Festsetzung der Gebühren in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung im sozialgerichtlichen Verfahren
Anforderungen an die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit
Gründe
In den Verfahren nach §
51 Abs.
2 S. 1 Nr.
3 SGG werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet (§
116 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 Brago).
Da für die Gerichtsgebühren im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit keine Wertvorschriften vorgesehen sind (§ 8 Abs. I S. 1 und 3 Brago), eine sinngemäße Anwendung von Vorschriften der Kostenordnung nicht in Betracht kommt und der Gegenstandswert letztlich auch sonst nicht feststeht (§ 8 Abs. I S. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Brago); ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wie hier auf Antrag
durch Beschluß nach billigem Ermessen und ergänzender Heranziehung von § 13 GKG festzusetzen.
Maßgebend ist dabei die Bedeutung der Sache, die in der Regel dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin entspricht
und in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung bei nicht vermögensrechtlichem Gegenstand auf
6.000,- DM nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 300,- DM und nicht über 1.000.000,- DM (vgl. §§ 10
Abs. 1, 8 Abs. 2 S. 2 Brago) zu bemessen ist.
Dabei konnte als "genügender tatsächlicher Anhaltspunkt" im Sinne von § 8 Abs. 2, 2. HS Brago nicht der Wert der Leistungen
aufgefaßt werden, die die Antragstellerin vom 01.01.1996 bis zum rechtskräftigen Abschluß der Hauptsache erbringen wird.
Ebensowenig ist hier der Regelwert des § 8 Abs. 2 S. 2 Brago von 6.000,- DM ausreichend.
Der Senat hält es vielmehr für gerechtfertigt, von einem Gegenstandswert auf der Grundlage von je 1.000,- DM für jedes bereitgehaltene
Bett, also von 48.000,- DM auszugehen. Es befindet sich damit im Einklang mit den Beträgen, die in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
bei (vergleichbaren) Streitigkeiten um die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan je Bett gemeinhin angesetzt werden (vgl.
DV Bl. 1991, 1240, 1242).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§
177 SGG).