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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2019 - 17 U 761/17
Keine Anerkennung der Berufskrankheit gemäß BKV DDR Anl. 1 Nr. 51 bzw. BKV Anl. 1 Nr. 2402 nach einer Katarakterkrankung in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Fehlen des Nachweises der Aussetzung ionisierender Strahlen Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten beim Auftreten der Erkrankung nach geltenden Recht der ehemaligen DDR
1. Im Sinne von § 1150 Abs. 1 S. 1 RVO kann eine Erkrankung nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen dafür sowohl nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht als auch nach der RVO erfüllt sind.
2. Die Voraussetzungen werden nicht erfüllt, wenn es sich nicht feststellen lässt, dass die vorliegende Katarakterkrankung durch ionisierende Strahlen hervorgerufen worden ist.
Normenkette:
RVO § 1150 Abs. 1 S. 1
,
RVO § 1150 Abs. 2 S. 1-2
, ,
SGB VII § 215 Abs. 1
,
BKV Anl. 1 Nr. 2402
,
BKV DDR Nr. 51
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 15.09.2017 S 16 U 468/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.9.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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