Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Ziff. 5101 (BK 5101) der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) vorliegt.
Der 1971 geborene Kläger war von Juli 2000 bis Juni 2001 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem BSHG als gärtnerischer Aushilfsmitarbeiter bei der H beschäftigt. Vorher war er nicht versicherungspflichtig tätig. Seit dem 25.09.2000
war er zudem bei der B Dienstleistungs GmbH (Industriereinigung, Wartung, Gebäudereinigung) geringfügig beschäftigt. Anschließend
war er lediglich noch in der Zeit vom 08.12.2006 bis 24.04.2009 geringfügig in einer Spanferkelbraterei beschäftigt. Er leidet
an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften während seiner Tätigkeit
bei der Stadt H1 zurückführt. Insoweit waren bzw. sind eine Vielzahl von Rechtsstreiten vor dem Sozialgericht Köln (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) anhängig.
In einem Verfahren betreffend die Berufskrankheiten nach Ziff. 4301, 4302 und 4201 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (BKVO) fand am 15.12.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem LSG statt (L 4 U 641/17). In diesem Termin wurde die Beklagte vom Senat darauf hingewiesen, dass für die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden
möglicherweise eine BK 5101 in Betracht komme.
Die Beklagte nahm daraufhin entsprechende Ermittlungen auf.
So gelangte ein Bericht des Dermatologen Prof. Dr. B vom 03.08.2009 zu den Akten. Daraus ergibt sich, dass beim Kläger eine
Psoriasis vulgaris vorliegt. Der Arzt beschrieb einen stabilen Befund. In seinem Bericht vom 19.06.2018 teilte der Hautarzt
Dr. A mit, die letzte Behandlung bei ihm habe am 03.02.2009 stattgefunden. In einer ergänzenden Stellungnahme teilte Dr. A
mit, vorher sei keine weitere Diagnostik erfolgt. Arbeitsunfähigkeitszeiten hätten nicht bestanden und irgendwelche Heilmaßnahmen
seien nicht zur Anwendung gekommen. Weitere fachärztliche Berichte konnten nicht beigezogen werden.
Mit Bescheid vom 30.07.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 5101 ab. Der Widerspruch des Klägers vom 31.07.2018
wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2018 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 01.10.2018 Klage vor dem Sozialgericht Köln (SG) erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, bei ihm bestünden eine Vielzahl von Gesundheitsbeeinträchtigungen, die
auf den Kontakt mit Schwermetallen, Viren und Bakterien während seiner Tätigkeit als Gärtner in Gelsenkirchen zurückzuführen
seien.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018 zu verurteilen,
bei ihm das Vorliegen einer BK 5101 anzuerkennen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Entscheidung für zutreffend gehalten.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger eine Bescheinigung der Hautärztin C und einen Arztbericht der Internistin D
vom 15.10.2018 zu den Akten gereicht, aus denen sich bezüglich der Haut, die Diagnose einer Psoriaris bzw. einer Psioriasisarthritis
ergibt.
Mit Schreiben vom 27.05.2019 hat das SG die Beteiligten zu der Absicht, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört (Zustellung an Kläger am 29.05.2019,
an Beklagte am 03.06.2019). Hierzu hat der Kläger erklärt, er halte wegen der Komplexität der Probleme eine mündliche Verhandlung
für erforderlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß §
105 Abs.
1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt
geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§
105 Abs.
1 Satz 2
SGG). Soweit die Klägerseite Einwände gegen eine Entscheidung gemäß §
105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach §
124 Abs.
2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich
-wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür,
dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018 ist nicht zu beanstanden. Zu
Recht hat die Beklagte die Anerkennung einer BK-5101 abgelehnt.
Berufskrankheiten sind gemäß §§
9 Abs.1 Satz 1
SGB-VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet
hat und die Versicherten infolge einer Tätigkeit, die den Versicherungsschutz nach §§2,3 oder 6
SGB-VII begründet, erleiden. Für die Anerkennung einer BK-5101 ist Voraussetzung, dass eine schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung
vorliegt, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben
der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Dabei ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer BK-5101 liegen hier nach Ansicht des Gerichts nicht vor.
Aus den vorhanden medizinischen Unterlagen ist weder ersichtlich, dass es sich um eine schwere noch um eine wiederholt rückfällige
Hauterkrankung gehandelt hat. Arbeitsunfähigkeitszeiten haben wegen einer Hauterkrankung nicht bestanden. Auch ein Zusammenhang
mit der kurzzeitigen Beschäftigung als Hilfsgärtner lässt sich aus den vorliegenden Berichten nicht herleiten. Ebenso fehlen
jegliche Hinweise darauf, dass die Hauterkrankung seinerzeit zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Immerhin konnte der
Kläger später noch längere Zeit - wenn auch nur geringfügig- in einer Spanferkelbraterei tätig sein. Auch haben seit 2009
offenbar keine fachärztlichen Behandlungen mehr stattgefunden...".
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.06.2021 Berufung eingelegt.
Unter Berücksichtigung seiner Schriftsätze, die sich zumeist nicht nur auf das vorliegende, sondern auch auf die Vielzahl
der anderen anhängigen bzw. anhängig gewesenen Verfahren beziehen, beantragt der Kläger in diesem Verfahren sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2018 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018 zu verurteilen, bei ihm das Vorliegen einer BK 5101 anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Mit Beschluss vom 18.09.2019 hat der Senat die Entscheidung über die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen (Zustellung
an Beklagte am 25.09.2019, an Kläger am 24.09.2019).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (insbesondere die Schriftsätze des Klägers
vom 20.10.2018, 31.10.2018, 29.05.2019, 14.06.2019, 09.08.2019 und 24.09.2019) und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten
verwiesen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.