Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen nicht näher bezeichnete, aus ihrer Sicht
falsche Angaben der Antragsgegnerin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese hätten zu einer Halbierung ihrer
Rente geführt. Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat den Antrag mit Beschluss vom 25.08.2017, der Antragstellerin zugestellt am 29.08.2017, als unzulässig verworfen.
Ein fassbares und nachvollziehbares Begehren, das einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugänglich wäre, sei nicht ersichtlich.
Auch auf Nachfrage habe die Antragstellerin ihr Begehren nicht konkretisiert.
Mit der hiergegen gerichteten "Berufungsklage" vom 15.09.2017 macht die Antragstellerin geltend: Die Angaben im Beschluss
seien falsch, ohne die Originalunterlagen des Jobcenters könnten diese Angaben gar nicht gemacht werden. Die Unterlagen lägen
im Original beim Landessozialgericht (LSG). Ausdrücklich verweise sie zudem auf ein Wiederaufnahmeverfahren, das nach Rückverweisung
vom Bundessozialgericht (BSG) im Jahr 2008 beim LSG anhängig sei. Ihr liege mittlerweile eine Abrechnung der Antragsgegnerin vor, die falsch sei. Diagnosen
und Abrechnungsdaten entsprächen nicht denjenigen, die sie habe privat zahlen müssen. Ihre Beitragsrückstände sollen sich
auf 3.621,88 EUR belaufen, dabei verstehe sie nicht wofür. Sie sei finanziell nicht mehr lebensfähig und erwarte Klärung durch
das Gericht, insoweit wünsche sie, vom Gericht angehört zu werden.
II. Die gegen den Beschluss des SG Duisburg gerichtete "Berufungsklage" legt der Senat zugunsten der Antragstellerin als allein
statthafte Beschwerde aus (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage, 2017, §
86b Rn. 9b; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage, 2017, §
92 Rn. 12 m.w.N.). Berufung oder Klage wären unstatthaft. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht
eingelegt worden (§
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)); sie ist jedoch nicht begründet. Auch in zweiter Instanz ist nicht zu erkennen, wofür die Antragstellerin einstweiligen
Rechtsschutz begehrt, welche Angaben der Antragsgegnerin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund falsch gewesen sein
sollen, ob diese Angaben widerrufen oder durch andere ersetzt werden sollen, was damit erreicht werden soll, ob und was Unterlagen
des Jobcenters damit zu tun haben können, in welcher Akte des LSG sich diese befinden, welche Abrechnungsunterlagen der Antragsgegnerin
ihr "mittlerweile" vorliegen, was Beitragsrückstände mit dem Ganzen zu tun haben etc. Ob die Antragstellerin überhaupt Rechtsschutz
nach §
86b SGG bedarf und ggf. welchen, ist somit nicht prüfbar (zum erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis: Frehse in Jansen,
SGG, 4. Auflage, 2012, §
86b Rn. 26; Keller a.a.O., § 86b Rn. 7a und Rn. 16&8201;ff. vor § 51), der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz somit unzulässig.
Aufgrund dieser Unbestimmtheit und Unbestimmbarkeit des Begehrens der Antragstellerin lässt sich auch nicht feststellen, inwiefern
doppelte Rechtshängigkeit vorliegt und der begehrte einstweilige Rechtsschutz auch aus diesem Grund abzulehnen ist. Die meisten
der von der Antragstellerin in loser Gedankenfolge aneinandergereihten Gesichtspunkte sind dem Senat aus parallel geführten
Eilverfahren bekannt, so dass Einiges dafür spricht, dass die Antragstellerin hier nichts anderes begehrt als in den anderen
Verfahren. Das kann und muss indes offenbleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).