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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2018 - 17 U 208/17
Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Eigenbauvorhaben unter Beteiligung privater Helfer Abgrenzung von einem einem Beschäftigungsverhältnis zum Freundschaftsdienst Unerheblichkeit der rechtzeitigen Anmeldung des nicht gewerbsmäßigen Bauvorhabens
1. Die Ausübung einer beschäftigungsähnlichen Tätigkeit ist zu verneinen, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt, zum Beispiel als Familienangehöriger, aufgrund enger Freundschaft oder als Vereinsmitglied (hier bei der Erbringung einer Gefälligkeitsleistung zu Pflege und Aufrechterhaltung einer Freundschaftsbeziehung).
2. Die private Bauhelfertätigkeit durch einen Freund des Bauherrn, die auf knapp 50 Arbeitsstunden angelegt war, nimmt auch nach einer rechtzeitigen Anmeldung des nicht gewerbsmäßigen Bauvorhabens bei der Berufsgenossenschaft den Charakter einer unversicherten selbstverständlichen Hilfeleistung unter Freunden an.
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1
,
SGB VII § 136 Abs. 1 S. 3
,
SGB VII § 152 Abs. 2
,
SGB VII § 157 Abs. 2
,
SGB VII § 165 Abs. 2
,
SGB VII § 168 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Münster 12.01.2017 S 10 U 134/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.01.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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