einlegung der Berufung erkennen lässt, während die Einlegung der unstatthaften Berufung noch
nichts darüber aussagt, ob auch der von anderen Voraussetzungen abhängige Weg der Nichtzulassungsbeschwerde beschritten würde,
braucht hier nicht entschieden zu werden (ablehnend LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.12.2011 - L 25 AS 1946/11, 5.8.2011 - L 26 AS 1088/09, 13.4.2011 - L 10 AS 1087/09; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2009 - L 10 U 5616/08; Bayerisches LSG, Beschluss vom 31.8.2009 - L 18 U 248/09; Sächsisches LSG, Beschluss vom 3.11.2010 - L 1 AL 127/10 alle unter [...]; bejahend LSG NRW, Beschluss vom 20.05.2009 - L 5 107/08 KR NZB; Leitherer a.a.O.§ 144, Rn. 46a).
Eine Umdeutung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die rechtskundig vertretene Klägerin trotz Hinweises auf die
Rechtslage in Kenntnis der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Urteil an ihrem Rechtsmittel festhält und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, sie könne eine anderweitige Auslegung ihres Antrags für möglich erachten (Thüringer LSG, Beschluss
vom 19.3.2012 - L 4 AS 292/11 NZB). Dies ist hier aber der Fall.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).