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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2014 - 18 KN 45/11
Regelaltersrente Einreichung einer Berufung in einer fremden Sprache Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit einer Beitragserstattung Prima facie-Beweis Beweiskraft elektronisch gespeicherter Daten
1. Das Gericht ist nicht zur Übersetzung einer in einer Fremdsprache verfassten Berufungsschrift verpflichtet; die deutsche Übersetzung ist vom Gericht jedoch zu beachten, wenn sie vorliegt.
2. Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt voraus, dass nachweislich (1) ein Erstattungsantrag, (2) ein wirksamer Erstattungsbescheid und (3) eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (= Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 Bürgerliches Gesetzbuch(BGB)) vorliegen.
3. Die Beweisregel des ersten Anscheins (sog. prima facie-Beweis) gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren.
4. Der Ausdruck eines Gesamtkontospiegels ist keine öffentliche Urkunde, aus der sich Haupttatsachen ergeben, weder eine öffentliche Urkunde über Erklärungen nach § 118 Abs 1 S 1 SGG i.V.m. § 415 Abs 1 ZPO noch eine öffentliche Urkunde über eine amtliche Entscheidung nach §417 ZPO.
Normenkette:
SGG § 95
,
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 235 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 235 Abs. 2 S. 1
,
SGB VI § 50 Abs. 1
,
SGB VI § 51 Abs. 1
,
SGB VI § 210 Abs. 4
,
ZPO § 415 Abs. 1
,
ZPO § 417
,
ZPO § 435
Vorinstanzen: SG Dortmund 14.12.2010 S 6 KN 64/10
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 14.12.2010 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 verurteilt, dem Kläger ab dem 1.1.2011 Regelaltersrente zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: