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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.2016 - 17 U 347/13
Verletztenrente Bedrohung mit einer Spielzeugpistole Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Lehre von der wesentlichen Bedingung
1. Für die Gewährung von Rente ist erforderlich, dass länger andauernde Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens entstanden sind (haftungsausfüllende Kausalität) und hierdurch der rentenberechtigende Grad der MdE bedingt wird.
2. Dabei müssen Art und das Ausmaß des Unfallereignisses, der Gesundheitserstschaden und die hierdurch verursachten länger andauernden Unfallfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.
3. Lässt sich ein Nachweis nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten.
4. Für die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität, welche nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen sind, ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreichend, aber auch erforderlich.
5. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht, so dass auf diesen Grad der Wahrscheinlichkeit vernünftigerweise die Entscheidung gestützt werden kann und ernste Zweifel ausscheiden.
Normenkette:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1- 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 07.05.2013 S 36 U 403/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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